Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2016, Az. XII ZB 453/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 5215

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:210916BXIIZB453.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 453/14

vom

21. September 2016

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 1 Abs. 1, 27; [X.] § 56 Abs. 1 und 3
a)
Für den Ausgleich einer Beamtenversorgung ist auch im Fall des (teilweisen) Ruhens nach §
56 Abs.
1 und 3 [X.] grundsätzlich das ungekürzte Stamm-recht des ausgleichsverpflichteten Ehegatten maßgeblich.
b)
[X.] ist allerdings dann beachtlich und vom ausgleichsberechtigten Ehe-gatten mitzutragen, wenn und soweit es auf konkurrierenden Anrechten beruht, die der ausgleichsverpflichtete Ehegatte ebenfalls während der Ehezeit erworben hat und an denen der berechtigte Ehegatte infolgedessen im Versorgungsaus-gleich
sei es öffentlich-rechtlich, sei es schuldrechtlich

teilhat (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 11.
Oktober 1995
XII
ZB
137/91
mRZ 1996, 98).
c)
Zur Anwendung von §
27 [X.] bei während der Ehezeit erfolgter Abfin-dung von seitens des ausgleichspflichtigen und berechtigten Ehegatten aus der Tätigkeit in überstaatlichen Einrichtungen erworbenen Versorgungsanrechten.
[X.], Beschluss vom 21. September 2016 -
XII ZB 453/14 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 21.
September 2016
durch den
Vorsitzenden Richter Dose
und [X.]
Klinkhammer, Schilling, Dr.
Botur und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des 27.
Zivilsenats

Familiensenat

des [X.]s [X.] vom 11.
Juli 2014 wird verworfen, soweit
diese sich gegen die in-terne Teilung des Anrechts der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu
1 wendet.
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der vorge-nannte Beschluss aufgehoben, soweit über den Ausgleich des vom Antragsgegner erworbenen Anrechts bei
der
weiteren Betei-ligten zu
4 entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.
Beschwerdewert:
2.418

Gründe:
I.
Die im Oktober 1990 geschlossene Ehe zwischen der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und dem Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann)
wurde auf den im November 2003 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil vom 1
-
3
-

22.
August
2006 rechtskräftig geschieden. Die [X.] ist im Rahmen der Ehescheidung vom Verbund abgetrennt und im [X.] wieder aufgenommen worden.
Die Ehefrau
hat in der gesetzlichen Ehezeit vom 1.
Oktober 1990 bis zum 31.
Oktober 2003 (§
3 Abs.
1 [X.]) unter anderem
gesetzliche Rentenanwartschaften bei der [X.] (Beteiligte zu
1) erworben.
Der Ehemann hat während der Ehezeit unter anderem
Versorgungsan-wartschaften bei
der [X.] (Beteiligte
zu
4) erworben.
Diese
hat den Ehezeitanteil zunächst auf monatlich 357,19

i-nen [X.] zugunsten der Ehefrau von monatlich 178,60

bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 38.959,04

vorgeschlagen.
Beide Ehegatten sind zu Beginn ihrer Ehe bis einschließlich März 1998 für das [X.] in den Niederlanden tätig gewesen und haben dort im April 1998 zur Abgeltung ihrer Versorgungsanrechte jeweils eine Abfin-dung i.H.v.
135.612,91
NLG (Ehemann) bzw. 110.968,23
NLG (Ehefrau) erhal-ten.
Das Amtsgericht hat die genannten Anrechte der Ehegatten auf gesetzli-che Rente und Beamtenversorgung entsprechend den Vorschlägen der [X.] intern geteilt. Dabei hat es die insgesamt
10-jährige Tätigkeit des Ehemanns für das [X.] vom 1.
April 1988 bis zum 31.
März 1998 in seine
ruhegehaltsfähigen
Dienstzeiten
bei
der Beteiligten zu
4
einbezo-gen. Ein voraussichtliches teilweises Ruhen seines Ruhegehalts nach §
56 Abs.
1 und 3 [X.] ist unberücksichtigt
geblieben.
Hiergegen hat der Ehemann Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdever-fahren hat die Beteiligte zu
4
eine Alternativauskunft vorgelegt, die einen
ehe-2
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4
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-
4
-

zeitanteiligen Ruhensbetrag von 70,45

ausweist.
Auf dieser Basis hat sie ei-nen Ehezeitanteil von nunmehr 287,46

zugunsten der Ehefrau von 143,73

Das [X.] hat bezüglich der [X.] des Ehemanns bei
der Beteiligten zu
4
der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von monat-lich 143,73

.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Ehemanns. Er erstrebt eine weitergehende Reduzierung des Ausgleichs bezüg-lich seines Anrechts bei der Beteiligten zu
4
und außerdem

erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz

einen höheren Ausgleichsbetrag hinsichtlich der Anwartschaft der
Ehefrau bei der Beteiligten zu
1.

II.
Soweit mit der Rechtsbeschwerde ein geänderter Ausgleich der Anwart-schaft der
Ehefrau bei der Beteiligten zu
1 erstrebt wird, ist dies
schon deswe-gen unzulässig, weil es insoweit an einer Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne von §
70 Abs.
1 FamFG fehlt.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war nur das Anrecht des Ehe-manns auf Beamtenversorgung bei der
Beteiligten zu
4. Nur darauf bezieht sich ausweislich der Entscheidungsgründe auch die mit der Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung im Sinne von
§
70 Abs.
2 Nr.
2 Alt.
2 FamFG begründe-te Zulassung der Rechtsbeschwerde
zur maßgeblichen Frage, wie bei
einer Abfindung überstaatlicher Anrechte an beide Ehegatten und unterschiedlichen
Rechtsfolgen bei der Kürzung der späteren innerstaatlichen Versorgungen zu verfahren sei.

7
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-
5
-

III.
Soweit die Rechtsbeschwerde
sich auf den Ausgleich der Beamtenver-sorgung des Ehemanns bei der Beteiligten zu
4
bezieht, ist sie zulässig und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
1. Das [X.] hat ausgeführt, die erwartete Kürzung der Ver-sorgungsbezüge des Ehemanns sei bei der Ermittlung seines Ehezeitanteils ausnahmsweise zu berücksichtigen.
Denn die Ehefrau habe eine vergleichbar hohe Abfindung erhalten, die sich auf ihre gesetzlichen Rentenanwartschaften nicht auswirke. Indem die
Ehegatten ihre Abfindungen in eine gemeinsame Lie-genschaft investiert und diese im Rahmen ihrer Trennung veräußert hätten, würden sie beide von ihren Abfindungen profitieren.
Die Alternativauskunft
der Beteiligten zu
4
sei im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen
worden.
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
a) Im Grundsatz
ist dem Versorgungsausgleich das ungekürzte Stamm-recht der Beamtenversorgung zugrunde zu legen (vgl. Senatsbeschluss vom 11.
Oktober 1995

XII
ZB
137/91

FamRZ 1996, 98, 102). Die Ruhensregelung in §
56 Abs.
1 und 3 [X.] wirkt sich dabei auf die Bewertung der ehezeit-lich erworbenen [X.] regelmäßig nicht aus.
aa) Erhält ein
Ruhestandsbeamter
aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versor-gung, führt dies gemäß
§
56 Abs.
1 [X.] zu einem teilweisen oder voll-ständigen Ruhen seines inländischen Ruhegehalts (Senatsbeschlüsse vom 11.
Oktober 1995

XII
ZB
137/91

FamRZ 1996, 98, 101
f.
und vom 2.
Dezem-ber 1987

IVb
ZB
146/83

FamRZ 1988, 273).
Durch diese Vorschrift sollen Überversorgungen aus dem Zusammentreffen von inländischen
Versorgungs-10
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14
-
6
-

bezügen mit Versorgungen aus zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Verwendungen
vermieden werden. Denn nach dem die Besoldung und Versor-gung eines
Beamten beherrschenden Alimentationsgrundsatz kann eine höhere Versorgung als der jeweils bestehende Höchstversorgungssatz nicht verlangt werden (vgl. zu §
55 [X.] Senatsbeschluss vom 1.
Dezember 1982

IVb
ZB
532/81

FamRZ 1983, 358, 359). Erhält der Beamte bei seinem [X.] aus dem öffentlichen Dienst
einer zwischen-
bzw. überstaatlichen Ein-richtung statt
einer Versorgung eine Abfindung, tritt diese bis zu einer bestimm-ten Höchstgrenze an die Stelle seines inländischen Ruhegehalts, welches in
diesem Umfang
ruht. Hierdurch wird jedoch lediglich die Auszahlung des die Höchstgrenze überschreitenden inländischen [X.] begrenzt.
Das Stammrecht der Versorgung bleibt hingegen bestehen, da alle Vo-raussetzungen für den
Ruhegehaltsanspruch
erfüllt sind (vgl. zu §
55 [X.] Senatsbeschluss vom 1.
Dezember 1982

IVb
ZB
532/81

FamRZ 1983, 358, 359).
Entsprechend ist das ungekürzte Stammrecht auch für den [X.] maßgeblich.
bb)
Allerdings ist das Ruhen eines Teils der Versorgung des [X.] Ehegatten im Hinblick auf den Versorgungsausgleich dann be-achtlich und vom ausgleichsberechtigten Ehegatten mitzutragen, wenn und so-weit es auf konkurrierenden Anrechten beruht, die der ausgleichsverpflichtete Ehegatte ebenfalls während
der Ehezeit erworben hat und an denen der berechtigte
Ehegatte infolgedessen im Versorgungsausgleich

sei es öffentlich-rechtlich, sei es schuldrechtlich

teilhat (Senatsbeschlüsse vom 11.
Oktober 1995

XII
ZB
137/91

FamRZ 1996, 98, 102; vom 2.
Dezember 1987

IVb
ZB
146/83

FamRZ 1988, 273, 274
und vom 1.
Dezember 1982

IVb
ZB
532/81

FamRZ 1983, 358, 361).
Dies folgt aus dem [X.] (§
1 Abs.
1 [X.]), welcher eine hälftige Teilhabe des aus-15
16
-
7
-

gleichsberechtigten Ehegatten entweder unmittelbar an den
ehezeitbezogenen ausländischen Anrechten
des ausgleichsverpflichteten
Ehegatten oder

falls dies nicht möglich ist

zumindest
mittelbar an dessen ungekürzten
inländischen
[X.]en gebietet.
b)
Liegt

wie hier

ein solcher Fall des anderweitigen Ausgleichs der zur Kürzung führenden weiteren Versorgung nicht vor, kann eine Korrektur der schematischen Durchführung des Versorgungsausgleichs
nur unter den Vo-raussetzungen des §
27 [X.]
erfolgen. Danach findet ein [X.] ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre, was nur der Fall ist, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen
(vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 11.
Mai
2016

XII
ZB
480/13

FamRZ 2016, 1343 Rn.
16
ff. und vom 16.
Dezember 2015

XII
ZB
450/13

FamRZ 2016, 697 Rn.
15 mwN).
In Bezug auf die vorliegende Fallgestaltung ist eine

teilweise

Nicht-durchführung des Versorgungsausgleichs nach §
27 [X.]
dann in Be-tracht
zu ziehen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte über den Ausgleich der ungekürzten
Versorgung hinaus an der vom [X.] Abfindung bereits (hälftig) partizipiert hat. In diesem Fall profitiert der [X.] bereits von dem zur Kürzung der Versorgung führenden Renten-
oder [X.], so dass er auch die Folge der Kürzung der Versorgung mitzutragen hat, ohne dass dadurch die Halbteilung verletzt ist. Würde der [X.] hingegen neben einer Teilhabe an der aus-ländischen oder überstaatlichen Rente oder an dem [X.] Anrechte aus dem ungekürzten Stammrecht der Beamtenversorgung erhalten, bekäme er unter Verletzung der Halbteilung mehr als die Hälfte des vom anderen Ehe-gatten ehezeitlich erworbenen Altersvorsorgevermögens
(vgl. schon Senatsbe-schluss vom 11.
Oktober 1995

XII
ZB
137/91
RZ 1996, 98, 102).
17
18
-
8
-

Ferner kommt eine grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs in Betracht, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte an einem vom [X.] ehezeitlich erworbenen, aber seinerseits aufgelösten Anrecht nicht teilhaben kann
und davon auch nicht anderweitig profitiert hat. Dieser Fall ist der durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich entzo-genen Versorgung vergleichbar (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 16.
Dezem-ber 2015

XII
ZB
450/13

FamRZ 2016, 697 Rn.
15
ff.
und vom 1.
April 2015

XII
ZB
701/13

FamRZ 2015, 998
Rn.
19
ff.).
Das Familiengericht hat in beiden genannten Fällen festzustellen, in wel-chem Umfang unter Einbeziehung der jeweiligen Abfindung und deren Verwen-dung eine Abweichung von der Halbteilung vorliegt. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Versorgungsausgleich nicht stattfindet, ist sodann unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
c) Die angefochtene Entscheidung kann demnach

im Umfang der zu-lässigen Anfechtung

keinen Bestand haben, schon weil sich das [X.] die Frage nicht unter dem Gesichtspunkt des §
27 [X.]
vorgelegt und daher keine umfassende Beurteilung des Einzelfalls vorgenommen hat.
Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden, weil hierfür weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind.
3. Für das weitere Verfahren
weist der Senat auf Folgendes hin:
a) Das [X.] wird zunächst zu ermitteln haben, ob und ge-gebenenfalls inwiefern die Ehefrau bereits an der (höheren) Abfindung des Ehemanns partizipiert hat. Hierzu sind Feststellungen zur exakten Höhe der Erlösanteile
zu treffen, die die Ehegatten aus der Veräußerung ihres
gemein-samen Hausgrundstücks erhielten.
Entsprechende Feststellungen sind zur Verwendung der Abfindung der Ehefrau
zu treffen.
19
20
21
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23
-
9
-

b) Zudem sind aber vor allem ergänzende Feststellungen zum
Ruhens-betrag zu treffen, weil die angefochtene Entscheidung insoweit einen Fehler aufweist.
aa) Die Ermittlung der ehezeitbezogenen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre des Ehemanns durch das
[X.]
gibt allerdings keinen Anlass zu Bedenken. Der Ehemann hat während der gesamten Ehezeit vom 1.
Oktober 1990 bis zum 31.
Oktober 2003 [X.]en bei der
Beteiligten zu
4
erworben. Auch wenn er vom 1.
Oktober 1990 bis zum
31.
März 1998 beim [X.] beschäftigt war, rechnet dieser Teil der Ehezeit uneingeschränkt zu seinen ruhegehaltsfähigen Dienstjahren im Sinne von §
6 Abs.
3 Nr.
4 [X.]
und trägt
zum voraussichtlichen Ruhegehaltssatz von 71,75
% bei.
Die Leistung einer Abfindung steht nach §
6 Abs.
1 Satz
2 Nr.
7, Abs.
3 Nr.
4 Halbsatz
2 [X.] nicht entgegen.
bb) Das [X.] hat indessen
den eheanteiligen Ruhens-betrag
mit 70,45

sen.
Es hat in Übereinstimmung mit der

insoweit fehlerhaften

Alternativauskunft
der Beteiligten zu
4
den
([X.] für das Ruhegehalt des Ehemanns nach §
56 Abs.
1 und
3 [X.]
i.H.v. 320,16

zunächst ins Verhältnis seiner ehebezogenen [X.] beim [X.]
zu
deren Gesamtzeit gesetzt und sodann aus dem Verhältnis der Ehezeit zu
seiner
gesamten ruhegehaltsfähigen [X.]
erneut eine Quote gebildet.
Eine derart doppelte Quotierung führt indes zu einer einseitigen, dem [X.] widersprechenden Erhöhung des auszugleichenden Ehezeitanteils
(vgl. zu §
55 [X.] Senatsbeschluss vom 19.
Januar 2000

XII
ZB
16/96

FamRZ 2000, 746, 747

auch zur früheren, teils abweichenden Senatsrechtsprechung).

24
25
26
-
10
-

Dem ausgleichsberechtigten Ehegatten kann
eine Teilhabe an der [X.] der inländischen [X.]en seines Ehegatten nach §
56 [X.] insoweit zugemutet werden, als dessen Dienstzeit bei einer zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Einrichtung in die Ehezeit fällt. [X.] ist im Rahmen der Berechnungen der
([X.] für das Ruhegehalt des ausgleichsverpflichteten Ehegatten ins Verhältnis seiner ehebezogenen Dienstzeit bei der zwischen-
bzw. überstaatlichen Einrichtung
zu deren Gesamtzeit zu setzen (Senatsbeschluss vom 11.
Oktober 1995

XII
ZB
137/91

FamRZ 1996, 98, 103) und der
auf diese Weise ermittelte
eheanteilige
Kürzungsbetrag vom zuvor errechneten Ehezeitanteil seiner [X.] in Abzug zu bringen
(vgl. zu §
55 [X.]
Senatsbe-schlüsse vom 19.
Januar 2000

XII
ZB
16/96

FamRZ 2000, 746, 747; vom 15.
Dezember 2004

XII
ZB
179/03

FamRZ 2005, 511, 512 und vom 18.
Ja-nuar 2006

XII
ZB
206/01

FamRZ 2006, 397, 399).
27
-
11
-

Vor diesem Hintergrund geht die Rechtsbeschwerde zutreffend davon aus, dass sich auf der Basis der Alternativauskunft der Beteiligten zu
4
ein
ehe-zeitanteiliger
Ruhensbetrag von
240,12

320,16

7,5 Jahre :
10
Jahre) ergibt.
Wegen der mittelbaren Auswirkung des [X.] auf den Abzug für Pflegeleistungen nach §
50
f [X.]
kann
eine abschließende Berech-nung durch den Senat jedoch nicht erfolgen. Das [X.] wird daher auf der Grundlage der Ausführungen des Senats eine aktualisierte Auskunft der
Beteiligten zu
4
einzuholen haben.

Dose

Klinkhammer

Schilling

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.07.2013 -
319 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 11.07.2014 -
27 [X.]/13 -

28

Meta

XII ZB 453/14

21.09.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2016, Az. XII ZB 453/14 (REWIS RS 2016, 5215)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5215

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 453/14

27 UF 140/13

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