Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2016, Az. 1 StR 595/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 8356

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:120716U1STR595.15.0

BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
1
StR
595/15

vom
12. Juli
2016
in der Strafsache
gegen

wegen Geldwäsche u.a.

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juli 2016, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. [X.]

als Vorsitzender

und die [X.] am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. [X.],
Prof. Dr. [X.],
Prof. Dr. Mosbacher,
[X.],

Staatsanwalt

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

in der Verhandlung

als Verteidiger,

Justizangestellte

in der Verhandlung ,
Justizangestellte

bei der Verkündung

als Urkundsbeamtinnen
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 5. März 2015 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die
Angeklagte vom Vorwurf der Geldwäsche freigesprochen worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.]s zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte vom Vorwurf der Geldwäsche in 232 Fällen und der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in drei Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zuungunsten der Angeklagten eingelegten und auf die Verletzung materi-ellen Rechts gestützten Revision. Das vom [X.] nur hinsicht-lich des Freispruchs vom Vorwurf der Geldwäsche vertretene Rechtsmittel hat insoweit Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

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I.
1. Die zugelassene Anklage legt der Angeklagten folgende Taten zur Last:
a)
Sie habe sich als Angehörige einer aus mehreren Personen beste-henden Zigarettenhändlergruppierung spätestens im Januar 2006 bereit erklärt, gewerbsmäßig Gewinne aus dem Handel mit unversteuerten Zigaretten über Bankkonten in den legalen Geldkreislauf einzuschleusen.
Im [X.]raum vom 4. März 2008 bis zum 30. September 2011 habe die Angeklagte jeweils Geldbeträge von 15 Euro bis zu 35.000 Euro, insgesamt 379.638,35 Euro, auf ihre Girokonten und Sparkonten bei der Sparkasse S.

und der [X.] eingezahlt. Die Geldbeträge seien ihr zuvor von in ihrem Auftrag handelnden Straßenhändlern oder von anderen unbekannten Mitgliedern der Gruppierung übergeben worden. Von den Konten habe die [X.] in den Jahren 2008 bis 2011 zudem Beträge in Höhe von insgesamt 317.055,10 Euro in bar abgehoben, die sie entweder an Gruppenmitglieder ausgereicht, für den Ankauf von Zigaretten verwendet oder nach [X.] habe.
b) Die Angeklagte habe es darüber hinaus innerhalb der Tätergruppe übernommen, gewerbsmäßig vietnamesische Straßenhändler mit illegal in das [X.] verbrachten Zigaretten zu beliefern. Zu diesem Zweck habe sie in folgenden drei Fällen unversteuerte und unverzollte Zigaretten von unbe-kannten Tätern entgegengenommen und an vietnamesische Straßenhändler weiterveräußert:
Anfang Oktober 2011 habe sie 127 Stangen solcher Zigaretten, die sie zuvor von einem unbekannten Täter erhalten habe, mit ihrem PKW nach N.

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in [X.].

gefahren und an den zwischenzeitlich verstorbenen Straßenhändler V.

für einen Preis von 17 Euro je Stange Zigarette veräußert. Bereits bei der Übergabe habe sie eine Anzahlung auf den Kaufpreis
von 500 Euro entgegengenommen; der Restbetrag sei innerhalb von zwei Ta-gen an die Angeklagte zu zahlen gewesen.
Kurz danach im Oktober 2011 habe eine unbekannte Person namens

Zigaretten auf einem Parkplatz in der Nähe der [X.] in [X.].

einem namentlich nicht bekannten Straßenhändler übergeben. Den hierfür vereinbar-ten Kaufpreis von 850 Euro habe dieser Straßenhändler zu einem späteren [X.]punkt persönlich an die Angeklagte in der von ihr betriebenen [X.] bezahlt.
Schließlich habe die Angeklagte im September 2012 auf einem Parkplatz
in [X.].

200 Stangen unversteuerte und unverzollte Zigaretten an den Stra-ßenhändler V.

geliefert. Der Erwerber habe von dem hierfür verein-barten Kaufpreis von 3.300 Euro gegenüber der Angeklagten unmittelbar einen Betrag von 1.400 Euro angezahlt.
2. Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen:
Die Angeklagte betrieb von Dezember 2009 bis Ende 2011 als Einzelun-ternehmerin eine [X.]. Nach ihren Steuererklärungen und den Aus-n-Sparkonten. Auf diese Konten zahlte sie im [X.]raum von März 2008 bis [X.] 2011 in 232 Fällen Beträge in einer Gesamtsumme von 365.638,37 [X.] ein. Diesen Einzahlungen standen in den Jahren 2008 bis 2011 insgesamt 92 Barauszahlungen in einer Gesamthöhe von 331.696,10 Euro und eine 7
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Überweisung nach [X.] zu Gunsten ihres Ehemanns von 14.780 Euro ge-genüber. In den Summen der Ein-
und Auszahlungen sind Beträge in einer Ge-samtsumme von 113.000 Euro enthalten, die zeitnah nach Abhebung auf ein anderes Konto wieder eingezahlt wurden. Mit Ausnahme einer Einzahlung von 300 Euro auf ein Girokonto am 4. März 2008 wurden während urlaubsbedingter Abwesenheit der Angeklagten auf ihren Konten keine Ein-
oder Auszahlungen vorgenommen.
In dem von der Anklage erfassten [X.]raum hatte die Angeklagte [X.] zur [X.] Straßenhändlerszene für unversteuerte und unverzollte Zigaretten in [X.].

. Sie beherbergte in ihrer Wohnung in einem Mehrfamili-enhaus teilweise bis zu zehn Personen [X.] Herkunft. Bei [X.] beobachtete die Zollfahndung, wie drei Personen vietna-mesischer
Abstammung mehrfach dieses Haus betraten und mit Rucksäcken wieder verließen. Sie wurden später wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (§
374 Abs.
2 [X.]) bzw. Steuerhehlerei (§
374 Abs.
1 [X.]) verurteilt. Einer die-ser Straßenhändler trug bei seiner Festnahme eine auf den Namen der [X.]n ausgestellte E[X.]-Karte bei sich. Im Oktober 2009 beobachtete die [X.], dass zwei Kartons mit insgesamt 10.600 unversteuerten Zigaretten vor diesem Haus an [X.]esen übergeben und anschließend in [X.] des Hauses verbracht wurden.
Bei einer Durchsuchung im Juni 2013 wurden in der Wohnung der [X.]n mehrere Personen [X.] Herkunft angetroffen. Die [X.] des Zolls fanden dort auch ein von der Angeklagten genutztes Mobiltelefon. Auf
diesem befanden sich einzelne [X.] aus den [X.] November und Dezember 2012 sowie Mai und Juni 2013, die mit einem [X.] Anschluss gewechselt worden waren und Absprachen zum Ankauf von Zigaretten enthielten.
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Ende Januar 2013 wurde durch einen Zollbeamten ein dem Gericht un-.

r-mant vernommen, der mit der [X.].

Zigarettenhändlerszene in Kontakt stand. Dieser Informant, dem Vertraulichkeit zugesichert worden
war, [X.] die Angeklagte als langjährige [X.]hefin einer [X.].

Zigarettenhändler-gruppierung, die den Ankauf der Zigaretten und die Abgabe an die Straßen-händler organisiere. Einige dieser Händler lebten gemeinsam mit der Angeklag-ten in deren damaliger Wohnung. Die Gewinne lasse sie über vietnamesische Kuriere nach [X.] bring

Zollbeamten von drei ihm bekannten [X.] an Straßenhändler. Er teilte aber nicht mit, was er bezüglich der Übergabe von Zigaretten und Geld selbst wahrgenommen habe.
3. Das [X.] hat die Angeklagte vom Vorwurf der Geldwäsche (§
261 StGB) und der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§
374 Abs. 2 [X.]) aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
a) Es konnte sich
nicht zweifelsfrei davon überzeugen, bei welchen der festgestellten 232 Einzahlungen

und gegebenenfalls in welchem Anteil

die in bar eingezahlten
Gelder aus einer Katalogtat der gewerbsmäßigen Steuer-hehlerei stammten. Möglich sei, dass zumindest Anteile, aber auch ganze Ein-zahlungen,
aus anderen Quellen stammten. Zumindest für die [X.] nach der Eröffnung der [X.] liege nicht fern, dass auch Bareinnahmen dieser Gaststätte von der Angeklagten eingezahlt worden seien. Auch zur Schätzung eines sah sich das [X.] nicht in der Lage. Zudem sei nicht festgestellt worden,
dgericht der Auffassung, dass, soweit in den Bareinzahlungen Geldbeträge aus dem gewerbsmäßigen An-
und Verkauf un-13
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versteuerter und unverzollter Zigaretten enthalten gewesen seien, die [X.] selbst Täterin dieser Vortaten gewesen und daher gemäß §
261 Abs.
9 Satz
2 StGB nicht zu bestrafen sei ([X.], 36).
b) Von der Begehung der drei Taten der gewerbsmäßigen Steuerhehle-rei, de

die [X.] ebenfalls keine ausreichende Überzeugung verschaffen ([X.] S.
34). Zwar liege es nahe, dass die Angeklagte ihren Lebensunterhalt [X.] zum Teil mit dem Zigarettenhandel bestritten habe ([X.]). Denn alle bekannten Umstände sprächen dafür, dass die Angeklagte auf eigene Rech-nung gehandelt habe und, soweit sie Einnahmen aus dem An-
und Verkauf von Zigaretten erzielt habe, selbst Täterin einer gewerbsmäßigen Steuerhehlerei gewesen sei. Angesichts der besonderen Beweissituation bei der mittelbaren Vernehmung einer Vertrauensperson reichten der [X.] die als lücken-haft angesehenen Angaben des dem Gericht unbekannten Informanten für eine Überzeugung von der Begehung konkret feststellbarer Taten gleichwohl nicht aus.

II.

Hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der Geldwäsche hat
die Revi-sion der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge Erfolg.
1. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht, dass das [X.] bezogen auf den Tatvorwurf der Geldwäsche gegen die ihm obliegende [X.] verstoßen hat. Diese Pflicht verlangt vom Tatrichter, das von der Anklage erfasste Tatgeschehen unter allen tatsächlichen und strafrechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen. Daran fehlt es hier.
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a) Die Tat als Gegenstand der Urteilsfindung (§
264 Abs.
1 StPO) ist der geschichtliche Vorgang, auf den Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen die
Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Hierbei handelt es sich um einen eigenständigen Begriff; er ist weiter als derjenige der Handlung im Sinne des sachlichen
Rechts. Zur Tat im prozessua-len Sinn gehört

unabhängig davon, ob Tateinheit (§
52 StGB) oder Tatmehr-heit (§
53 StGB) vorliegt

das gesamte Verhalten des [X.], soweit es nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang darstellt. Somit um-fasst der Lebensvorgang, aus dem die zugelassene Anklage einen strafrechtli-chen Vorwurf herleitet, alle damit zusammenhängenden und darauf [X.], selbst wenn diese Umstände in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt sind. Bei der Beurteilung des Tatumfangs kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Entscheidend ist, ob zwischen den in [X.] kommenden Verhaltensweisen

unter Berücksichtigung ihrer [X.] Bedeutung

ein enger sachlicher Zusammenhang besteht; selbst zeitli-ches Zusammentreffen der einzelnen Handlungen ist weder erforderlich noch ausreichend (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Februar 2012

1 StR 542/11,
NStZ-RR
2012, 355
mwN).
b) Ausgehend von diesen Maßstäben hält der Freispruch vom Vorwurf der Geldwäsche rechtlicher Nachprüfung nicht stand; denn das [X.] hat das von der Anklage erfasste Tatgeschehen rechtsfehlerhaft nur unvollständig gewürdigt.
aa) Das [X.] hat lediglich die in der Anklageschrift näher be-zeichneten 232 Einzahlungen der Angeklagten auf eigene Konten in den Blick [X.], dass es schon an einem tauglichen Tatobjekt einer Geldwäsche ge-mäß § 261 StGB fehle, weil nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne, bei 19
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welchen der in den Urteilsgründen festgestellten 232 Einzahlungen tatsächlich Gelder aus Katalogtaten der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§
261 Abs. 1 Satz
2 Nr. 3 StGB
i.[X.]. §
374 Abs.
2 [X.]) stammten ([X.] S. 32).
bb) Von der Anklage waren jedoch auch die
Nutzung dieser Konten durch die Angeklagte, um die aus solchen Katalogtaten stammenden Erlöse verfügbar zu behalten, sowie von ihr von diesen Konten vorgenommene [X.] und Überweisungen erfasst. In solchen Handlungen, die das Landge-richt ausdrücklich
festgestellt hat ([X.] S.
7
ff.),
konnte ein Verwahren oder [X.] (§
261 Abs. 2 Nr.
2 StGB) eines für eine Geldwäsche tauglichen Ge-genstands im Sinne des §
261 Abs.
1 Satz
2 StGB liegen. Das [X.] hät-te daher auch diese Handlungen auf ihre strafrechtliche Relevanz hin überprü-fen müssen.

261 Abs.
2 Nr.
2 StGB bedeutet, einen geldwäschetauglichen Gegenstand in Gewahrsam zu nehmen oder zu halten, um ihn für einen [X.] oder für eigene spätere Verwendung zu erhalten (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Wirtschafts-
und Steuerstrafrecht, §
261 StGB Rn.
53; [X.] in BeckOK-StGB [Stand: 1.
Juni 2016] §
261 Rn.
32; jeweils mwN; vgl. auch [X.], Beschluss vom 10.
März 2005

2
Ws 66/04,
NJW 2005, 1727, 1733). Darunter ist bei Sachen die bewusste Aus-übung der tatsächlichen Sachherrschaft zu verstehen (vgl. [X.], Beschluss vom 26.
Januar 2012

5
StR 461/11, [X.], 321; [X.], Urteil vom 19.
Dezember 2012

VIII ZR 302/11, [X.], 1158). [X.] der Geldwäsche sind aber nicht nur Sachen, sondern alle Vermögensgegen-stände, also auch Forderungen und sonstige Rechte (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Dezember 2012

VIII ZR 302/11, [X.], 1158; Stree/[X.] in [X.]/[X.], StGB, 29.
Aufl.,
§ 261
Rn.
4). Für das Verwahren von [X.] (Buchgeld) kommt es dabei darauf an, ob der Täter eine der unmit-22
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telbaren Sachherrschaft entsprechende tatsächliche Verfügungsgewalt über die Forderung hat ([X.] aaO [X.], 1158). Bei Konten genügt hierfür das al-leinige Recht des Kontoinhabers, über das Geld zu verfügen (vgl. [X.],
[X.], 492, 496 mwN; [X.]. in [X.], 2.
Aufl., §
261 Rn.
69).

[X.] Gebrauch des inkriminierten Gegenstandes (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
Mai 2015

1
StR 33/15, [X.] 2016, 157, 158; [X.], StGB, 63.
Aufl., §
261 Rn.
26; [X.] aaO; [X.] aaO Rn. 33). Erfasst werden daher bei Bargeld oder Buchgeld Geldgeschäfte
aller Art (vgl. BT-Drucks. 12/989 S.
27; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Wirtschafts-
und Steuerstraf-recht, §
261 StGB Rn.
53 mwN), bei Konten mithin auch Verfügungen über das jeweilige Guthaben auf dem Konto in Gestalt des Tätigens von Überweisungen (vgl. [X.] aaO, [X.] 2016, 157, 158).
(2) Ausgehend von den vom [X.] getroffenen Feststellungen stellten die Kontoguthaben der Angeklagten jeweils in Gänze einen tauglichen Gegenstand für eine Geldwäsche durch Verwahren oder Verwenden (§
261 Abs.
2 Nr.
2 StGB) dar. Denn nach der Rechtsprechung des [X.] wird die Geldwäschetauglichkeit eines Gegenstandes nicht dadurch auf-gehoben, dass er mit legalen Finanzmitteln vermengt oder vermischt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Mai 2015

1 StR 33/15, [X.] 2016, 157). Damit ist
das nach den Urteilsfeststellungen jedenfalls zum Teil aus Katalogtaten der Geldwäsche (§
261 Abs.
1 Satz
2 Nr.
3 StGB) und im Übrigen aus legalen Quellen stammende Buchgeld insgesamt ein aus Straftaten nach §
261 Abs.
1 Satz
2 StGB herrührender und damit
geldwäschetauglicher Gegenstand. In Fäl-len der Vermischung ist dies lediglich dann nicht der Fall, wenn der aus [X.] herrührende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtung völlig unerheblich ist (vgl. [X.] aaO).
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12
-
(3) Die Nutzung der eigenen Konten für die aus Katalogtaten stammen-den Geldbeträge sowie die vorgenommenen Abhebungen und Überweisungen kommen bei der Angeklagten als Tathandlungen einer Geldwäsche in Betracht. Denn wer einen Gegenstand, der aus einer Katalogtat im Sinne von §
261 Abs.
1 Satz
2
StGB herrührt, mindestens vorübergehend auf seinem Konto be-lässt, verwahrt ihn im Sinne von §
261 Abs.
2 Nr.
2 StGB (vgl. [X.],
[X.], 492, 496). Bei Auszahlungen setzt sich das Verwahren an dem [X.] Geldbetrag, an dem der Kontoinhaber Sachherrschaft hat, fort. Vorge-erfüllen (vgl. [X.] aaO mwN). Rechtlich sind diese Handlungen als natür-liche Handlungseinheit zu werten (vgl. [X.] aaO).
2. Das Urteil beruht auch auf der Verletzung der [X.] durch das Tatgericht. Denn entgegen der Auffassung des [X.]s stünde auch der persönliche [X.] der Beteiligung an der Vortat gemäß §
261 Abs.
9 Satz
2 StGB einer Verurteilung der Angeklagten wegen [X.] nicht entgegen.

[X.] für eine Vortat hat der Gesetzgeber im Jahr 1998 den Tatbestand der Geldwäsche gemäß §
261 StGB so geändert (Art. 1 Nr. 2 und 5 des [X.] vom 4.
Mai 1998, [X.]
I S.
845), dass er auch Handlungen der Geldwäsche erfasst, die der Selbstbe-günstigung dienen. Um in Fällen, in denen sowohl die Vortat als auch die [X.] [X.] nachgewiesen werden kann, eine Doppelbe-strafung zu vermeiden, hat der Gesetzgeber gleichzeitig in §
261 Abs.
9 Satz 2 StGB einen persönlichen [X.] für die Strafbarkeit wegen Geldwäsche geschaffen, der auf dem Gedanken der mitbestraften [X.] (BT-Drucks. 13/8651 S.
11; vgl. dazu [X.],
[X.] 2016, 265). Die-26
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13
-
ser [X.] greift jedoch nur dann ein, wenn die Beteiligung an der Vortat sicher festgestellt werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 26.
August 2005

2
StR 225/05, [X.]St 50, 224, 230). Daran fehlt es, wenn

wie hier

das Tatgericht zwar vom Vorliegen einer Vortat ausgeht, diese sich aber nicht hinreichend konkretisieren lässt und der Täter deshalb insoweit nicht verurteilt werden kann (vgl. auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Wirtschafts-
und Steuerstrafrecht, §
261 StGB Rn.
73; [X.] in
[X.], 2.
Aufl., §
261 Rn.
112). Denn auch dann droht dem Täter keine Doppelbestrafung wegen [X.] an der Vortat und anschließender Geldwäsche zur Selbstbegünsti-gung.
3. Die Sache bedarf daher hinsichtlich des [X.] der Geldwäsche neuer Verhandlung und Entscheidung.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine Bestrafung nach dem Auffangtatbestand (vgl. BT-Drucks.12/3533 S.
13) des §
261 Abs.
2 StGB nur dann in Betracht kommt, wenn und soweit eine

etwa wegen Gefährdung der Sicherstellung des inkriminierten Gegenstandes (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
März 2005

2
Ws 66/04,
NJW 2005, 1727, 1733) in Betracht kom-mende

Verurteilung gemäß §
261 Abs.
1 StGB nicht erfolgen kann. Soweit [X.], ein neuer Gegenstand entstanden ist, der aus einer Katalogtat im Sinne von §
261 Abs.
1 Satz
2 StGB herrührt und nicht von den [X.] des §
261 Abs.
1 Satz
1 StGB erfasst wird, besteht dieser Vorrang nicht. Der neue Tatrichter wird daher aufgrund der neu zu treffenden Feststellungen ge-gebenenfalls sowohl die [X.] aus Absatz
1 als auch die aus Absatz 2 des §
261 StGB in den Blick zu nehmen haben.

29
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14
-
III.
Der Freispruch vom Vorwurf der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§
374 Abs.
2 [X.]) in drei Fällen aus tatsächlichen Gründen hält rechtlicher Nachprü-fung stand. Die Beweiswürdigung ist insoweit rechtsfehlerfrei.
a) Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn der Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an dessen [X.]chaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse an[X.] gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr hat es die tatrichter-liche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beur-teilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre
(vgl. [X.], Urteil vom 24. März 2015

5 StR 521/14, [X.], 178). Dem Tatrichter ob-liegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 12.
Februar 2015

4 [X.], [X.], 148 mwN). Die revisionsgerichtliche Prüfung be-schränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung wider-sprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesi-cherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche
Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteile vom 11.
November 2015

1 [X.], [X.], 78; vom 1. Juli 2008

1 [X.]/07
und
vom 23.
Juli 2008

2
StR 150/08, [X.], 398; jeweils mwN).
Voraussetzung für die Überzeugung des Tatrichters von einem bestimm-ten Sachverhalt ist nicht eine absolute, das Gegenteil ausschließende Gewiss-31
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heit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt (st.
Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 29.
Oktober 2009

4 [X.], [X.], 292). Dabei ist der Tatrichter gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Februar 2015

4
[X.], [X.], 148 mwN).
b) Ausgehend von diesen Maßstäben hält die Beweiswürdigung betref-fend die der Angeklagten in der Anklageschrift zur Last gelegten Taten der ge-werbsmäßigen Steuerhehlerei rechtlicher Nachprüfung stand.
Insbesondere hat das [X.] beachtet, dass Feststellungen nur dann auf die Angaben einer Vertrauensperson gestützt werden können, wenn diese durch andere wichtige Beweisanzeichen gestützt werden (vgl. [X.], [X.] vom 19.
Juni 1996

5 [X.], [X.] 1996, 583). Es hat dabei nicht verkannt, dass zahlreiche Beweisanzeichen für eine Tatbegehung durch die Angeklagte sprechen. Dies hat es jedoch aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht als ausreichend gewichtige Bestätigung angesehen ([X.] S.
35). Aus rechtlichen Gründen ist dies nicht zu beanstanden; denn das [X.] hat seine Wertung nachvollziehbar und ohne Lücken begründet. Es durfte entscheidend darauf abstellen, dass eine konfrontative Befragung der Vertrauensperson nicht möglich war, lediglich wenige Umstände zum Zustan-dekommen der Vernehmung der Vertrauensperson durch den ermittelnden Zollbeamten bekannt waren, die Vertrauensperson möglicherweise selbst nur Zeuge vom [X.] war und zudem keine Erkenntnisse zur Zuverlässigkeit und der Aussagemotivation der Vertrauensperson vorgelegen haben ([X.] S.
34
f.).
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c) Auch die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Verletzung der [X.] seitens des Tatgerichts liegt insoweit nicht vor. Denn das [X.] hat die mögliche Beteiligung der Angeklagten an den im Raum stehenden Vortaten der von der Anklage erfassten Taten der Geldwäsche in den Blick genommen. Es ist hierbei aber auf der Grundlage einer rechtsfehler-freien Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, dass eine Verurteilung der [X.]n wegen Beteiligung an den Vortaten deshalb nicht erfolgen könne, e-

36) nicht möglich sei. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.
[X.] [X.] [X.]

Mosbacher Bär
36

Meta

1 StR 595/15

12.07.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2016, Az. 1 StR 595/15 (REWIS RS 2016, 8356)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8356

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Geldwäsche: Geldwäschetauglichkeit eines Vermögensgegenstands bei Vermengung mit legalen Finanzmitteln; Konkurrenzverhältnis bei mehreren Handlungen


Referenzen
Wird zitiert von

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Zitiert

1 StR 542/11

VIII ZR 302/11

1 StR 33/15

5 StR 521/14

4 StR 420/14

1 StR 235/15

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