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Zur Vereinbarkeit des Hufbeschlaggesetzes 2006 mit Art. 12 Abs. 1 GG
L e i t s a t z
zum Beschluss des [X.] vom 3. Juli 2007
- 1 BvR 2186/06 -
Zu den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG an subjektive Berufszulassungsvoraussetzungen bei der Zusammenführung mehrerer Berufe im Bereich der [X.].
[X.]
- 1 BvR 2186/06 -
1. | des Herrn Dr. W..., |
2. | des [X.], |
3. | des Herrn E..., |
4. | der Frau Dr. R..., |
5. | der Frau A..., |
6. | der Frau B..., |
7. | des Herrn B..., |
8. | des Herrn B..., |
9. | der Frau B..., |
10. | des Herrn C..., |
11. | der Frau G..., |
12. | des Herrn H..., |
13. | des Herrn H..., |
14. | des Herrn L..., |
15. | der Frau [X.], |
16. | der Frau B..., |
17. | der Frau D..., |
18. | der Frau F..., |
19. | der Frau G..., |
20. | des Herrn M..., |
21. | der Frau M... |
gegen | Art. 1 §§ 2, 3, 4, 5, 6, 9 und 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften vom 19. April 2006 ([X.]) |
hat das [X.] - Erster Senat - unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
des Richters [X.],
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und [X.],
Bryde,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier
am 3. Juli 2007 beschlossen:
Die Beschwerdeführer, die den Hufpfleger- oder [X.]beruf gewählt haben, Schulen für Hufpflege und [X.] betreiben oder an solchen Schulen unterrichten, wenden sich mit ihren [X.] gegen die Unterwerfung ihrer beruflichen Tätigkeiten unter das neu gefasste Hufbeschlaggesetz. Dessen Inkrafttreten zum 1. Januar 2007 hat das [X.] durch einstweilige Anordnung vom 5. Dezember 2006 insoweit ausgesetzt, als Personen, die Verrichtungen an Hufen zum Zweck des Schutzes, der Gesunderhaltung, der Korrektur oder der Behandlung vornehmen, ohne dabei einen [X.] anzubringen, sowie Personen und Einrichtungen, die zu solchen Verrichtungen ausbilden, den Bestimmungen dieses [X.]unterworfen werden.
1. In der [X.] bis zum Ende des [X.] erfolgte der Schutz des [X.] gegen übermäßige Belastung durch auf den Huf genagelte [X.]. Dies entsprach der damaligen Beanspruchung der Pferde als Zug-, Last- und Nutztiere. Mit der danach einsetzenden zunehmenden Bedeutung von Pferden als Freizeit- und Sporttieren und der Entwicklung neuer Beschlagmaterialien stellte sich der [X.] als nicht mehr unbedingt geboten, teilweise auch als nicht mehr erwünscht dar. Es bildeten sich neben der Anbringung von Eisenbeschlägen alternative Formen der [X.] heraus, bei denen entweder auf dauerhaft angebrachte Hufschutzmaterialien völlig verzichtet wird oder Materialien Verwendung finden, deren Herstellung oder Zurichtung für den Hufschutz nicht auf einem metallverarbeitenden Vorgang beruht.
Unter der Berufsbezeichnung „Hufpfleger“, bisweilen auch „Hufheilpraktiker“ oder „Huforthopäde“, wird die [X.] ausschließlich an [X.], also Pferden ohne Hufschutz oder mit lediglich temporärem Hufschutz wie Hufschuhen, erbracht. Als „[X.]“ werden demgegenüber Spezialisten für alle Arten der Hufhilfsmittel und des Hufschutzes mit Ausnahme des - dem [X.]vorbehaltenen - [X.]s bezeichnet. Das Betätigungsfeld des [X.]s umfasst neben der Hufbearbeitung das Anbringen von Kunststoff- und Aluminiumbeschlägen, das Anbringen von [X.], das Anpassen von Hufschuhen sowie die Hufreparatur mit Kunsthornen oder anderen Hufersatzmaterialien.
2. a) Nach § 1 Abs. 1 des bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Gesetzes über den Hufbeschlag vom 20. Dezember 1940 ([X.] 1941, S. 3 - im Folgenden: [X.] 1940) war „zur Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags“ die Anerkennung als geprüfter [X.] erforderlich. Wer ohne diese Anerkennung den Huf- oder Klauenbeschlag ausübte, beging eine Ordnungswidrigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 1940).
Aufgrund der Verordnungsermächtigung in
§ 4 [X.] 1940 erging die bis zum 22. Dezember 2006
gültige Verordnung über den Hufbeschlag vom 31. Dezember 1940
([X.] 1941, S. 4 - im Folgenden: [X.] 1940). Sie
regelte im Einzelnen die Ausbildung und Prüfung für die
staatliche Anerkennung als geprüfter [X.]. Zur
Erlangung der Anerkennung als geprüfter [X.]musste der Bewerber danach bei einem als geprüftem
[X.] anerkannten Meister den Hufbeschlag
erlernt haben und bei solchen Meistern mindestens zwei Jahre
als Geselle tätig gewesen sein sowie an einer staatlich
anerkannten [X.] einen Lehrgang im
Hufbeschlag besucht und die Hufbeschlagprüfung bestanden
haben (§ 1 Nr. 1 und 2 [X.] 1940). Der
praktische Teil der Prüfung erstreckte sich neben anderem auf
die Abnahme der alten [X.] und die vollständige
Ausführung des neuen Beschlags an einem Vorder- und einem
Hinterhuf mit selbstgefertigten [X.] (§ 9 Abs. 1 Nr.
1 [X.] 1940). Die Verordnung traf außerdem Bestimmungen
über [X.]n (§§ 12 ff.
[X.] 1940), die der staatlichen Anerkennung bedurften
(§ 16 Abs. 1 [X.] 1940). An diesen unterrichteten
geprüfte Hufbeschlaglehrmeister, deren Ausbildung und Prüfung
ebenfalls in der Verordnung geregelt wurde
(§§ 18 ff. [X.] 1940).
1965 wurde diese Verordnung ergänzt durch eine weitere, ebenfalls bis zum 22. Dezember 2006 gültige Verordnung über den Hufbeschlag vom 14. Dezember 1965 (BGBl I S. 2095; im Folgenden: [X.] 1965). Sie galt für die Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen einschließlich der Betriebe der Landwirtschaft sowie bei der [X.] und dem [X.]esgrenzschutz. Die Verordnung beschränkte sich auf Bestimmungen über die Prüfung zum [X.](§§ 2 ff. [X.] 1965).
b) Am 19. April 2006 erging als Artikel 1 des Gesetzes über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften (BGBl I S. 900) ein neues Gesetz über den Beschlag von Hufen und Klauen (Hufbeschlaggesetz; im Folgenden: [X.] 2006), das - soweit die einstweilige Anordnung des [X.]s vom 5. Dezember 2006 nicht entgegenstand - am 1. Januar 2007 in [X.]trat und das [X.] ablöste.
Mit dem neu gefassten Hufbeschlaggesetz soll den Anforderungen des modernen [X.] entsprochen und die notwendige Qualität der Arbeit von [X.]en im Interesse des Tierschutzes sichergestellt werden (vgl. BTDrucks 16/29, S. 1).
[X.] ist in § 1 Abs. 1 umschrieben:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Die Gesundheit von Huf- und Klauentieren, insbesondere die Leistungsfähigkeit ihres Bewegungsapparates, ist durch einen sach-, fach- und tiergerechten Huf- und Klauenbeschlag zu erhalten und zu fördern. Dazu werden die Berechtigung zur Ausübung des Beschlages von Hufen und Klauen und die damit verbundene staatliche Anerkennung sowie die staatliche Anerkennung von [X.]n/Hufbeschlaglehrschmiedinnen und [X.]chulen geregelt.
(2) ...
Gemäß § 1 Abs. 2 [X.] 2006 gilt dieses Gesetz weder für tierärztliche Behandlungen noch für Verrichtungen, die lediglich die üblichen, alltäglichen Reinigungs- und Pflegearbeiten an Hufen und Klauen zum Gegenstand haben.
§ 2 [X.] 2006 enthält im Unterschied zum Hufbeschlaggesetz 1940 Legaldefinitionen des [X.] und des Klauenbeschlags:
§ 2
Begriffsbestimmungen
[X.] sind
1. Hufbeschlag:
die Gesamtheit aller Verrichtungen an einem Huf zum Zweck des Schutzes, der Gesunderhaltung, der Korrektur oder der Behandlung;
2. Klauenbeschlag:
die Gesamtheit aller Verrichtungen bei der Anbringung, Instandsetzung oder Entfernung eines [X.]an der Klaue eines Tieres, wenn dieses Tier als Zug-, Last- oder Reittier verwendet werden soll.
Hufbeschlag darf nur von geprüften und staatlich anerkannten [X.]en ausgeübt werden (§ 3 Abs. 1 [X.] 2006). Diese Anerkennung setzt Zuverlässigkeit, eine abgeschlossene Berufsausbildung, eine erfolgreiche Prüfung an einer staatlich anerkannten [X.]chule und insbesondere eine mindestens zweijährige sozialversicherungspflichtige hauptberufliche Beschäftigung bei einem [X.] voraus, der wiederum seit mindestens drei Jahren anerkannt und gewerblich tätig sein muss (§ 4 Abs. 1 [X.] 2006).
[X.]chulen dürfen nur betrieben werden, wenn sie staatlich anerkannt sind (§ 6 Abs. 1 [X.] 2006). Die näheren Voraussetzungen regelt § 6 Abs. 2 [X.] 2006. Danach müssen die Schulen insbesondere über eine eigene Schmiede für die praktische Unterweisung von [X.]en verfügen, einen ausreichenden Bestand an [X.] nachweisen und ausreichend [X.] beschäftigen (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3 [X.] 2006). [X.] müssen ebenfalls staatlich anerkannt sein. Die Anerkennung setzt insbesondere eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als [X.] und eine erfolgreich abgelegte Prüfung voraus (vgl. § 5 Abs. 1 [X.] 2006).
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 [X.] 2006 handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 den Huf- und Klauenbeschlag ausübt, entgegen § 3 Abs. 2 die Ausbildung an einer [X.]chule ausübt oder entgegen § 6 Abs. 1 eine [X.]chule betreibt.
Gemäß § 10 Abs. 1 [X.] 2006 gelten die früheren Anerkennungen für [X.]e und Hufbeschlaglehrmeister und [X.]n als Anerkennungen nach dem Hufbeschlaggesetz 2006 fort. § 10 Abs. 2 [X.] 2006 erlaubt die Fortsetzung einer bisher rechtmäßig ausgeübten huf- oder klauenpflegerischen Tätigkeit, „ausgenommen die dauerhafte Anbringung von Huf- oder Klauenschutzmaterialien“. Hierzu findet sich in den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 16/29, S. 13) der Hinweis, dass nicht nur der [X.], sondern die dauerhafte Anbringung jeglicher Hufschutzmaterialien schon nach bisher geltendem Recht den [X.]en vorbehalten gewesen sei.
c) [X.] aus den Jahren 1940 und 1965 traten am 22. Dezember 2006 mit dem Wirksamwerden der Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen vom 15. Dezember 2006 ([X.]; im Folgenden: [X.] 2006 <BGBl I S. 3205>) außer [X.].
Nach der [X.] ist zur
Prüfung zum [X.] im Regelfall nur zuzulassen,
wer eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit bei
einem [X.] (§ 7 [X.] 2006), den
Besuch eines anerkannten Einführungslehrgangs (§ 6
[X.] 2006) sowie eines Vorbereitungslehrgangs an einer
[X.]chule (§ 8 [X.] 2006) nachweisen kann
(§ 5 Abs. 1 [X.] 2006). Der
Einführungslehrgang dient der Vermittlung der notwendigen
Grundlagen für die Aufnahme einer praktischen Tätigkeit im
Bereich des Huf- und Klauenbeschlags und soll mindestens vier
Wochen mit mindestens 160 Stunden umfassen (§ 6
Abs. 1 [X.] 2006). Der Vorbereitungslehrgang an
einer [X.]chule gemäß § 8 [X.] 2006 dauert
mindestens vier Monate und dient der Vertiefung und Festigung
der im Einführungskurs und im Verlauf der praktischen
Tätigkeit bei einem [X.] erworbenen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 8
Abs. 2
[X.] 2006). Der praktische Teil der Prüfung zum
[X.] umfasst als Prüfungsbereiche gemäß
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 [X.] 2006 die
Durchführung eines Warmbeschlags mit [X.], die
Durchführung eines Beschlags mit alternativen
Hufschutzmaterialien, die Durchführung einer Barhufversorgung
sowie die Herstellung eines Huf- oder Klaueneisens. Das
Prüfungsstück eines Huf- oder Klaueneisens ist nach § 10
Abs. 5 [X.] 2006 aus [X.] zu schmieden.
Wird nur eine der Leistungen der Prüfungsbereiche des
praktischen Prüfungsteils mit ungenügend bewertet, so ist die
Prüfung insgesamt nicht bestanden (§ 14 Abs. 3
Satz 2 [X.] 2006).
Nach § 23 Abs. 2 [X.] 2006 sind für einen [X.]raum von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung Personen im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2006 - also Personen, die am 31. Dezember 2006 rechtmäßig eine huf- oder klauenpflegerische Tätigkeit, ausgenommen die dauerhafte Anbringung von Huf- oder Klauenschutzmaterialien, gewerbsmäßig ausübten - abweichend von § 5 Abs. 1 [X.] 2006 zur Prüfung zum [X.] zuzulassen, wenn sie den Besuch eines Vorbereitungslehrgangs nach § 8 [X.] 2006 nachweisen und ihre Tätigkeit seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen gewerblich ausüben. Eine Ausnahme von den praktischen Teilen der Prüfung zum [X.] - insbesondere hinsichtlich der Durchführung eines Warmbeschlags mit [X.] und hinsichtlich der Herstellung eines Huf- oder Klaueneisens gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 4 [X.] 2006 - ist nicht vorgesehen. Personen, die nach Maßgabe von § 23 Abs. 2 [X.] 2006 zur Prüfung zugelassen wurden und diese bestanden haben, sind für die staatliche Anerkennung als [X.] von der Einhaltung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] 2006, also von einer abgeschlossenen Berufsausbildung und einer mindestens zweijährigen Beschäftigung bei einem [X.], befreit (§ 1 Abs. 2 [X.] 2006).
1. Die Beschwerdeführer zu 1) bis 3) betreiben Schulen für Hufpflege und [X.], die Beschwerdeführerinnen zu 4) und 5) sind Lehrerinnen an solchen Einrichtungen. Die Beschwerdeführer zu 6) bis 15) sind als [X.] berufstätig. Die Beschwerdeführer zu 16) bis 20) haben sich für den Beruf des Hufpflegers oder des [X.]s entschieden und sich bei den entsprechenden Schulen angemeldet; die Beschwerdeführerin zu 21) ist bereits Schülerin an einer Hufpflegeschule.
Ihre [X.] richten sich gegen §§ 2, 3, 4, 5, 6, 9 und § 10 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] 2006, soweit durch diese Vorschriften die [X.] den staatlich anerkannten [X.]en und deren Ausbildungsstätten vorbehalten ist und damit Hufpfleger und [X.] sowie die entsprechenden Ausbildungsstätten ausgeschlossen werden. Sie rügen die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 12 und Art. 3 GG.
2. a) Bei dem Beruf des [X.]s handele es sich gegenüber dem des [X.]s um einen neuen, völlig eigenständigen Beruf. Auch das Berufsbild des Hufpflegers sei zwischenzeitlich staatlich anerkannt (unter Hinweis auf die Verordnung des [X.] vom 23. Juni 1995 über die Fortbildungsprüfung zum Fachagrarwirt und zur Fachagrarwirtin Hufpflege <BayGVBl S. 340 ff.>). Neben den Berufen des [X.]s und des Hufpflegers unterfielen auch die Hufpflegeschulen als entsprechende Ausbildungsstätten sowie die Ausbildung an diesen Schulen dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG.
Das Hufbeschlaggesetz 1940 und die in seiner Folge erlassenen Rechtsverordnungen hätten sich nur auf den [X.] beziehen können, weil damals ausschließlich der [X.] bekannt gewesen sei. Alle anderen Tätigkeiten und Hufschutzmaterialien seien rechtlich ungeregelt, mithin grundsätzlich für jeden ohne staatliche Zulassung frei zugänglich gewesen. Dafür spreche auch, dass die Behörden in der Vergangenheit gegen die Anhänger alternativer Methoden nicht vorgegangen seien. Das neue Hufbeschlaggesetz erfasse nach der Definition in § 2 Nr. 1 [X.] 2006 nun erstmals auch die dargestellten alternativen Methoden der Hufpflege und der [X.]. Dies bedeute das berufliche Ende für alle bisher auf diese Weise Tätigen und für ihre Ausbildungseinrichtungen, soweit sie sich nicht auf die Voraussetzungen der §§ 4 und 6 [X.] 2006 einstellen könnten. Es bewirke gleichfalls das Ende der Berufstätigkeit für alle Lehrkräfte, die nicht [X.] im Sinne von § 5 [X.] 2006 seien. Dementsprechend könnten auch die derzeitigen und zukünftigen Schüler der genannten Schulen nicht mehr in ihrem angestrebten Beruf tätig werden.
Durch die Verbotsnormen von § 3 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 [X.] 2006 werde daher in die Freiheit der Berufswahl eingegriffen. Der Beruf des [X.]s werde aufgrund gesetzlicher Regelung geschlossen. Wer auf dem Gebiet der [X.] tätig sein wolle, müsse künftig die Hufbeschlagprüfung im Sinne des § 4 [X.] 2006 absolviert haben. Entsprechendes gelte für die Ausbildungsstätten mit der nun angelegten Monopolisierung durch [X.] und [X.]chulen. Den Schülern alternativer Hufpflegeschulen werde verwehrt, nach Abschluss ihrer Ausbildung in ihrem gewählten Beruf tätig zu werden.
b) Dieser Eingriff in die Berufswahlfreiheit sei nicht gerechtfertigt.
Dem [X.]esgesetzgeber fehle bereits die Gesetzgebungszuständigkeit. Der Kompetenztitel „Tierschutz“ in Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG sei nicht einschlägig. Der [X.] könne nicht gesetzliche Regelungen für alle Berufe treffen, die irgendwie mit Tieren zu tun hätten. Auch auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG könne sich der [X.] nicht stützen, weil nach der Vermutung des Art. 70 GG alle Schul- und Ausbildungsfragen Sache der Länder seien. In jedem Fall aber entspreche das Gesetz nicht Art. 72 Abs. 2 GG, weil eine bundeseinheitliche Regelung nicht erforderlich sei.
Auch inhaltlich seien die Verbote des [X.] 2006 nicht gerechtfertigt. Die Schließung ganzer Berufe und Ausbildungsstätten bedürfe zu ihrer Rechtfertigung besonders wichtiger, anders nicht zu erreichender Gemeinwohlziele. Tierschutz und Qualitätssicherung könnten zwar solche Ziele sein. Die Eignung der gesetzlichen Bestimmungen zur Erreichung dieser Ziele sei jedoch höchst fraglich. Es sei schlechthin unverständlich, dass es angesichts der allgemeinen Entwicklung der Werkstoffe ausgerechnet beim Hufbeschlag bei den traditionellen Methoden des [X.]s bleiben solle. Die neue gesetzliche Regelung sei außerdem nicht erforderlich. [X.] wollten keinen [X.]beschlag ausführen, denn sie lehnten diesen aus grundsätzlichen Erwägungen ab. Sie bedürften daher auch nicht der entsprechenden Qualifikation. Schließlich sei die gesetzliche Neuregelung auch unverhältnismäßig. Weder sei es praktizierenden [X.]n zuzumuten, nachträglich die Anerkennung als [X.] zu erwerben, noch sei es den Ausbildungsstätten zuzumuten, zu einem völlig anderen Beruf auszubilden, der ihrem eigenen Ansatz diametral entgegengesetzt wäre. Eventuelle Missstände könnten durch die zuständigen Behörden bekämpft werden. Wenigstens müsse eine weitgehende Übergangsfrist eingeführt werden.
3. Das Gesetz verstoße auch gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Hufschmiede und [X.] würden vereinheitlichenden Tätigkeits- und Anerkennungsvoraussetzungen unterworfen, obwohl sie von ihrer Tätigkeit und Qualifikation her unterschiedlich ausgerichtet seien. Art. 3 GG verbiete auch, wesentlich Ungleiches ohne sachlichen Grund gleich zu behandeln. Sachliche Gründe für eine Gleichbehandlung gebe es hier jedoch nicht. Auch sei mit der Übergangsregelung in § 10 Abs. 1 [X.] 2006 allein dem Vertrauensschutz der Hufschmiede gedient, dagegen seien [X.] nicht erfasst. Dies sei eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Die Regelung bedeute zudem eine Ungleichbehandlung gegenüber EU-Ausländern, die sich in der [X.]esrepublik niederlassen und ungehindert den Beruf des [X.]s ausüben könnten, ohne an die verschärften Anforderungen der Hufschmiedeprüfung gebunden zu sein.
Schließlich würden die Beschwerdeführerinnen aus den Gruppen der [X.] und der Schülerinnen an Hufpflegeschulen in ihren Rechten aus Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verletzt. Frauen seien rein körperlich kaum in der Lage, die extremen körperlichen Belastungen des traditionellen Hufschmiedberufs auf sich zu nehmen, während der Beruf des [X.]s konstitutionell und konditionell von weiblichen Personen bewältigt werden könne.
Zu den [X.] haben das [X.]esministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz namens der [X.]esregierung, eine amtliche Tierärztin, der Erste Deutsche [X.]e Verband, das Institut für Hufgesundheit und ganzheitliche Pferdebehandlung, die [X.] und -fahrer in [X.] - [X.], die [X.], die Deutsche Huforthopädische Gesellschaft, der [X.] und Hufheilpraktiker nach [X.], die Gesellschaft für Pferdemedizin und die [X.] zum Schutz des Pferdes Stellung genommen.
1. Nach Ansicht der [X.]esregierung sind die zulässigen [X.] unbegründet. Mit dem Hufbeschlaggesetz 2006 habe der Gesetzgeber die Ausübung des [X.] geprüften und staatlich anerkannten [X.]en sowie die Ausbildung hierzu entsprechend anerkannten Ausbildungseinrichtungen vorbehalten. Diese Regelung sei mit Art. 12 Abs. 1 GG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Fixierung von Berufsbildern vereinbar. Die Einbeziehung der von den Beschwerdeführern ausgeübten Tätigkeiten in das Berufsbild des [X.]s sei danach zulässig. Der Gesetzgeber habe eine Regelung auf der Stufe der Berufswahl durch Aufstellung subjektiver Zulassungsvoraussetzung getroffen. Dies bedeute zwar einen Eingriff in die Berufsfreiheit, dieser Eingriff sei jedoch in verhältnismäßiger Weise vorgenommen worden.
Mit dem verfassungsgemäß zustande gekommenen Hufbeschlaggesetz 2006 sei das gesetzgeberische Ziel verfolgt worden, den Tierschutz durch die Sicherung der Qualität der [X.] zu fördern, was sich angesichts der verfassungsrechtlichen Zielsetzungen in Art. 20a GG als Verfolgung eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts darstelle. Dafür sei als einheitlicher Standard vorgesehen, dass zur [X.] nur der umfassend qualifizierte und geprüfte [X.], der sowohl die Bearbeitung des Barhufs als auch die Anbringung von Hufschutzmaterialien beherrsche, tätig werden dürfe. Diese Maßnahme sei auch geeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen. Schon nach der bisherigen rechtlichen Regelung sei mit dem Begriff „Hufbeschlag“ immer die Gesamtheit der qualifizierten Verrichtung an einem Huf bezeichnet worden; der Gesichtspunkt der Metallbearbeitung habe dabei immer nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Auch sei der Bereich der so genannten Barhufpflege immer Bestandteil der Qualifikation von [X.]en gewesen. Dieser umfassende Ansatz des Gesetzgebers werde auch in der [X.] deutlich. Durch sie solle sichergestellt werden, dass ein [X.] in der Gesamtheit beurteilen könne, welche Art der [X.] und -behandlung entsprechend dem Alter, dem Gesundheitszustand und der Nutzung des Pferdes nach dessen jeweiligen Haltungs- und Umweltbedingungen erforderlich sei. Der [X.] sei außerdem dazu in der Lage, die hieraus folgenden verschiedenen [X.]und Behandlungsansätze umzusetzen.
Dieser gesetzgeberische Ansatz sei zur Verfolgung der genannten Ziele erforderlich, um erhebliche Gefahren für den Tierschutz und für die Tiergesundheit abzuwehren. Aus Sicht der Veterinärmedizin und Pferdehaltung müsse die [X.] das gesamte Spektrum verschiedener Korrektur-, Schutz- und Behandlungsoptionen umfassen. Nur staatlich anerkannte [X.]e seien für die Gesamtheit der qualifizierten Handlungen am Huf ausgebildet und könnten auf dieser Basis die der jeweiligen konkreten Situation angemessene Versorgung des Hufs durchführen. Völlig unzureichend sei demgegenüber ein gezieltes Vorgehen der zuständigen Behörden zur Bekämpfung von Einzelfällen unsachgemäßer Hufbearbeitung. Aktuell sei eine Situation entstanden, in der angesichts der Vielzahl der willkürlich vom Berufsbild des [X.]s abgespaltenen Tätigkeitsbezeichnungen für [X.]en die Einhaltung der erforderlichen tiergesundheitlichen und tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen nicht mehr garantiert sei. Nach Mitteilung der für die Kontrolle und Registrierung von tierschutzrelevanten Anzeigen zuständigen Länder würden Probleme wegen unsachgemäßer Hufpflege zwar kaum durch Anzeigen bekannt werden, hier müsse jedoch von einer hohen Dunkelziffer ausgegangen werden. Aufgrund ihrer ständigen Kontakte zu den praktizierenden Tierärzten sei den Amtstierärzten bekannt, dass es erhebliche Probleme durch nicht fach- und sachgerecht ausgeführte Hufbehandlungen durch „[X.]“ und „Hufpfleger“ gebe.
Als Entscheidungsalternative komme vorliegend auch nicht die Möglichkeit in Betracht, eine Aufspaltung des Berufs des [X.]s vorzusehen und unterschiedliche Ausbildungsgänge etwa für Barhufpflege und Hufschutz sowie eine Differenzierung nach unterschiedlichen Werkstoffen (wie z.B. Eisen, Aluminium, Plastik) vorzusehen. Die unterschiedlichen Versorgungen am Huf stellten einen im Wesentlichen einheitlichen Tätigkeitsbereich dar, wobei hinsichtlich hufpflegerischer und huftechnischer Arbeiten keine geringeren Anforderungen an Kenntnis und Erfahrung zu stellen seien als beim [X.]. Die Gefährdung der Tiergesundheit durch „Hufpfleger“ und „[X.]“ bestehe nicht zuletzt darin, dass durch die Ausschließlichkeit des Angebots der Barhufpflege und durch die Ablehnung des Hufschutzes mittels metallischen [X.] eine essentielle Maßnahme zur Gesunderhaltung der Pferdehufe von vornherein ausgeblendet werde. Der Pferdebesitzer selbst sei in der Regel nicht in der Lage, situationsabhängig die richtige Entscheidung zu fällen und entweder den „Barhufpfleger“, den „[X.]“ oder den [X.] zu beauftragen.
Die angegriffenen Regelungen seien für die Beschwerdeführer darüber hinaus auch nicht unzumutbar, weil durch entsprechende Übergangsregelungen und erhebliche Erleichterungen bei einem Qualifikationserwerb zum [X.] ihren Interessen auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes Rechnung getragen worden sei. Für die betroffenen privaten Bildungsanbieter bestehe die Möglichkeit, sich als [X.]chule anerkennen zu lassen.
[X.]. 3 Abs. 1 GG sei ebenfalls nicht gegeben, weil einheitliche Zulassungsvoraussetzungen für Personen, welche Versorgungen am Huf vornähmen, durch das Wohl der Tiergesundheit gerechtfertigt seien. Eine Benachteilung des weiblichen Geschlechts und damit eine Verletzung der Rechte nach Art. 3 Abs. 2 GG sei ebenfalls nicht erkennbar, weil der Anteil von Frauen, die sich als [X.]in qualifizierten, in den letzten Jahren zugenommen habe. Durch die erfolgte Vereinfachung des Zugangs zur [X.]eausbildung sei damit zu rechnen, dass sich der Anteil von Frauen weiter erhöhe, weil mit dem Verzicht auf die früher ausschließlichen Zugangsberufe Schmied oder Metallbauer eine geschlechtsspezifisch besonders hohe Zugangshürde abgebaut worden sei.
2. Nach Auskunft der amtlichen Tierärztin [X.]handelt es sich beim [X.] immer um ein „notwendiges Übel“. Der funktionell notwendige Hufmechanismus, also die elastische Verformung der Hufkapsel bei Be- und Entlastung der Gliedmaße, werde durch das [X.] stark, wenn nicht sogar ganz eingeschränkt und die Durchblutung der Gliedmaße damit verhindert. Des Weiteren würden durch die [X.], die Hufnägel und das nachteilig beeinflusste [X.] Spannungen im Huf erzeugt, die zu Schäden der [X.] und später auch zu Schmerzen und Lahmheit führten. Die beste Möglichkeit, das Pferd gesund zu erhalten, bestehe darin, es barhuf gehen zu lassen. [X.]e und [X.] seien nicht Gegner, sondern Spezialisten für ihre jeweiligen Gebiete. Dem Pferdebesitzer sollte die Wahl zwischen alternativen Hufbearbeitungsmethoden ermöglicht werden. Aus ihrer eigenen tierärztlichen Erfahrung heraus sehe sie keine Gefährdung des Tierwohls durch Huforthopäden oder Hufpfleger. Eigene Erfahrungen hätten jedoch gezeigt, dass ein schlecht angebrachtes Eisen durchaus eine Gefährdung des Tierwohls darstellen könne.
3. Für den [X.][X.]e Verband weist Prof. Dr. A... in einer Stellungnahme darauf hin, dass Übereinstimmung unter den Fachleuten der Veterinärmedizin und des [X.] dahingehend bestehe, dass Pferde, wenn möglich, barhufig zu belassen seien. Die Versorgung barhufgehender Pferde sei daher auch in der Vergangenheit immer zentraler Bestandteil der Tätigkeit des [X.]s gewesen. Entscheidend für die Auslegung und das Verständnis des Begriffs „Hufbeschlag“ sei nicht das verwendete Hufschutzmaterial, sondern dass der Hufversorger einen Hufschutz mit Hilfe von Nägeln am Huf fixiere. Die vorgenommene Einteilung nach [X.] und so genannten [X.]n spiegele eine nicht vorhandene Strukturierung dieser Tätigkeiten vor. Die verwendeten Tätigkeitsbezeichnungen seien häufig reine Phantasiebezeichnungen. Außerdem habe sich hier ein Markt von Autodidakten entwickelt, der im Interesse des Tierschutzes eine Anbindung der betreffenden Tätigkeiten an das Berufsbild des [X.]s erfordere.
Die vorgenommene Berufsausübungsregelung werde durch sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Der Erlass von Berufsausübungsregelungen für alle im Bereich der [X.] Tätigen sei auch erforderlich, weil einige Hufpfleger aus ideologischen Gründen jeden Hufschutz ablehnten, was unter dem Aspekt des Tierschutzes zu untragbaren Ergebnissen führe. Es gebe Einsatzbereiche von Pferden, durch die der [X.] größer sei als das Wachstum des Horns, außerdem erforderten insbesondere Fehlstellungen einen orthopädischen Hufschutz. Der Eingriff sei auch verhältnismäßig, weil das [X.] einen gewissen Überschuss an Ausbildungsanforderungen für zulässig gehalten habe, nicht jedoch eine unzumutbare Überqualifikation (unter Hinweis auf [X.] 13, 97 <117>; 54, 301 <330>; 73, 301 <320>).
Zwar könne ein empirischer Nachweis der Gefährdung des Tierwohls durch Hufpfleger und [X.] wohl nicht gelingen, es sei jedoch von einer erheblichen Dunkelziffer auszugehen. Eine abstrakte Gefährdung des Tierwohls ergebe sich aus dem fehlenden Korrelat von Bezeichnung, Ausbildungsinhalt und Kompetenz von so genannten [X.] und [X.]n. Für die Tätigkeiten der Hufversorger seien Kenntnisse erforderlich, die nur bei einer umfassenden Ausbildung zum [X.] erworben werden könnten.
Eine Benachteiligung wegen des Geschlechts erfolge durch das Hufbeschlaggesetz 2006 nicht, weil das Fixieren eines Hufschutzes keine körperliche Belastung darstelle, zu der nicht beide Geschlechter gleichermaßen befähigt seien. Eine „Arbeit am [X.]“ stelle keine gegenüber der [X.] erhöhte körperliche Anforderung dar. Die Herstellung eines Eisens aus einem Eisenstück, die auch in Zukunft Gegenstand der Prüfung sei, sei in der Praxis selten, weil die Hufschutzmaterialien industriell in verschiedenen Größen vorgefertigt und lediglich noch angepasst würden.
4. Dr. med. vet. [X.] vom Institut für Hufgesundheit sieht im Hufbeschlag ein „notwendiges Übel“, dessen Vereinbarkeit mit § 3 des [X.](TierSchG) fraglich sei. Wenn Pferdehufe den Anforderungen des Hochleistungssports oder bestimmten Zugleistungen auf Straßen nicht gewachsen seien, dann dürfe von den Tieren diese Leistung nicht verlangt werden. Das nachgewiesenermaßen schädigende Aufnageln von Eisen erhöhe zwar momentan die Leistungsfähigkeit des Tieres, die Pferde seien aber solchen Leistungen offenbar von ihrer Natur aus nicht gewachsen. Die Barhufpflege schade Pferden weniger als ein Beschlag oder ein angeklebter Hufschutz.
5. Nach Auskunft der [X.] Freizeitreiter und -fahrer in [X.] - [X.] liegen keine Erkenntnisse über die Gefährdung des Tierwohls durch Hufpfleger und [X.] vor. Mitunter berichteten Mitglieder von schlechten Erfahrungen mit Vertretern der genannten Berufsgruppen, weitaus häufiger würden solche schlechten Erfahrungen aber im Zusammenhang mit staatlich geprüften Hufschmieden berichtet. Dies erscheine aber auch als zwangsläufig, weil es erheblich mehr Hufschmiede als Hufpfleger und [X.] gebe. Das Anbringen von Eisenbeschlägen durch Hufpfleger oder [X.] sei nicht beobachtet worden, staatlich geprüfte [X.]e täten sich allerdings bei der Pflege von dauerhaft oder überwiegend ohne Hufschutz laufenden Pferden schwer, andere Hufschutzarten als [X.] aus [X.]einzusetzen.
6. Die [X.] lehnt eine Differenzierung nach Arten der [X.] durch so genannte Hufpfleger, [X.] oder Huforthopäden ab; dem stünden Gründe hoher fachlicher und staatlich kontrollierter Kompetenz bei der Berufsausbildung und Berufsausübung der [X.]e entgegen. In Wahrheit handele es sich bei der Tätigkeit des Hufpflegers und des [X.]s um nichts anderes als um die traditionelle [X.] durch einen [X.].
Konkrete Fälle der Gefährdung des Tierwohls durch Hufpfleger und [X.] seien der [X.] nur sporadisch bekannt geworden. Allerdings lasse sich eine abstrakte Gefährdung des Tierwohls feststellen, weil angesichts des deutlich geringeren Ausbildungsaufwands bei den einschlägigen Ausbildungsinstituten von [X.], [X.]n und Huforthopäden diese den fachlichen Anforderungen an einen Hufversorger nicht genügten.
7. Nach Auskunft der Deutschen Huforthopädischen Gesellschaft können die barhufbearbeitenden Berufe die für ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse nicht bei einer Ausbildung zum staatlich anerkannten [X.] erlangen. Die auf den Beschlag ausgerichteten Inhalte der Schmiedeausbildung seien für die Barhufbearbeitung irrelevant. Die Berufe der [X.] und Hufschmiede hätten unterschiedliche Verfahrensweisen und Ziele, ergänzten sich als Berufe im Dienst der Pferdegesundheit, könnten sich jedoch wechselseitig nicht ersetzen. Der gesamte Bereich der Metallbearbeitung sei für die [X.] kein erforderlicher [X.], weil sie keine Eisen aufbringen würden.
8. Dem [X.] und Hufheilpraktiker nach Dr. [X.] liegen keine Erkenntnisse über von [X.] verursachte Gefährdungen des Tierwohls vor. Im Gegenteil würden Pferde mit oftmals chronischen und teilweise als unheilbar geltenden Hufkrankheiten von [X.] und Hufheilpraktikern geheilt.
9. Die Gesellschaft für Pferdemedizin weist darauf hin, dass durch ideologisch geprägte und wissenschaftlichen Erkenntnissen entgegenstehende [X.]stheorien Gefährdungen des Tierwohls erfolgten. Dies werde auch in Zukunft nicht zu verhindern sein, wenn durch unterschiedliche Ausbildung und Qualifikation einerseits Barhufbehandlung und andererseits Hufbeschlag angeboten würden. Allein das Erkennen des Sachverhalts, welche Hufschutztechnik im Einzelfall zur Anwendung kommen müsse, bedürfe größerer Kenntnisse als diese im Kreise namentlich der Hufpfleger vorhanden seien. Decke die Qualifikation des Hufbehandlers die zur Versorgung des [X.]erforderliche Handlungsbefähigung nicht mehr ab, wäre eine Überweisung an das mit Hufschutz arbeitende Gewerbe erforderlich. Erfahrungen aus der Praxis sprächen jedoch gegen diese Vorgehensweise, die so weder praktiziert noch akzeptiert werde.
Die Auslegung, dass lediglich das dauerhafte Anbringen von Eisen mit Nägeln als Hufbeschlag anzusehen sei, könne niemals im Sinne des Gesetzes gewesen sein. Nicht das Material des Hufschutzes, sondern vielmehr das Anbringen mit Nägeln bedürfe besonderer Kenntnis und Fertigkeit. Jedem in der Pferdepraxis tätigen Tierarzt lägen Erkenntnisse darüber vor, dass in der Vergangenheit Hufpfleger und auch [X.] Leistungen im Tätigkeitsbereich der [X.]e erbracht hätten. Entgegen den Aussagen der Beschwerdeführer beschränke sich ein erheblicher Teil der [X.] beim Anbringen von „[X.]“ nicht auf das Kleben der Materialien, sondern bringe diese durch Aufnageln an. Auch aus dem [X.] seien immer wieder Beispiele in der tierärztlichen Praxis bekannt geworden, in denen sich Hufpfleger nicht auf die Bearbeitung des [X.]beschränkt hätten, sondern auch dauerhaften Hufschutz angebracht hätten.
10. Nach Auskunft der [X.]zum Schutz des Pferdes liegen dort keinerlei Beschwerden zu Tätigkeiten der Hufpfleger oder [X.] vor.
Die [X.] sind zulässig und im Wesentlichen begründet.
Die Zulässigkeit der [X.] hat das [X.] bereits bei Erlass der einstweiligen Anordnung geprüft und bejaht (vgl. Beschluss des [X.] vom 5. Dezember 2006, NVwZ 2007, S. 324 <325>). Während des weiteren [X.]haben sich insoweit keine neuen Gesichtspunkte ergeben.
Hinsichtlich der wesentlichen, von den Beschwerdeführern angegriffenen Vorschriften des [X.] 2006 sind die [X.] begründet. Die Beschwerdeführer werden durch die betreffenden Normen in ihrem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Recht auf freie Berufswahl verletzt.
1. Die Beschwerdeführer können den Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG für sich in Anspruch nehmen.
a) Nicht nur [X.]e, sondern auch Hufpfleger und [X.] üben einen Beruf im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG aus. Damit ist die Berufsfreiheit für die Beschwerdeführer zu 6) bis 15), die bereits als [X.] tätig sind, ebenso gewährleistet wie für die Beschwerdeführer zu 16) bis 21), die durch die Anmeldung zur entsprechenden Ausbildung oder durch die bereits erfolgte Aufnahme der Berufsausbildung ihre Entscheidung für den Hufpfleger- oder [X.]beruf getroffen haben.
aa) Für die Anerkennung einer auf Dauer angelegten und auf die Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage ausgerichteten Tätigkeit (vgl. zu dieser Voraussetzung [X.] 7, 377 <397 ff.>) als Beruf ist nicht ausschlaggebend, ob der Gesetzgeber bereits ein entsprechendes Berufsbild vorgesehen hat (vgl. [X.] 97, 12 <34>). Von der Berufsfreiheit geschützt sind nicht nur traditionell oder gesetzlich fixierte Berufsbilder, sondern auch aufgrund der fortschreitenden technischen, [X.] oder wirtschaftlichen Entwicklung neu entstandene Berufe (vgl. [X.] 97, 12 <25 f.>). Wie das [X.] im vorliegenden Verfahren bereits in seiner Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. Beschluss des [X.] vom 5. Dezember 2006, NVwZ 2007, S. 324 <325>) ausgeführt hat, könnte auch ein etwaiges Verbot für [X.] durch das Hufbeschlaggesetz 1940 der Annahme nicht entgegenstehen, dass deren Tätigkeit die Voraussetzungen eines Berufs erfüllt.
[X.]) Ein wichtiges Indiz für die Annahme eines Berufs ist es, dass seiner Ausübung eine über die Vermittlung der üblichen Branchenkenntnisse hinausgehende Berufsausbildung vorausgeht (vgl. dazu [X.] 17, 269 <274 f.>). Gemessen hieran hat sich die hufpflegerische und huftechnische Tätigkeit vom traditionellen Beruf des [X.]s durch die Ablehnung des [X.]s, die Entwicklung neuer Materialien und Verfahren zum Schutz des Hufs und die veränderten, einen [X.] nicht stets erfordernden Bedürfnisse der Pferdehaltung gelöst und zu eigenständigen Berufen weiterentwickelt. Dem tragen nicht nur staatliche normative Regelungen (vgl. die - inzwischen außer [X.]getretene - Verordnung des [X.] vom 23. Juni 1995 über die Fortbildungsprüfung zum Fachagrarwirt und zur Fachagrarwirtin Hufpflege <BayGVBl S. 340 ff.>), sondern auch das Entstehen privater Ausbildungseinrichtungen im Bereich von [X.]und [X.] mit eigenen Lehr- und Prüfungsstandards Rechnung.
b) Dementsprechend stellen sich auch das Betreiben von Ausbildungseinrichtungen für Hufpflege und [X.] sowie die zugehörige Unterrichtstätigkeit als eigenständige Berufe dar. Es werden die Abkehr vom geschmiedeten [X.] auf der Ausbildungsebene fortgeführt und hiervon abgegrenzte Methoden der [X.] gelehrt. Die Beschwerdeführer zu 1) bis 3) können sich hiernach als Betreiber von Schulen zur Ausbildung von [X.] und [X.]n ebenso auf den Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG berufen wie die Beschwerdeführerinnen zu 4) und 5) als Lehrerinnen an solchen Schulen.
2. Die gesetzliche Neuregelung der [X.] belastet die Beschwerdeführer mit subjektiven Berufswahlbeschränkungen und greift damit in ihre Berufsfreiheit ein.
a) Durch das Hufbeschlaggesetz 2006 hat der Gesetzgeber die Berufe der Hufpfleger, der [X.] und der [X.]e zu einem einheitlichen Beruf zusammengeführt. Nicht nur der [X.], sondern sämtliche Verrichtungen am Huf, die dem Schutz, der Gesunderhaltung, der Korrektur oder der Behandlung dienen, und damit auch die Barhufpflege und die [X.] mit alternativen Hufschutzmaterialien dürfen nur noch durch umfassend qualifizierte [X.]e ausgeführt werden (vgl. § 2 Nr. 1 [X.] 2006).
Zu einer solchen Vereinheitlichung mehrerer Berufe mit jeweils traditionell oder gesetzlich ausgeprägten Berufsbildern zu einem Beruf ist der Gesetzgeber grundsätzlich befugt. Der Gesetzgeber ist insbesondere nicht gehalten, mehrere Berufe mit ähnlichen Funktionen und unterschiedlichen Ausbildungsgängen und Berufspflichten nebeneinander beizubehalten (vgl. [X.] 75, 246 <268>). Die gesetzgeberische Gestaltungsbefugnis findet jedoch Grenzen, für deren Bestimmung die Grundsätze maßgebend sind, die das [X.] für die Befugnis des Gesetzgebers entwickelt hat, im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG Berufsbilder zu fixieren (vgl. [X.] 75, 246 <265>). Deshalb ist auch bei der Vereinheitlichung mehrerer Berufe zu beachten, dass durch die Festlegung von Berufsbildern und durch das Aufstellen von subjektiven Zulassungsvoraussetzungen in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufswahlfreiheit eingegriffen wird (vgl. [X.] 75, 246 <266 f.>). Eingriffe in dieses Recht sind nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, der auch für Maßnahmen gilt, die die Freiheit der Berufswahl betreffen (vgl. [X.] 7, 377 <399 ff.>; 86, 28 <40>), nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung erlaubt, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt. Danach muss die eingreifende Norm nicht nur kompetenzgemäß erlassen worden sein (vgl. [X.] 102, 197 <213>), sondern auch durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen (vgl. [X.] 75, 246 <267>; 78, 179 <193>).
b) Die Legaldefinition in § 2 Nr. 1 [X.] 2006 erweitert den berufsprägenden Begriff des [X.] auf die Gesamtheit aller Verrichtungen an einem Huf zum Zweck des Schutzes, der Gesunderhaltung, der Korrektur oder der Behandlung. Die Beschwerdeführer zu 6) bis 15), welche die nun auch für sie zweifelsfrei geltenden gesetzlichen Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung von [X.]en nicht erfüllen, können hiernach ihre Berufe als [X.] nicht fortführen (vgl. § 3 Abs. 1 [X.] 2006). Da die Garantie der Freiheit der Berufswahl auch davor schützt, dass der Staat die Aufgabe eines Berufs verlangt (vgl. [X.] 85, 360 <373>), liegt für sie ein unmittelbarer Eingriff in ihre Berufsfreiheit in Gestalt subjektiver Zulassungsvoraussetzungen vor.
c) Entsprechendes gilt für die Beschwerdeführer zu 16) bis 21), die aufgrund der Neuregelung für die Ausübung ihres Berufs nicht nur eine Ausbildung und Prüfung in den Bereichen der Barhufpflege und alternativer Hufschutzmaterialien absolvieren, sondern als Voraussetzung für den Berufszugang insbesondere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auch für den [X.] und die Schmiedetechnik erwerben und nachweisen müssen (vgl. etwa § 10 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 [X.] 2006).
d) [X.] gelten nun auch für die Beschwerdeführer zu 1) bis 3) als Betreiber von Hufpflegeschulen, die für Hufpfleger- und [X.]berufe ausbilden. Nach § 6 Abs. 1 [X.] 2006 sind als Ausbildungseinrichtungen nur noch [X.]chulen zulässig, für die eine staatliche Anerkennung erteilt ist. Diese setzt insbesondere voraus, dass schmiedetechnische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 [X.] 2006), wozu die Beschwerdeführer zu 1) bis 3) aufgrund der Ausrichtung der von ihnen angebotenen Ausbildungsgänge für Hufpfleger und [X.] nicht in der Lage sind. Sie werden daher ihre Einrichtungen in der bisherigen Form als Hufpflegeschulen nicht weiterbetreiben können. Auch in ihre Berufswahlfreiheit wird daher durch subjektive Zulassungsvoraussetzungen eingegriffen.
e) Schließlich sind auch die
Beschwerdeführerinnen zu 4) und 5) in ihrer
Berufswahlfreiheit berührt. Nach § 3 Abs. 2
[X.] 2006 darf die fachbezogene Ausbildung an
[X.]chulen außer von Fachtierärzten und Tierärzten
mit vergleichbarer Qualifikation nur von geprüften und
staatlich anerkannten [X.]n ausgeübt
werden; eine ausreichende Zahl solcher Lehrkräfte muss in der
betreffenden [X.]chule beschäftigt sein (§ 6
Abs. 2 Nr. 2
[X.] 2006). Für die Beschwerdeführerinnen zu 4) und 5)
bedeutet dies, dass durch subjektive
Zulassungsvoraussetzungen in ihre Berufsfreiheit eingegriffen
wird. Da sie die nun notwendigen Voraussetzungen nicht
erfüllen, können sie ihre berufliche Tätigkeit als
Lehrerinnen ohne Erwerb der geforderten Qualifikation als
Hufbeschlaglehrschmiedinnen nicht fortsetzen.
3. Der Eingriff in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführer ist nicht gerechtfertigt.
a) Das Hufbeschlaggesetz 2006 als die gesetzliche Grundlage für den Eingriff in die Berufswahlfreiheit der Beschwerdeführer ist allerdings kompetenzgemäß erlassen.
aa) Die Gesetzgebungszuständigkeit des [X.]es ergibt sich jedenfalls aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG, weil das Hufbeschlaggesetz 2006 vorrangig Regelungen für Berufe im Bereich des Gewerberechts trifft. Diese Materie unterfällt als Teil des Rechts der Wirtschaft der konkurrierenden Gesetzgebung. Auf dieser Grundlage kann der [X.] sowohl den Inhalt der beruflichen Tätigkeit wie auch die Voraussetzungen für die Berufsausübung (Ausbildung, Prüfungen) normieren (vgl. [X.] 26, 246 <255>). Das Schulrecht als Teil der Kulturhoheit der Länder steht nicht in Frage, wenn - wie hier - der Ausbildungsweg festgelegt wird, welcher der Berufszulassung vorausgehen muss (vgl. [X.] 106, 62 <132>). Angesichts der bereits durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG begründeten Gesetzgebungszuständigkeit des [X.]es bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob diese - wie in den Gesetzesmaterialien angeführt (vgl. BTDrucks 16/29, [X.]) - auch unter dem Gesichtspunkt des Tierschutzes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG hergeleitet werden kann.
[X.]) Die erfolgte bundesgesetzliche Regelung ist auch im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG a.F. zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Diese Zielvorgabe hat der [X.]esgesetzgeber für die Neuregelung des [X.] in Anspruch genommen (vgl. BTDrucks 16/29, S. 9 f.).
Zur Schaffung eines einheitlichen Wirtschaftsgebiets ist ein [X.]esgesetz jedenfalls dann erforderlich, wenn nur dadurch die Einheitlichkeit der beruflichen Ausbildung sichergestellt oder für gleiche Zugangsmöglichkeiten zu Berufen oder Gewerben in allen Ländern gesorgt werden kann. Unterschiedliche Ausbildungs- und Zulassungsvoraussetzungen können im [X.] Wirtschaftsgebiet störende Grenzen aufrichten, sie können eine Ballung oder Ausdünnung des Nachwuchses in bestimmten Regionen bewirken, sie können das Niveau der Ausbildung beeinträchtigen und damit erhebliche Nachteile für die Chancen des Nachwuchses sowie für die Berufssituation im Gesamtstaat begründen (vgl. [X.] 106, 62 <147>).
Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen für eine bundesgesetzliche Regelung erfüllt. Das vom Gesetzgeber verfolgte legitime Ziel einer Vereinheitlichung der unterschiedlichen Berufsbilder der hufversorgenden Berufe wäre ohne bundeseinheitliche Regelung auch nicht hinlänglich zu erreichen. Unter Berücksichtigung der dem Gesetzgeber verbleibenden Prärogative für Konzept und Ausgestaltung des Gesetzes (vgl. [X.] 106, 62 <149>) kann mithin die Gesetzgebungskompetenz des [X.]es nicht verneint werden.
b) Mit der Neuregelung verfolgt der Gesetzgeber - wie zur Rechtfertigung subjektiver Berufswahlbeschränkungen erforderlich (vgl. [X.] 7, 377 <378, 406>; stRspr) - auch das Ziel, ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut zu schützen.
aa) Ein hinreichendes legitimes Ziel ist gegeben, weil es Zweck des [X.] 2006 ist, den Tierschutz durch die Sicherung der Qualität der [X.] zu fördern (vgl. BTDrucks 16/29, S. 1 und S. 11). Die Tiere sollen vor körperlichen Schmerzen, Leiden und Schäden durch unsachgemäß hergestellten und unqualifiziert angebrachten Hufschutz sowie unzulänglich gepflegte Hufe bewahrt werden. Mit der hiernach erstrebten Verbesserung des Tierschutzes wird ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut verfolgt; denn die Verfassung selbst verpflichtet den Gesetzgeber durch Art. 20a GG, geeignete Vorschriften mit dem Ziel des Tierschutzes zu erlassen (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 13. März 2007 - 1 [X.] -, DVBl 2007, S. 821 <831> für den Umweltschutz gemäß Art. 20a GG).
[X.]) Der Gesetzgeber durfte in der früheren rechtlichen Regelung eine erhebliche Gefährdung der Tiergesundheit sehen. Wird der Gesetzgeber zur Verhütung von Gefahren für die Allgemeinheit tätig, so gibt ihm die Verfassung bei der Prognose und Einschätzung der in den Blick genommenen Gefährdung einen Beurteilungsspielraum (vgl. [X.] 77, 84 <106>; 110, 141 <157 f.>; [X.], Beschluss des [X.] vom 12. Dezember 2006 - 1 BvR 2576/04 -, NJW 2007, S. 979 <980> m.w.N.). Der Einschätzung des Gesetzgebers bleibt insbesondere der der Neuregelung zugrunde liegende Ansatz überlassen, dass eine ordnungsgemäße [X.] keine der verschiedenen Korrektur-, Schutz- und Behandlungsoptionen ausschließen darf, und daher sicherzustellen ist, dass aus dem gesamten Spektrum zwischen Barhufpflege über alternative Hufschutzmaterialien bis hin zum [X.] die für den jeweiligen Einzelfall angezeigte Methode Anwendung findet. Wie die [X.]esregierung in ihrer Stellungnahme unter Hinweis auf Erkenntnisse aus der Veterinärmedizin und der Pferdehaltung ausführt, soll aufgrund der vielfältigen Faktoren, die für die Erhaltung und Wiederherstellung der Hufgesundheit zu beachten sind, dieser ganzheitliche Ansatz sicherstellen, dass Schmerzen, Bewegungsbeeinträchtigungen und [X.] vermieden werden. Im Gegensatz dazu konnten das bisher geltende Hufbeschlaggesetz 1940 und die auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen wegen der alleinigen Ausrichtung am [X.] und der entsprechenden Ausbildung der [X.]e die notwendige umfassende Qualifikation nicht gewährleisten. Hierauf reagierte der Gesetzgeber mit einer Erweiterung und Intensivierung der Kenntnisse und Fertigkeiten, die von den [X.]en auf den Gebieten der Hufpflege und der alternativen Hufschutzmaterialien zu erwerben und nachzuweisen sind.
c) Die Schaffung eines einheitlichen Berufs mit umfassenden Zugangsvoraussetzungen ist geeignet, das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel eines verbesserten Tierschutzes zu erreichen.
aa) Ein Mittel ist bereits dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es genügt mithin die Möglichkeit der Zweckerreichung (vgl. [X.] 96, 10 <23>; 100, 313 <373>; 103, 293 <307>). Diese ist hier zu bejahen. Mit der gesetzlichen Fixierung eines einheitlichen Berufsbilds und insbesondere mit der Einführung umfassender Ausbildungs- und Prüfungsstandards auf insgesamt höchstem Niveau ist es möglich, eine qualifizierte [X.] sicherzustellen und damit einen verbesserten Schutz der Tiergesundheit zu erreichen. Dabei zeigen die Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen, die sich aus dem Hufbeschlaggesetz 2006 und namentlich aus der [X.] (vgl. etwa § 7 Abs. 1 Nr. 6 und 7, § 8 Abs. 3 Nr. 5, 7 und 9, Abs. 4 Nr. 7 und 8, § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 11 Abs. 3 Nr. 6 [X.] 2006) ergeben, dass die [X.]e entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführer künftig nicht nur die „metallurgischen“, sondern sämtliche hufversorgenden Arbeiten, also auch solche der Hufpflege und solche unter Einsatz alternativer Hufschutzmaterialien, beherrschen müssen.
[X.]) Die Vereinheitlichung des [X.]erweist sich auch nicht deshalb als objektiv untauglich, weil - wie die Beschwerdeführer geltend machen - sie zu einer drastischen Verknappung des [X.]sangebots führen und damit im Ergebnis dem Ziel des Tierschutzes zuwiderlaufen würde. Für eine solche Befürchtung gibt es, zumal unter Berücksichtigung des Einschätzungsspielraums, der dem Gesetzgeber für die Beurteilung der Eignung des von ihm gewählten Mittels zuzubilligen ist (vgl. [X.] 104, 337 <347 f.>), keine hinreichenden Anhaltspunkte. Aufgrund der Übergangsregelung in § 10 [X.] 2006 können die derzeit tätigen [X.]e und Hufpfleger im Unterschied zu den [X.]n ihre beruflichen Tätigkeiten auch unter der Geltung der Neuregelung fortsetzen. Angesichts der Zahl von etwa 4.000 [X.]en sowie etwa 700 [X.] ist nicht zu erwarten, dass mit dem Wegfall der [X.] durch [X.], deren Zahl auf 300 geschätzt wird, eine erhebliche und nachhaltige Einschränkung der Qualität der [X.] einhergehen wird.
d) Die Neuregelung ist zudem erforderlich, um das erstrebte Ziel eines verbesserten Tierschutzes zu erreichen.
aa) Die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen, gegen die sich die Beschwerdeführer wenden, sind nur dann erforderlich, wenn ein anderes, gleich wirksames, aber die Berufsfreiheit weniger einschränkendes Mittel nicht zur Verfügung steht (vgl. [X.] 80, 1 <30> m.w.N.). Der Eingriff in die Berufswahlfreiheit darf nicht weiter gehen, als es die rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern (vgl. [X.] 106, 216 <219>). Allerdings steht dem Gesetzgeber auch bei der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung der von ihm verfolgten Gemeinwohlzwecke für erforderlich halten darf, ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der vom [X.] je nach der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann. Der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers ist erst dann überschritten, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können (vgl. [X.] 110, 141 <157 f.> m.w.N.).
[X.]) Nach diesen Maßstäben lässt sich die Erforderlichkeit der durch das Hufbeschlaggesetz 2006 eingeführten subjektiven [X.] nicht verneinen. Für die Prüfung der Erforderlichkeit ist von der in der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers liegenden Konzeption auszugehen, dass mit Rücksicht auf die Tiergesundheit jeweils im konkreten Einzelfall eine Entscheidung für eine der verschiedenen Möglichkeiten aus dem gesamten Spektrum der [X.] getroffen werden muss. Es ist daher nur folgerichtig, dass der Gesetzgeber den Tierhaltern verlässliche Berufsträger zur Verfügung stellen will, die umfassend kompetent beraten und sämtliche Korrektur-, Schutz- und Behandlungsoptionen zur [X.] sicher beherrschen sowie tiergerecht anwenden können.
Demgegenüber stellt ein gezieltes Vorgehen der zuständigen Behörden zur Bekämpfung von in Einzelfällen unsachgemäßer [X.] kein in gleicher Weise geeignetes, jedoch weniger belastendes Mittel dar. Solche konkreten Missstände werden den Behörden regelmäßig erst dann bekannt, wenn es zumindest in einem Fall zu erheblichen beruflichen Fehlleistungen gekommen ist. Dann musste das Tier jedoch bereits Schmerzen und möglicherweise auch gesundheitliche Schäden erleiden, weshalb das Ziel des Schutzes der Tiergesundheit zumindest in diesem Einzelfall verfehlt wird. Dem ließe sich zwar durch umfassende präventive Kontrolle des [X.] zumindest teilweise entgegenwirken. Auf eine derart strenge Überwachung kann der Gesetzgeber jedoch nicht verwiesen werden, weil sie mit einem hohen Kostenaufwand verbunden wäre, den er als unzumutbar ansehen durfte (vgl. [X.] 77, 84 <110 f.>; 81, 70 <91 f.>).
e) Die subjektiven Berufszulassungsvoraussetzungen, die mit der Zusammenführung der Berufe geschaffen worden sind, belasten die Beschwerdeführer jedoch unangemessen.
Bei der normativen Fixierung eines [X.]im Wege der Vereinheitlichung mehrerer Berufe hat der Gesetzgeber auch darauf zu achten, dass er keine Regelung trifft, die sich als eine übermäßige, unzumutbare Belastung darstellt (vgl. [X.] 75, 246 <267>). Insbesondere muss das Maß der den Einzelnen treffenden Belastung noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen stehen (vgl. [X.] 76, 1 <51>). Dem ist vorliegend nicht hinreichend Rechnung getragen.
aa) Soweit die Neuregelung die Barhufversorgung den staatlich anerkannten [X.]en vorbehält, bedeutet dies für die Beschwerdeführer zu 16) bis 21), die den damit für die Zukunft abgeschafften Hufpflegeberuf nicht mehr wählen können, eine unzumutbare Belastung. Die Intensität dieses Eingriffs in die Freiheit der Berufswahl steht außer Verhältnis zu den Vorteilen, die mit der Zusammenführung beider Berufe zugunsten eines durch die Sicherung der Qualität der [X.] verbesserten Tierschutzes erreicht werden können.
(1) Die Neuregelung durch das Hufbeschlaggesetz 2006 beschränkt sich nicht darauf, den Tierhaltern kompetente Ansprechpartner zur Verfügung zu stellen, die im Einzelfall umfassend beraten können und dazu in der Lage sind, die jeweils angezeigte [X.] selbst vorzunehmen. Es wird vielmehr die gesamte [X.] einschließlich der Barhufpflege bei den [X.]en monopolisiert. Auf diese Weise wird das Ziel des Schutzes der Tiergesundheit verlässlich erreicht. Vor dem Hintergrund der seiner Einschätzung überlassenen Konzeption des Gesetzgebers verbietet es sich insbesondere, einen Hufschutz durch [X.] und andere Materialien gänzlich auszuschließen und allein die Pflege und Versorgung des Barhufs als der Tiergesundheit förderlich anzuerkennen. Indem der Gesetzgeber auch die Barhufpflege den [X.]en vorbehält, wirkt er solchen Verengungen des [X.] effektiv entgegen; denn ein in Theorie und Praxis umfassend qualifizierter Berufsträger wird die Grenzen dieser Methode im Regelfall eher erkennen oder einräumen als ein Berufsträger, dessen berufliche Qualifikation auf Barhufpflege beschränkt ist.
(2) Den befürchteten unsachgemäßen Verengungen des [X.] kann allerdings auch dadurch entgegengetreten werden, dass der Zugang zum Beruf des Hufpflegers von dem Erwerb und dem Nachweis der theoretischen Kenntnisse abhängig gemacht wird, die notwendig sind, um aus dem gesamten [X.] und mithin unter Einschluss von Hufschutzmaterialien einschließlich des [X.]s die jeweils indizierte Methode auswählen zu können. Im Rahmen solcher Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften könnte der Gesetzgeber zudem, wenn er anderenfalls eine Gefahr für die Tiergesundheit sieht, die Vermittlung und den Prüfungsnachweis der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten regeln, die speziell für eine qualifizierte [X.]erforderlich sind. Auf diese Weise kann auch ohne schmiedetechnische Ausbildung die Fähigkeit begründet und die Bereitschaft der Hufpfleger gefördert werden, auf im Einzelfall indizierte andere [X.]smethoden wie den [X.] oder alternative Hufschutzmaterialien auch dann hinzuweisen und sie gegebenenfalls zu empfehlen, wenn sie diese nicht selbst vornehmen können.
Zwar mag die Neigung, eine Barhufpflege in der konkreten Situation als ungeeignet einzuschätzen, noch größer sein, wenn Tierhalter nicht erforderlichenfalls an andere, besser qualifizierte Anbieter verwiesen werden müssen. Dieser Zugewinn an Effektivität erlangt jedoch kein entscheidendes Gewicht. Dies belegen die Erfahrungen aus dem Bereich der nichtärztlichen Heilkunde. Obwohl es dort um den Schutz der menschlichen Gesundheit und damit um den Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts (vgl. [X.] 7, 377 <414>) geht, wurde kein Heilkundemonopol für Ärzte geschaffen. Vielmehr wird die heilkundliche Befugnis auch Heilpraktikern erteilt, wobei sich die insoweit maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen auf das Ziel bloßer Gefahrenabwehr beschränken (vgl. [X.] 78, 155 <163>). Heilpraktiker müssen deshalb nicht über umfassende heilkundliche Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (vgl. [X.], a.a.[X.]), dürfen Patienten aber nur im Rahmen ihres persönlichen Könnens behandeln (vgl. Dünisch/[X.], Das Recht des Heilpraktikerberufes und der nichtärztlichen Heilkundeausübung, Stand: 2000, vor § 1 [X.], Rn. 3.4). Obwohl Heilpraktiker hiernach Patienten an Ärzte verweisen müssen, sobald die Grenzen ihrer heilkundlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erreicht werden, sind über Jahrzehnte hinweg keine Missstände zu Tage getreten, die für den Gesetzgeber im Interesse des Schutzes der Volksgesundheit Anlass zum Einschreiten gewesen wären.
Vor dem Hintergrund dieser Erfahrungen ist die Einschätzung gerechtfertigt, dass mit der Monopolisierung der Barhufpflege zugunsten der [X.]e keine Vorteile für die Tiergesundheit verbunden sind, die entscheidend über das hinausgehen, was durch nachgewiesene theoretische Kenntnisse über das gesamte Spektrum der Methoden zur [X.] erreicht werden kann. Dem steht jedoch die Schließung eines Berufs und damit ein schwerwiegender Eingriff in die Berufswahlfreiheit gegenüber. Wird die Versorgung auch von Barhufen den [X.]en vorbehalten, so bleibt für die Hufpfleger, deren Tätigkeit sich auf diese Art der Hufbearbeitung beschränkt, keinerlei Raum zur beruflichen Betätigung. Der Hufpflegerberuf wird für die Zukunft (vgl. die Übergangsregelung in § 10 Abs. 2 [X.] 2006) abgeschafft und damit zu einem „auslaufenden Beruf“, der von niemandem mehr gewählt werden kann (vgl. [X.] 75, 246 <267> für den Beruf des Vollrechtsbeistands). Die Abwägung des geringen zusätzlichen Nutzens für die Tiergesundheit mit den erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Freiheit der Berufswahl ergibt daher, dass das Maß der Belastung der Grundrechtsträger nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht.
[X.]) [X.] ist die Neuregelung auch gegenüber den Beschwerdeführern zu 6) bis 15). Für ihre Berufswahlfreiheit entstehen schwerwiegende Nachteile. Unterziehen sie sich nicht der Ausbildung zum [X.] und absolvieren sie nicht die für diesen Beruf vorgeschriebene Prüfung (vgl. § 4 [X.] 2006), so können sie ihre berufliche Tätigkeit nicht fortsetzen (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2006). Dies belastet die Beschwerdeführer zu 6) bis 15) in unzumutbarer Weise.
(1) Es verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn von einem [X.] Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden, die in keinem Verhältnis zu der geplanten Tätigkeit stehen (vgl. [X.] 54, 301 <330 f.> m.w.N.). Ob der Gesetzgeber bei der normativen Fixierung von Berufsbildern diesen Anforderungen durch eine genügende „Auffächerung“ unter mehreren Berufen Rechnung getragen hat, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Dem Gesetzgeber verbleibt in jedem Fall ein Spielraum, weil er zur Typisierung gezwungen ist und auf dieser Grundlage von durchschnittlich gerechtfertigten Qualifikationserfordernissen ausgehen darf (vgl. [X.] 13, 97 <117>). Deshalb ist ein sich in vernünftigen Grenzen haltender „Überschuss“ an [X.]hinzunehmen, falls die darin liegende Freiheitsbeschränkung durch den Zuwachs an beruflichen Chancen und sozialem Ansehen aufgewogen wird (vgl. [X.] 73, 301 <320>). Voraussetzung für die Akzeptanz einer überschießenden Qualifikation ist aber, dass die Regelung im Ganzen nicht zu einer Verzerrung der überkommenen und tatsächlich bestehenden Verhältnisse im Bereich der betroffenen Berufe führt (vgl. [X.] 13, 97 <117 f.>).
(2) Daran gemessen steht das
Qualifikationserfordernis schmiedetechnischer Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten in keinem Verhältnis zur
beruflichen Tätigkeit der [X.]. Bewerber für den
[X.]beruf müssen künftig eine mindestens zweijährige
praktische Tätigkeit bei einem [X.] nachweisen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2 [X.] 2006), wobei sie
insbesondere Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten für das
Herstellen, das Bearbeiten, das Anpassen und das Befestigen
sämtlicher Hufschutzmaterialien und damit unter Einschluss
des [X.]s erwerben sollen (vgl. § 7 Abs. 1
Nr. 7 [X.] 2006). Außerdem sind ein vierwöchiger
Einführungslehrgang (§ 6 [X.] 2006) und ein
viermonatiger Vorbereitungslehrgang (§ 8
[X.] 2006) zu absolvieren, die ebenfalls auf die
umfassende Qualifikation des [X.]s ausgerichtet
sind. So umfasst etwa der praktische Teil des
Vorbereitungslehrgangs die Vermittlung und Vertiefung von
Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten für das Schmieden
von [X.] (§ 8 Abs. 3 Nr. 12
[X.] 2006). Der Ausbildung entsprechend hat ein
[X.] im Rahmen der praktischen Prüfung zum
staatlich anerkannten [X.] einen [X.]mit [X.] durchzuführen und ein Huf- oder Klaueneisen aus
[X.] herzustellen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 und Nr.
4
[X.] 2006). Im theoretischen Teil der Prüfung ist
außerdem ein Fallbericht über die Durchführung einer selbst
gewählten Beschlagarbeit zu erstellen und der Nachweis von
Kenntnissen über die Grundsätze und Regeln für die Ausführung
des Huf- und Klauenbeschlags zu erbringen (§ 11 Abs. 2
und Abs. 3 Nr. 4 [X.] 2006).
All das zwingt [X.] zum Erwerb überschießender Qualifikationen. Sie benötigen die genannten schmiedetechnischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht, weil sie den [X.] als Teil ihrer zukünftigen beruflichen Tätigkeiten nicht anstreben, sondern im Gegenteil für ihren Beruf nachdrücklich ausschließen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des vom Gesetzgeber verfolgten Konzepts, den Tierhaltern im Interesse der Tiergesundheit den Zugang zu allen Angeboten der [X.] zu eröffnen. Um ihnen die erforderlichen kompetenten Ansprechpartner auch unter den [X.]n zur Verfügung zu stellen, reicht es - nicht anders als bei den [X.] - aus, wenn [X.] zur Aufnahme ihres Berufs theoretische Kenntnisse erwerben und nachweisen müssen, die sie in die Lage versetzen, uneingeschränkt aus dem gesamten [X.] einschließlich des [X.]s die jeweils indizierte Methode auszuwählen, die Tierhalter entsprechend zu beraten und gegebenenfalls an [X.]e zu verweisen. Obwohl es sich um Berufe mit teilidentischen Tätigkeitsbereichen handelt, genügen für den [X.]beruf aus sachlichen Gründen deutlich andere Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen, als sie der höher qualifizierte Beruf des [X.]s verlangt (vgl. zu diesem Kriterium [X.] 75, 246 <270>). Überdies kann der Gesetzgeber zur Abwehr von Gefahren für die Tiergesundheit auch von [X.]n den Erwerb und den Nachweis der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen, die zu einem qualifizierten Einsatz von Hufschutzmaterialien unter Ausschluss des [X.]s erforderlich sind.
(3) Die durch die Neuregelung vorgesehenen Anforderungen an die Qualifikation der [X.] sind nicht angemessen. Denn die Neuregelung im Ganzen, also das gesetzgeberische Modell eines einheitlichen Berufsbilds des [X.]s mit umfassender theoretischer und praktischer Qualifikation für alle Arten der [X.] (vgl. § 2 Nr. 1 [X.] 2006), geht an den überkommenen und tatsächlich bestehenden Verhältnissen vorbei, wie sie sich im Bereich der beruflichen Betätigung von [X.]n einerseits und [X.]en andererseits entwickelt haben und wie sie gegenwärtig anzutreffen sind. Der [X.]beruf ist entstanden, weil der [X.] wegen der zunehmenden Bedeutung von Pferden als Freizeit- und Sporttieren und der Entwicklung neuer Materialien zum Zwecke des Hufschutzes nicht länger die allein angezeigte Methode der [X.] darstellt. [X.] bieten daher ihre Dienste gerade als Alternative zum [X.] an und ihre Leistungen werden entsprechend nachgefragt. Werden sie dem Berufsbild des [X.]s unterworfen, so sind sie gezwungen, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, von denen sie keinen Gebrauch machen wollen, und die die interessierten Tierhalter bei ihnen auch weder erwarten noch in Anspruch nehmen wollen. Es wird also durch die Neuregelung ein Beruf mit dem des [X.]s zusammengefasst, dessen Entstehung und Fortbestand sich gerade aus der Abgrenzung in Ansatz und Methoden von der - durch den [X.] gekennzeichneten - [X.] durch den [X.] erklären.
Es kommt hinzu, dass [X.] durch den Erwerb und Nachweis einer schmiedetechnischen Qualifikation keinen Zuwachs an beruflichen Chancen und sozialem Ansehen erfahren, der die überschießenden Anforderungen aufwiegen könnte. Aufgrund des eigenen beruflichen Selbstverständnisses wollen [X.] eine [X.] durch [X.] nicht selbst anbieten. Auch die Tierhalter, die sich an [X.] wenden, erwarten von ihnen solche Leistungen nicht, sondern werden einem [X.] regelmäßig distanziert gegenüberstehen. Unter diesen Umständen bleibt die Überqualifikation für das berufliche Umfeld der [X.] ohne positive Effekte und kann daher unter diesem Gesichtspunkt ebenfalls nicht hingenommen werden.
cc) Der Erwerb und der Nachweis einer unzumutbaren Überqualifikation wird auch von den Beschwerdeführern zu 1) bis 3) als Betreibern von Schulen für Hufpflege und [X.] sowie von den Beschwerdeführerinnen zu 4) und 5) als Lehrerinnen an solchen Einrichtungen verlangt.
(1) Nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 1 [X.] 2006 dürfen auch Einrichtungen, die Hufpfleger oder [X.] ausbilden, nur noch betrieben werden, wenn sie als [X.]chulen staatlich anerkannt sind. Diese Anerkennung setzt wiederum voraus, dass auch schmiedetechnische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 [X.] 2006). Für dieses zwingend vorgeschriebene Ausbildungsangebot gibt es jedoch keine Rechtfertigung, weil weder Hufpfleger noch [X.] für ihre ordnungsgemäße berufliche Tätigkeit der insoweit vermittelten Qualifikation bedürfen. Das Ziel eines verbesserten Schutzes der Tiergesundheit lässt sich mit Blick auf die Berufsfreiheit bereits dann in angemessener Weise erreichen, wenn durch das Gesetz die Vermittlung der theoretischen Kenntnisse sichergestellt ist, die dem Berufsträger eine Auswahl der im Einzelfall indizierten Methode aus dem gesamten Spektrum der [X.] ermöglichen. Es wird daher auch für die Betreiber von Ausbildungseinrichtungen ein Übermaß an Anforderungen geschaffen. Dieses müssen sie nicht hinnehmen, weil es wegen ihres auf Hufpflege und [X.] begrenzten Ausbildungsangebots nicht durch einen Zuwachs an beruflichen Chancen aufgewogen wird.
(2) Entsprechendes gilt für die Beschwerdeführerinnen zu 4) und 5), die ihre berufliche Tätigkeit nur dann fortsetzen können, wenn sie die staatliche Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmiedinnen erwerben (vgl. § 3 Abs. 2 [X.] 2006). Da sich das Gesetz auch den Lehrkräften gegenüber nicht darauf beschränkt, die Vermittlung der theoretischen Kenntnisse für eine qualifizierte [X.] sicherzustellen, wird auch von ihnen eine nicht hinnehmbare Überqualifikation verlangt.
4. [X.] der Beschwerdeführer führt zur Nichtigkeit der wesentlichen, nicht jedoch aller angegriffenen Vorschriften (a); die betroffenen Rechtsnormen sind außerdem nicht vollständig nichtig (b).
a) Die Regelungen, durch die die Beschwerdeführer in ihrer Berufsfreiheit verletzt werden, finden sich in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 sowie in § 6 [X.] 2006 jeweils in Verbindung mit der umfassenden Definition des [X.] in § 2 Nr. 1 [X.] 2006. Durch diese Regelungen wird den [X.]n, hier also den Beschwerdeführern zu 6) bis 15), die Fortsetzung ihrer beruflichen Tätigkeit ebenso untersagt wie den Beschwerdeführerinnen zu 4) und 5) die Fortführung ihrer Lehrtätigkeit, den Beschwerdeführern zu 1) bis 3) der weitere Betrieb ihrer Ausbildungseinrichtungen sowie den Beschwerdeführern zu 16) bis 21) die Aufnahme der von ihnen gewählten Berufe. Nur diese Vorschriften können Gegenstand der Nichtigerklärung sein (§ 95 Abs. 3 Satz 1 [X.]G).
Demgegenüber beeinträchtigt die in § 4
[X.] 2006 geregelte staatliche Anerkennung als
[X.] die Beschwerdeführer ebenso wenig wie die
in § 5 [X.] 2006 geregelte Anerkennung als
Hufbeschlaglehrschmied. Eine solche staatliche Anerkennung
als [X.]e oder [X.] wird von
den Beschwerdeführern nicht angestrebt. Gleiches gilt für die
Bußgeldvorschrift in § 9
[X.] 2006 und die Übergangsregelungen in § 10
[X.]. Diese Normen betreffen die Beschwerdeführer
nicht, weil sie den zugrunde liegenden, insoweit nichtigen
Bestimmungen des [X.] 2006 nicht unterworfen
sind.
b) Die Nichtigerklärung ist ferner nach Maßgabe der Entscheidungsformel zu beschränken. Die betroffenen Vorschriften sind insoweit verfassungsrechtlich unbedenklich, als durch sie der Beruf des [X.]s hinsichtlich der Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen modernisiert und insbesondere durch gesteigerte Kompetenzen in den Bereichen der Barhufpflege und alternativer Hufschutzmaterialien aufgewertet wird (vgl. BTDrucks 16/29, S. 9). Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist allein, dass zugleich die gesamte [X.] [X.]en vorbehalten und damit die Berufe der Hufpfleger und [X.] geschlossen wurden. Allein die Unterwerfung dieser Berufsgruppen unter die Anforderungen an [X.]e begründet die Verfassungswidrigkeit der hier geprüften Normen. Demgemäß sind die genannten Normen nur insoweit für nichtig zu erklären, als von ihnen mit den [X.] und [X.]n auch Berufsgruppen erfasst werden, die Verrichtungen an Hufen zum Zweck des Schutzes, der Gesunderhaltung, der Korrektur oder der Behandlung vornehmen, ohne dabei einen [X.] anzubringen, sowie Personen und Einrichtungen, die zu solchen Verrichtungen ausbilden.
Im unbeanstandeten Teil können die betroffenen Regelungen eigenständig fortbestehen. Aus der Nichtigkeit einzelner Vorschriften folgt die Nichtigkeit des ganzen Gesetzes nur, wenn sich aus dem objektiven Sinn des [X.]ergibt, dass die übrigen mit der Verfassung zu vereinbarenden Bestimmungen keine selbständige Bedeutung haben (vgl. [X.] 82, 159 <189>; 100, 249 <262 f.> m.w.N.). Hierfür ist vorliegend nichts zu ersehen. Zwar wird das gesetzgeberische Ziel der Schaffung eines umfassenden einheitlichen Berufs nicht verwirklicht; dies bedeutet jedoch nicht, dass damit auch das weitere Anliegen einer Anpassung des Berufs der [X.]e an moderne Entwicklungen gegenstandlos geworden ist.
5. Da die maßgebenden Regelungen hiernach bereits mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind, erübrigt sich eine Prüfung am Maßstab des Art. 3 GG.
6. [X.] ergibt sich aus § 34a Abs. 2 [X.]G. Es entspricht der Billigkeit, den Beschwerdeführern, die ihr wesentliches Verfahrensziel erreicht haben, volle Kostenerstattung zuzuerkennen (vgl. [X.] 79, 372 <378>).
Papier | [X.] ist
ausgeschieden und daher der Unterschrift gehindert. Papier |
Hohmann-Dennhardt |
[X.] | Bryde | Gaier |
Eichberger | Schluckebier |
Meta
03.07.2007
Sachgebiet: BvR
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 03.07.2007, Az. 1 BvR 2186/06 (REWIS RS 2007, 3111)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3111 BVerfGE 117, 126-141 REWIS RS 2007, 3111 BVerfGE 119, 59-96 REWIS RS 2007, 3111
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 BvR 2186/06 (Bundesverfassungsgericht)
Verfassungsmäßigkeit des Hufbeschlaggesetzes; hier: einstweilige Anordnung
Anerkennung eines in den Niederlanden erworbenen Hufschmiede-Diploms
Tierschutzrechtliche Anordnungen für Rinder- und Pferdehaltung
2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02 (Bundesverfassungsgericht)
Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe: Vereinbarkeit von § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. …
1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07 (Bundesverfassungsgericht)
Zur Reichweite des Grundrechts auf Schutz der Persönlichkeit bei der Bildberichterstattung über das Privatleben Prominenter …