Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2005, Az. VIII ZB 78/05

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 811

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 78/05 vom 16. November 2005 in dem Rechtsstreit

[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 16. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Richter Dr. Leimert, [X.] und [X.] sowie die Richterin [X.]

beschlossen:
Die —sofortige [X.] der Beklagten gegen den Beschluss der [X.]. Zivilkammer des [X.] vom 1. August 2005 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 900 •.
Gründe: Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde weitere —sofortige [X.] der Beklagten ist nicht statthaft, weil die Voraussetzungen für ein weiteres Rechtsmittel gegen den Beschluss des Amtsgerichts, mit dem der [X.] zu den Zivilgerichten für unzulässig erklärt und an das [X.] verwiesen worden ist, nicht vorliegen (§ 17 a Abs. 4 [X.], § 574 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt [X.] ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. [X.], Beschluss vom 21. März 2002 - [X.] ZB 18/02, NJW 2002, 2181). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.] Dr. Leimert [X.]
[X.] [X.]

Meta

VIII ZB 78/05

16.11.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2005, Az. VIII ZB 78/05 (REWIS RS 2005, 811)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 811

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