Bundespatentgericht, Urteil vom 31.01.2013, Az. 10 Ni 11/11 (EP)

10. Senat | REWIS RS 2013, 8513

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – „Bauelement zur Wärmedämmung“ (europäisches Patent) – zum Antragsgrundsatz im Nichtigkeitsverfahren – unzulässige Einbeziehung nicht angegriffener Patentansprüche


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 0 892 118

([X.] 598 13 471)

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Rauch, [X.], [X.], Prof. Dr. Dr. Ensthaler und Dipl.-Ing. Univ. Richter

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 0 892 118 wird im Umfang seiner Ansprüche 1 und 4 bis 9 teilweise für nichtig erklärt.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

II[X.] [X.] ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klage richtet sich gegen das [X.] Patent 0 892 118, das auf eine Anmeldung vom 11. Mai 1998 zurückgeht und unter Inanspruchnahme der Priorität der [X.] Voranmeldung 19731093 in [X.] [X.] mit der Bezeichnung „Bauelement zur Wärmedämmung“ erteilt worden ist. Das Patent umfasst 22 Patentansprüche, von denen mit der vorliegenden Klage die Ansprüche 1 und 4 bis 9 angegriffen werden. Die [X.] 4 bis 9 sind auf den [X.] 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogen.

2

Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lautet wie folgt:

3

„1. Bauelement zur Wärmedämmung zwischen einem Gebäudeteil und einem vorkragenden Außenteil, bestehend aus einem dazwischen zu verlegenden [X.] (2) mit integrierten Bewehrungsstäben (3, 4, 5), die sich quer zum [X.] (2) durch diesen hindurch erstrecken und in eingebautem Zustand seitlich mit den angrenzenden Bauteilen in Wirkverbindung stehen, wobei das Bauelement zumindest an seiner Ober- und/oder Unterseite einen in Längsrichtung des [X.]s (2) laufenden Hohlraum (6, 7) aufweist,

4

5

dass der Hohlraum (6, 7) zumindest teilweise mit Brandschutzmaterial (6a, 7a) gefüllt ist.“

6

Wegen des Wortlauts der [X.] 4 bis 9 wird auf die [X.] [X.] Bezug genommen.

7

Die Klägerin macht den [X.] der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchstaben a EPÜ) geltend.

8

Sie beruft sich auf folgenden druckschriftlichen Stand der Technik:

9

[X.]  [X.] 43 00 181 A

[X.]  EP 0 658 660 A1

[X.]  [X.] 195 08 292 A1

NK7   [X.] 42 11 762 A1

NK8  [X.] 93 10 222 U1

[X.]  [X.] 296 05 209 U1

NK10  EP 0 119 165 A2

[X.]  EP 0 150 664 A1

[X.]  [X.] 37 44 016 A1

[X.]  [X.] 685 252 A5

Die Klägerin ist insbesondere der Auffassung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber den Schriften [X.] und [X.] nicht neu sei und dass er überdies dem [X.] – ausgehend von den [X.] [X.] bzw. [X.] – auch nahe gelegt sei. Letzteres gelte auch für die Merkmale der abhängigen Ansprüche 4 bis 9.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 0 892 118 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] im Umfang der Ansprüche 1 und 4 bis 9 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage in vollem Umfang,

hilfsweise nach Maßgabe der Patentansprüche 1 und 4 bis 20 gemäß Hilfsantrag 1, weiter hilfsweise nach Maßgabe der Patentansprüche 1 und 4 bis 7 gemäß Hilfsantrag 2 (beide Hilfsanträge eingereicht mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2012, [X.]. 132 ff. d. A.),

abzuweisen.

[X.] ist Patentanspruch 1 um die Merkmale aus den erteilten Ansprüchen 1 und 9 ergänzt und lautet wie folgt (Ergänzungen sind unterstrichen):

„1. Bauelement zur Wärmedämmung zwischen einem Gebäudeteil und einem vorkragenden Außenteil, bestehend aus einem dazwischen zu verlegenden [X.] (2) mit integrierten Bewehrungsstäben (3, 4, 5), die sich quer zum [X.] (2) durch diesen hindurch erstrecken und in eingebautem Zustand seitlich mit den angrenzenden Bauteilen in Wirkverbindung stehen, wobei das Bauelement zumindest an seiner Ober- und/oder Unterseite einen in Längsrichtung des [X.]s (2) laufenden Hohlraum (6, 7) aufweist,

dass der Hohlraum (6, 7) durch eine Profilleiste (8, 9) gebildet ist, die mit dem Isolierkörper (2) verbunden ist, und dass das Brandschutzmaterial durch eine Wand (8b, 9b) vom Isolierkörper (2) getrennt ist.“

Auf den so geänderten Patentanspruch 1 sollen gemäß Hilfsantrag I [X.] 4 bis 20 rückbezogen sein, wobei diese – unter Wegfall der Ansprüche 4 und 9 und entsprechender Umnummerierung ab Anspruch 5 – dem Wortlaut der erteilten [X.]n 4 bis 22 entsprechen.

Hilfsantrag II entspricht dem Hilfsantrag I mit dem Unterschied, dass er die dort enthaltenen Unteransprüche 8 bis 20 (entsprechend den erteilten Unteransprüchen 10 bis 22) nicht vorsieht.

Der Senat hat den Parteien mit Schriftsatz vom 22. November 2012 einen frühen gerichtlichen Hinweis gemäß § 83 Abs. 1 [X.] zukommen lassen. In der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende darauf hingewiesen, dass der Senat an seiner in dem Hinweis geäußerten vorläufigen Auffassung, wonach der Gegenstand des Patentanspruchs 1 von der [X.] in neuheitsschädlicher Weise vorweggenommen sei, nicht festhalte.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auf die Schriftsätze der Parteien mit sämtlichen Anlagen, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig und auch erfolgreich. Das Streitpatent hat in dem angegriffenen Umfang weder in seiner erteilten Fassung noch in einer der von der Beklagten hilfsweise beantragten Fassungen Bestand.

1. Die Erfindung betrifft ein Bauelement zur Wärmedämmung zwischen einem Gebäudeteil und einem vorkragenden Außenteil, bestehend aus einem dazwischen zu verlegenden [X.] mit integrierten [X.], die sich quer zum [X.] durch diesen hindurch erstrecken und seitlich mit den angrenzenden Bauteilen in Verbindung stehen, wobei der [X.] zumindest an seiner Ober- und/oder Unterseite einen in Längsrichtung des [X.]s laufenden Hohlraum aufweist.

In der [X.] ist ausgeführt dass ein solches Bauelement aus der [X.] (= [X.]) bekannt sei. Dort würden [X.] vorgeschlagen, die aus einem härteren Wandmaterial als der [X.] bestünden und von den [X.] durchquert seien. Dadurch würden die [X.] stabil am [X.] fixiert. Dieses Bauelement habe sich zwischenzeitlich erfolgreich bewährt. Unter bestimmten Umständen könne es für derartige Bauelemente notwendig sein, Brandschutzvorkehrungen zu treffen. So werde in der EP 0 658 660 [X.] (= [X.]) vorgeschlagen, den [X.] durch oberhalb und unterhalb des [X.]s montierte Brandschutzplatten zu schützen. Durch die [X.] 08 292 [X.] (= [X.]) sei ein Bauelement zur Wärmedämmung bekannt geworden, bei dem nicht brennbares Material eingesetzt werde ([X.]. Abs. 1 bis 4).

Aufgabe der vorliegenden Erfindung sei es (siehe [X.]. Abs. 5), ein Bauelement zur Wärmedämmung zur Verfügung zu stellen, bei dem sich die Vorteile der eingangs beschriebenen Konstruktion, wie [X.] der erhöhte Schutz des [X.]s im rauen Baustellenbetrieb, mit einem hohen Brandschutzstandard verbinden ließen. Außerdem solle das Bauelement kostengünstig in der Herstellung und auf der Baustelle einfach einzubauen sein.

2. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung ein Bauelement mit folgenden Merkmalen vor:

1.1 Bauelement zur Wärmedämmung zwischen einem Gebäudeteil und einem vorkragenden Außenteil,

1.2 bestehend aus einem dazwischen zu verlegenden [X.] mit integrierten [X.],

1.2.1 die sich quer zum [X.] erstrecken und

1.2.2 in eingebautem Zustand seitlich mit den angrenzenden Bauteilen in Wirkverbindung stehen,

wobei

1.3 das Bauelement zumindest an seiner Ober- und/oder Unterseite einen in Längsrichtung des [X.]s laufenden Hohlraum aufweist;

- Oberbegriff -

1.3.1 der Hohlraum ist zumindest teilweise mit [X.] gefüllt.

- Kennzeichen -

3. Der Patentgegenstand betrifft somit ein zwischen einem Gebäudeteil und einem vorkragenden Außenteil ([X.] einem Balkon) einzubauendes Bauelement.

a)  Zuständiger Fachmann hierfür ist ein Dipl.-Bauingenieur (FH) der Fachrichtung Konstruktiver Ingenieurbau, mit [X.]ezialkenntnissen in der Entwicklung, Konstruktion und Fertigung von Bauelementen im Massivbaubereich.

b) Dieser Fachmann entnimmt dem Merkmal 1.2, dass das Bauelement aus einem [X.] besteht. Der Begriff „[X.]“ impliziert, dass es sich um einen Gegenstand handeln muss, der eine isolierende Eigenschaft mit einer körperlichen Ausgestaltung verbindet. Offen bleibt dabei, auf welche Weise die Isolierung und die Körperlichkeit bewirkt werden. Im Ausführungsbeispiel nach [X.]ur 1 besteht der [X.] aus [X.] ([X.]. [X.]. 3 Z. 27), wodurch andere isolierende Materialen bzw. Ausgestaltungen aber nicht ausgeschlossen sind. Nach dem [X.] ist es [X.] nicht ausgeschlossen, dass der [X.] durch einen hohlen, lediglich mit Luft gefüllten Kasten gebildet wird. Ein derartiges Element würde nämlich die körperliche Struktur des Kastens mit der wärmeisolierenden Eigenschaft der Luft verbinden.

c) Ferner ist dem Merkmal 1.2 zu entnehmen, dass der [X.], aus dem das Bauelement besteht, mit integrierten metallischen [X.] ausgestattet sein muss. Dies ist so zu verstehen, dass die [X.] bereits ab Werk, d. h. schon vor der Verlegung des Bauelements in den [X.] integriert sein müssen, d. h. es reicht nicht aus, wenn die [X.] erst bei der Verlegung eingefügt werden.

d) Gemäß Merkmal 1.3 weist das Bauelement „zumindest“ an seiner Ober- und/oder Unterseite einen in Längsrichtung des [X.]s laufenden Hohlraum auf. Diese Formulierung umfasst Ausgestaltungen, wie sie in den [X.]uren 1 bis 4 des Streitpatents gezeigt sind, wo sich Hohlräume (die gemäß Merkmal 1.3.1 zumindest teilweise mit [X.] gefüllt sind) über bzw. unter einem [X.] aus Polyurethanformschaum befinden. Da nach dem [X.] das Bauelement den Hohlraum „aufweist“, handelt es sich bei letzterem nicht um ein separates Bauteil, vielmehr ist der Hohlraum ein integrierter Bestandteil des aus einem [X.] bestehenden Bauelements.

Nach der Formulierung des Merkmals 1.3 sind auch noch weitere streitpatentgemäße Ausgestaltungen denkbar. Insbesondere muss der Hohlraum nicht auf Bereiche an der Ober- und/oder Unterseite des [X.]s beschränkt sein, sondern er kann darüber hinaus größere Bereiche des [X.]s umfassen. Im äußersten Fall ist es sogar möglich, dass der [X.] zur Gänze aus einem Hohlraum besteht, also die Form eines hohlen Kastens einnimmt. Diese Auslegung steht nicht im Widerspruch zur Patentbeschreibung. Zwar werden dort – wie gesagt – nur Ausführungsbeispiele gezeigt, bei denen die Hohlräume lediglich an der Ober- und/oder Unterseite des [X.]s angeordnet sind. Maßgeblich für die Auslegung eines Patentanspruchs ist aber dessen Wortlaut; die Heranziehung von [X.]eibung und Zeichnungen darf weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortsinn des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (vgl. [X.], 1023 – Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung).

e) Da es sich bei den Hohlräumen nicht um gesonderte Bauteile, sondern um Bestandteile der [X.] handelt, spielt es bei Merkmal 1.2.1 keine Rolle, durch welche Bereiche der [X.] hindurch sich die metallischen [X.] erstrecken. Dieses Merkmal ist demnach auch dann erfüllt, wenn die Stäbe (anders als in den [X.]uren 1 bis 4 des Streitpatents gezeigt) durch einen Hohlraum hindurchgehen.

II.

In seiner erteilten Fassung erweist sich Patentanspruch 1 als nicht bestandsfähig.

1. Entgegen der Meinung der Klägerin ist der Gegenstand dieses Anspruchs allerdings durch die Offenlegungsschrift DE 37 44 016 [X.] ([X.]) nicht neuheitsschädlich vorweg genommen.

In [X.]. 16 dieser Schrift ist ein Bauelement 8, das u. a. zur Wärmedämmung eingesetzt werden kann (s. [X.]. [X.]. 1 Z. 6 f.), zwischen einer Decke 26, d. h. einem Gebäude, und einer vorkragenden Balkonplatte 24, d. h. einem Außenteil, dargestellt (Merkmal 1.1). Dieses Bauelement besteht aus einem dazwischen zu verlegenden [X.] (erstes [X.] von Merkmal 1.2). Hierbei spielt es keine Rolle, ob das Bauelement – abgesehen von dem nach Merkmal 1.3.1 einzubringenden [X.] – lediglich mit Luft oder mit sonstigem wärmedämmenden Material gefüllt ist (s. o. [X.]), oder ob das [X.] zugleich wärmedämmende Eigenschaften aufweist.

Im eingebauten Zustand erstrecken sich metallische [X.] quer zum [X.] durch diesen hindurch, stehen beidseits vor (Merkmal 1.2.1) und damit seitlich mit den angrenzenden Bauteilen in Wirkverbindung (vgl. [X.]alte 4, ab Zeile 50 und [X.]ur 16).

Das in [X.]. 16 der [X.] gezeigte Bauelement mit kastenförmigem Hohlprofil erfüllt auch das Merkmal 1.3, weil dieses nicht das Vorhandensein eines vom übrigen [X.] zu unterscheidenden Hohlraumes verlangt, sondern es genügen lässt, dass der [X.] insgesamt als Hohlraum ausgebildet ist (s. o. I.3.c).

Ferner ist Merkmal 1.3.1 erfüllt, weil das Hohlprofil der [X.] zum besseren Brandschutz ganz oder teilweise mit dafür geeignetem Material gefüllt ist, wofür [X.] Perlithe, [X.] oder faseriges Material wie Mineralwolle in Betracht kommen ([X.]alte 2 ab Zeile 29).

Die Offenbarung der [X.] unterscheidet sich jedoch vom Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 des Streitpatents durch das zweite [X.] 1.2, wonach der zu verlegende [X.] schon vor der Verlegung mit integrierten metallischen [X.] versehen sein muss (s. o. [X.]). In [X.] [X.]alte 4 Zeilen 50 bis 57 wird zwar ein Ausführungsbeispiel mit einer von [X.] durchgriffenen [X.] genannt. Daraus geht aber nicht hervor, ob diese [X.] schon vor der Verlegung von den [X.] durchgriffen ist oder ob die Stäbe erst bei bzw. nach Verlegung der [X.] durch diese hindurchgeführt werden. Weil dem Fachmann [X.]n sowohl mit als auch ohne integrierte [X.] bekannt sind, handelt sich dabei auch nicht etwa um eine Selbstverständlichkeit, die der Fachmann beim Lesen der Entgegenhaltung einfach mitliest, und die deshalb deren [X.] zugerechnet werden könnte (vgl. [X.], 382 - Olanzapin).

2. Auch gegenüber dem übrigen im Verfahren befindlichen Stand der Technik ist die Neuheit des Gegenstands des erteilten Anspruchs 1 gegeben. Insbesondere lassen sich weder der [X.] ([X.]) noch der [X.] Patentschrift [X.] ([X.]) Angaben zur Füllung der dort gezeigten [X.] entnehmen, weshalb dort jeweils zumindest das kennzeichnende Merkmal 1.3.1 nicht verwirklicht ist.

3. Jedoch ist der Gegenstand des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung dem Fachmann durch den am [X.] vorliegenden Stand der Technik nahe gelegt.

a) Der Fachmann, der vor die Aufgabe gestellt ist, ein Bauelement zur Wärmedämmung mit einem verbesserten Brandschutz auszustatten, wird von der Schrift [X.] ([X.]) ausgehen. Diese Schrift beschreibt in [X.]alte 3 ab Zeile 7 ein Bauelement zur Wärmedämmung zwischen einem Gebäude und einem vorkragenden Außenteil (entsprechend Merkmal 1.1) mit in Form von rechteckigen [X.] ausgebildeten Leisten, die von den [X.] durchquert sind und oben und unten mit dem in seiner Höhe entsprechend verkürzten [X.] verbunden werden.

Ebenso wie beim Streitpatent ist auch bei der [X.] die in [X.]alte 3 Zeile 9 genannte Hohlkammer kein separater, vom [X.] zu unterscheidender Bauteil, vielmehr handelt es sich bei ihr um einen integralen Bestandteil des [X.]s. Die genannte Ausführungsform entspricht nämlich dem Gegenstand des Unteranspruchs 5 der [X.], bei dem die Leiste, die (entsprechend Patentanspruch 4) den oberen und/oder unteren Bereich des [X.]s bildet, als Hohlkammer ausgebildet ist.

Damit zeigt die Schrift [X.] in diesem Ausführungsbeispiel ein Bauelement mit einem [X.] und mit an seiner Ober- und/oder Unterseite in Längsrichtung des [X.]s verlaufenden Hohlräumen, durch die sich integrierte metallische [X.] hindurch erstrecken und in eingebautem Zustand seitlich mit den angrenzenden Bauteilen in Wirkverbindung stehen (Merkmale 1.1. bis 1.2.2). Das Merkmal 1.2.1 ist unabhängig davon erfüllt, dass nach dem Ausführungsbeispiel von [X.] [X.]alte 3 ab Zeile 7 die [X.] die [X.] durchqueren (s. o. I.3.e).

Allerdings fehlen in der [X.] Angaben zur Füllung der [X.] (Merkmal 1.3.1). Wenn der Fachmann dieses bekannte Bauelement hinsichtlich seiner Brandschutzeigenschaften verbessern will, liegt es aber auf der Hand, die [X.] mit Brandschutzmittel zu füllen, um so die Bewehrung möglichst lange vor den die Tragfähigkeit stark herabsetzenden, hohen Temperaturen infolge eines Brandereignisses zu schützen. Anregungen hierzu kann er auch [X.] der Entgegenhaltung [X.] (dort [X.]alte 2 ab Zeile 29) entnehmen.

Aus diesem Grund beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents in seiner erteilten Fassung nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

b) Dagegen kann das Dokument [X.] dem Fachmann keine Anregung i. S. d. Gegenstands von Patentanspruch 1 vermitteln. Diese Schrift zeigt in [X.]. 3 ein Kragplattenanschlusselement und somit ein Bauelement zur Wärmedämmung zwischen einem Gebäude und einem vorkragenden Außenteil. Die [X.] hat aber wegen zweier Profilträger (vgl. [X.]) oberhalb und unterhalb der [X.] vor allem die Zielrichtung, die [X.] zu fixieren. Hinweise, die [X.] durch den [X.] zu führen und auf einen Profilträger zu verzichten, sind der [X.] nicht zu entnehmen. Daher ist auch kein Grund erkennbar, wodurch der Fachmann veranlasst sein könnte, die dort gezeigte Bewehrungsführung im Sinne der patentgemäßen abzuändern.

III.

Die Fassung der Patentansprüche gemäß Hilfsantrag 1 stellt keine zulässige Verteidigung des Streitpatents dar, weil darin auch die im vorliegenden Verfahren nicht angegriffenen erteilten [X.] 10 bis 22 (entsprechend 8 bis 20 gemäß Hilfsantrag I) einbezogen und durch Rückbezug auf den geänderten Anspruch 1 auch inhaltlich angepasst werden sollen. Die Verteidigung nicht angegriffener Patentansprüche mit einem - und sei es nur durch die geänderte Rückbeziehung auf einen nunmehr enger gefassten, übergeordneten Patentanspruch - eingeschränkten Gegenstand würde dem im [X.] geltenden [X.] zuwider laufen (vgl. [X.] 36, 35, 36; ebenso Busse, § 82 Rn. 75, a. [X.]/[X.], [X.] mit EPÜ, 8. Aufl., § 81 Rn. 127).

IV.

Auch in der Fassung des [X.] ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht patentfähig.

Gemäß Hilfsantrag II soll der Gegenstand des Patentanspruchs 1 dadurch konkretisiert werden, dass

(a) der Hohlraum durch eine Profilleiste gebildet ist, die mit dem [X.] verbunden ist und dass

(b) das [X.] durch eine Wand vom [X.] getrennt ist.

Das zusätzliche Merkmal (a) entnimmt der Fachmann der Entgegenhaltung [X.]. Der dortige Patentanspruch 5 schützt – wie bereits dargelegt - eine Ausgestaltung des Bauelements, bei der der untere und/oder obere Bereich des [X.]s durch eine als Hohlkammer ausgebildete Leiste gebildet wird.

Bei dieser Ausgestaltung ist der Hohlraum zwangsläufig durch eine Wand vom [X.] getrennt. Ihn mit [X.] zu füllen, bedarf wiederum keiner erfinderischen Tätigkeit (s. o. II.3). Daher ist das zusätzliche Merkmal (b) dem Fachmann durch die Schrift [X.] nahe gelegt.

Somit kommt eine (teilweise) Klageabweisung auch nicht auf der Grundlage des [X.] in Betracht.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Meta

10 Ni 11/11 (EP)

31.01.2013

Bundespatentgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 31.01.2013, Az. 10 Ni 11/11 (EP) (REWIS RS 2013, 8513)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8513

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