Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.05.2014, Az. 27 W (pat) 35/14

27. Senat | REWIS RS 2014, 5356

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Made im Saarland" – Freihaltungsbedürfnis - keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 054 543.2 / 41

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] am 21. Mai 2014 durch [X.] [X.], [X.] [X.] und [X.] k.A. Schmid

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Zurückweisung der zur Eintragung für die Waren und Dienstleistungen

2

16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse (insbesondere Zeitungen, Magazine, Zeitschriften und Bücher); Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Künstlerbedarfsartikel; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Drucklettern; Druckstöcke Klasse 35: Werbung Klasse 38:

3

Telekommunikation (insbesondere Bereitstellung von Informationen, Portalen und Plattformen im [X.]); Telekommunikationsdienste zum Senden und Empfangen von Nachrichten per E-Mail, Instant-Messaging, Textnachricht oder über Webseiten im [X.])

4

41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten (insbesondere Herausgabe, Publikation und Veröffentlichung von Zeitungen, Magazinen, Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im [X.])

5

angemeldeten Wortmarke

6

Made im [X.]

7

hat die Markenstelle damit begründet, das [X.] sei ein Bundesland mit ca. einer Million Einwohnern. Die Wirtschaftskraft dieser Region und die hier anzutreffende Branchenvielfalt einschließlich der kulturellen und touristischen Infrastruktur seien offenkundig. Alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen könnten dort hergestellt bzw. erbracht werden oder sich thematisch damit befassen.

8

Würden Waren und Dienstleistungen in Verbindung mit dem angemeldeten Zeichen angeboten, würden die angesprochenen Verbraucher in der Wortfolge einen Hinweis auf den geografischen Themen- oder [X.], nicht aber auf eine bestimmte betriebliche Ursprungsidentität erblicken (vgl. [X.] (pat) 142/05 - [X.]; 29 W (pat) 134/04 - [X.] Sachsenanhalt; 28 W (pat) 1/06 - absolut bayrisch; 26 W (pat) 39/07 - Energie Südhessen; 29 W (pat) 118/06 - Zusammen sind wir [X.]; 27 W (pat) 245/09 - Westfalen Sound; 29 W (pat) 43/11 - Der überraschende Teil [X.]; 27 W (pat) 541/11 -heimat [X.]; 29 W (pat) 6/12 - garantiert [X.]echt), zumal es sich bei „[X.]im ..." um ein äußerst verbreitetes sprachliches Mittel zur Angabe der geografischen Herkunft von Produkten, Ideen, Projekten usw. handle, wie die beigefügten Beispiele zeigten (vgl. [X.]. [X.] – [X.]). Die Angabe sei wohl auch verbunden mit dem Ausdruck eines gewissen Stolzes und Heimatgefühls und werde insofern auch als eine Art Werbeslogan verwendet. Dass „Made im [X.]" nicht individualisierend für ein bestimmtes Unternehmen verstanden werde, zeige sich im Übrigen nicht nur am Gebrauch dieser Wendung durch zahlreiche Marktteilnehmer, sondern ebenso daran, dass der Gebrauch oftmals auf Produkte mehrerer Unternehmen gleichzeitig gerichtet sei.

9

Unter diesen Umständen komme es auf eine korrekte Bildung in der [X.] Grundform nicht an.

Als Unterscheidungsmittel zur Zuordnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu einem bestimmten Unternehmen (im [X.]) i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] sei die angemeldete Marke mithin nicht geeignet.

Aufgrund der Eignung zur Bezeichnung der geografischen Herkunft bzw. des inhaltlichen Gegenstands stehe einer Eintragung auch § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen. Die angemeldete Wortfolge bestehe ausschließlich aus beschreibenden Angaben, denn sie kombiniere lediglich die dem internationalen Handelsverkehr entstammende und auch darüber hinaus verbreitete Aussage „Made in" für die Bezeichnung des Herkunftsgebiets von Produkten in einer präpositionell dem [X.] angepassten Weise mit der Angabe des Gebiets. So könne sie Wirtschaftsteilnehmern als Angabe dienen, um auf die Herkunft ihrer Angebote aus dem [X.] bzw. auf die thematische Behandlung dieses Umstands hinzuweisen (vgl. [X.] (pat) 39/01 - Design Zentrum Nordrhein Westfalen; 29 W (pat) 169/01 - MedienCampus [X.]; 32 W (pat) 96/03 - Radio [X.]; 26 W (pat) 248/04 - [X.]; 33 W (pat) 112/06 - [X.]; 27 W (pat) 43/07 - [X.] Outlet; 27 W (pat) 525/13 - Kompetenzzentrum NW).

Die von der Anmelderin aufgegriffene Wortmarke 2 037 165 „[X.]", deren Eintragung noch unter Geltung des [X.] erfolgte, sei vorliegend nicht entscheidungserheblich, zumal die in der betreffenden Wortbildung erkennbare Kombination eines [X.] mit einem [X.] Wort keinesfalls als hinreichendes Kriterium für die Schutzfähigkeit eines Wortzeichens allgemein anzusehen sei. So sei in der Folgezeit vergleichbaren Wortbildungen die Schutzfähigkeit abgesprochen worden (vgl. [X.] (pat) 4/96 - [X.]; 29 W (pat) 173/99 - [X.]; 33 W (pat) 142/04 - [X.]; 33 W (pat) 134/06 - [X.]; 26 W (pat) 528/13 - fahrCard).

Letztlich könne die Schutzfähigkeit eines Zeichens immer nur auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen und für den konkreten Einzelfall festgestellt werden; sie lasse sich nicht aus einem Vergleich mit anderen Markeneintragungen ableiten.

Die Anmelderin hat dagegen Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, das [X.] „im“ passe nicht zum [X.] „made“. „[X.]“ zeige dies. Die [X.]agen [X.]1 und [X.]2 zeigten Verwendungen der Anmelderin selbst.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle vom 26. Juni 2013 und 13. März 2014 aufzuheben und die Marke einzutragen.

II.

Über die Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Anmelderin diese nicht beantragt hat und auch der Senat eine solche für entbehrlich erachtet.

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg; einer Registrierung der angemeldeten Marke stehen Nr. 1 und Nr. 2 des § 8 Abs. 2 [X.] entgegen.

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, fehlt dem angemeldeten Zeichen die Eignung, Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Das Zeichen besagt lediglich, woher die Angebote stammen.

Insoweit kann auf die Ausführungen und Belege der Markenstelle Bezug genommen werden, um Wiederholungen zu vermeiden. Der Nachweise hätte es aus der Sicht des Senats gar nicht bedurft, da „Made im [X.]“ eine eindeutige Aussage macht. Damit kommt es nicht darauf an, ob einzelne der von der Markenstelle herangezogenen Belege eine Verwendung durch die Anmelderin zeigen.

Daran ändert es auch nichts, dass dem [X.] „made“ das [X.] „im“ folgt. Dieser Fehler fällt wegen der Ähnlichkeit von m und n jedenfalls in Kleinschreibung kaum auf. Auch „[X.]“ und „[X.]“ weisen keine so auffallende Abweichung auf, dass diese Unterscheidungskraft verleihen könnte. Klanglich geht der Unterschied nahezu völlig unter.

Soweit die Abweichung aber erkannt wird, nimmt der Verbraucher die Aussage „made im“ ohne Weiteres für „made in“. Die Abweichung wirkt eher als Schreibfehler (vgl. [X.] 1966, 194 – [X.] statt [X.]) und lässt keine Motivation zu ihrer Verwendung erkennen, die der Verbraucher als unterscheidungskräftige Besonderheit nimmt, zumal die Aussage, dass etwas im [X.] geschieht, erhalten bleibt und das „im“ im Kontext mit der [X.] Ortsangabe nicht ungewöhnlich ist, sondern nur in Verbindung mit „made“ nicht korrekt ist.

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] verbietet es außerdem, Zeichen als Marken einzutragen, die ausschließlich aus Teilen bestehen, welche zur Bezeichnung der geografischen Herkunft dienen können, unabhängig davon, ob und inwieweit sie bereits bekannt sind oder verwendet werden (vgl. [X.], [X.] [X.], [X.], 428). Das dient dazu, dass sie jedermann frei verwenden kann. Es ist daher nicht erlaubt, solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorzubehalten (vgl. [X.] GRUR 1999, 723, Rn. 25 – [X.]; [X.]. 2003, 632, Rn. 73 – Linde/[X.]/Rado).

Auch an der beschreibenden Wirkung ändert es nichts, dass dem [X.] „made“ das [X.] „im“ folgt, da dieser Fehler kaum auffällt und allenfalls als Schreibfehler wirkt (siehe oben).

Dass der Senat hinsichtlich einer thematischen Beschreibung ebenso wie [X.] ([X.], [X.] ff.) Bedenken hat, ein Schutzhindernis anzunehmen, spielt damit hier keine Rolle.

Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 [X.]) besteht kein [X.]ass, da die Markenstelle der Anmelderin im Erinnerungsbeschluss alle tragenden Gründe ausführlich und zutreffend dargelegt hat.

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keine Veranlassung. Der vorliegende Fall wirft keine grundsätzliche Rechtsfrage auf. Die Entscheidung des Senats erschöpft sich vielmehr in der einzelfallbezogenen Anwendung höchstrichterlich geklärter Beurteilungsgrundsätze.

Meta

27 W (pat) 35/14

21.05.2014

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.05.2014, Az. 27 W (pat) 35/14 (REWIS RS 2014, 5356)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5356

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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