Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2009, Az. 2 ARs 250/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2893

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[X.]/09 2 [X.]/09 vom 24. Juni 2009 in der Strafsache gegen Antragsteller: Rechtsanwalt Az.: 12 KLs-6 [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 24. Juni 2009 beschlossen: Die Beschwerde des Angeklagten [X.]vom 23. April 2009 gegen den Beschluss des [X.] - 12. [X.] (Wirtschaftsstrafkammer) - vom 3. April 2009 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Durch Beschluss des [X.] vom 22. Januar 2008 - 4 [X.] - ist das Urteil des [X.] vom 29. März 2007, soweit es (unter anderem) den Angeklagten [X.]betraf, mit den [X.] aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] worden. Die Sache ist daraufhin an die 12. [X.] des [X.] als Wirtschaftsstrafkammer gelangt. 1 Der Verteidiger des Angeklagten hat am 23. März 2009 beantragt [X.], dass die 12. [X.] unzuständig sei, und die Sache an die funktional zuständige Strafkammer des [X.] zu verweisen. 2 Diesen Antrag hat das [X.] durch Beschluss vom 3. April 2009 verworfen; es hat die Zuständigkeit der [X.] festgestellt. 3 Hiergegen wendet sich die "Beschwerde/Gegenvorstellung" des [X.] vom 23. April 2009, mit der eine Bestimmung des zuständigen 4 - 3 - Gerichts durch den [X.] beantragt wurde, da "sehr viel dafür spreche", dass nicht die 12., sondern die [X.] des [X.] zu-ständig sei. Die Beschwerde ist unzulässig. Der [X.] hat hierzu in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend ausgeführt: 5 "Der [X.] ist für die Entscheidung über die Beschwerde nicht zuständig, da kein Fall des § 135 Abs. 2 GVG gegeben ist. Auch außerhalb des [X.] kommt eine Bestimmung der für das Verfahren zuständigen Kammer des [X.] durch den [X.] mangels einer gesetzlichen Grundlage für eine solche Bestimmung nicht in Betracht." Dem tritt der Senat bei. Was der Beschwerdeführer dagegen in seinem weiteren Schriftsatz vom 8. Juni 2009 zur Auslegung der Geschäftsverteilung des [X.] sowie zu einem angeblichen "Fehler" des [X.] im Beschluss vom 22. Januar 2008 ausgeführt hat, vermag die Zulässigkeit [X.] nicht zu begründen. [X.] Roggenbuck

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2 ARs 250/09

24.06.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2009, Az. 2 ARs 250/09 (REWIS RS 2009, 2893)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2893

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