Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2006, Az. VIII ZR 261/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3112

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 14. Juni 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja HG[X.] § 89b a) [X.]estimmt eine Provisionsvereinbarung eines Versicherungsvertretervertrages, die generell zwischen Abschlussprovisionen, Verlängerungsprovisionen und "[X.]en ab dem 2. Versicherungsjahr" unterscheidet, dass der Vertreter für bestimmte Versicherungsarten keine Abschluss- oder Verlängerungsprovisio-nen, sondern die "[X.] ab dem 2. Versicherungsjahr" bereits vom ersten Versicherungsjahr an erhält, so folgt daraus zwingend, dass in diesen "[X.]" auch ein Entgelt für die Vermittlung der betreffenden [X.] enthalten ist. b) Eine vollständige A[X.]edingung des Anspruchs des [X.] auf Vermittlungsprovision und deren vollständige Ersetzung durch eine (echte) [X.] ist mit § 89b Abs. 4 Satz 1 HG[X.] nicht vereinbar (im [X.] an Senatsurteil vom 10. Juli 2002 - [X.], [X.], 491 = [X.], 242). [X.], Urteil vom 14. Juni 2006 - [X.] - [X.]

LG Münster - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2006 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 35. Zivilsenats des [X.] vom 21. Juli 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die [X.]erufung des [X.] gegen das die Klage abweisende Urteil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 14. August 2003 in Höhe eines [X.]e-trages von mehr als 51.443,12 • zurückgewiesen worden ist. Die [X.]revision der [X.] wird zurückgewiesen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung des [X.]erufungsurteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.]erufungsgericht [X.]. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Parteien streiten über die Höhe eines Ausgleichsanspruchs nach § 89b HG[X.]. 2 Der Kläger war vom 1. April 1972 bis zum 31. Januar 2001 für die Rechtsvorgänger der [X.] (fortan: [X.]eklagte) als hauptberuflicher Versi-cherungsvertreter in der Funktion eines Geschäftsstellenleiters tätig. Er bezog von der [X.] Provision nach Maßgabe einer in das Vertragsverhältnis ein-bezogenen Provisionsvereinbarung, welche unter anderem bestimmt: "[X.] Abschlussprovision 1. Der Vertreter hat Anspruch auf eine Abschlussprovision gemäß anliegender [X.] a) für von ihm vermittelte Versicherungsverträge, die dem Inhalt nach für die [X.][= [X.]eklagte] neu sind, b) für von ihm vermittelte [X.], so-weit durch die Neuordnung bestehender Verträge [X.] entstehen, sobald der Versicherungsnehmer den [X.]eitrag für das 1. Versicherungsjahr oder den einmaligen [X.]eitrag gezahlt hat. 2. Als Vermittlung gilt die Aufnahme eines ordnungsgemäßen [X.] durch den Vertreter. Mit der Zahlung der [X.] sind die Vermittlung des Versicherungsvertrages und für das erste Versicherungsjahr auch ein eventueller [X.]eitragsein-zug und andere Tätigkeiten abgegolten. ... [X.] 1. Der Vertreter erhält für die Verlängerung bestehender Versiche-rungsverträge eine einmalige Verlängerungsprovision gemäß anliegender [X.], sobald der Versicherungsneh-mer den Folgebeitrag gezahlt hat. - 4 - ... [X.] 1. Der Vertreter erhält vom zweiten Versicherungsjahr an eine Verwaltungsprovision für die Pflege des Versicherungsbestan-des und die ihm gemäß Ziffer 3) des [X.] oblie-genden Aufgaben. ..." 3 Die [X.] ist nach Versicherungsarten und Tarifen gestaffelt. Sie unterscheidet in drei Spalten zwischen Abschluss- und [X.] sowie "Verwaltungsprovision ab 2. Vers.-Jahr". Für die Kraftfahrtversiche-rung sowie für eine Reihe von Tarifen anderer Versicherungsarten sind keine Abschluss- und Verlängerungsprovisionen vorgesehen, sondern allein eine "Verwaltungsprovision" ab dem ersten Versicherungsjahr in Höhe von jeweils 5 bis 11%. Mit Schreiben vom 28. Januar 2000 teilte die [X.]eklagte dem Kläger unter anderem mit: 4 "–Wir erkennen an, dass am 01.02.2001 ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HG[X.] entsteht. Grundlage für die [X.]erechnung sind die beigefügten 'Grundsätze zur Errechnung der Höhe des [X.] (§ 89b HG[X.])', die Sie sowohl im rechnerischen als auch im verbalen Text anerkennen." Nach [X.]eendigung des Versicherungsvertreterverhältnisses zahlte die [X.]eklagte dem Kläger einen Ausgleich von 435.575 [X.] unter Verrechnung ei-nes [X.]etrages von 109.073 [X.] aufgrund von Leistungen zur Altersversorgung des [X.]. 5 Der Kläger hat einen weiteren Ausgleichsbetrag von 394.166,01 • nebst Zinsen verlangt. Die auf Zahlung dieses [X.]etrages gerichtete Klage hat das [X.] abgewiesen. Auf die [X.]erufung des [X.] hat das [X.]erufungsge-richt die [X.]eklagte zur Zahlung von 4.325,02 • zuzüglich Zinsen verurteilt; es hat 6 - 5 - darauf abgestellt, dass die [X.]eklagte als Altersversorgung nur 100.614 [X.] (51.443,12 •) verrechnen könne. Im Übrigen hat es die [X.]erufung zurückgewie-sen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] hat der Senat die [X.] insoweit zugelassen, als die Klage in Höhe eines [X.]etrages von mehr als 51.443,12 • erfolglos geblieben ist; die weitergehende Nichtzulassungsbe-schwerde hat er als unzulässig verworfen. Im Umfang der Zulassung der Revi-sion verfolgt der Kläger sein [X.]egehren weiter. Mit der [X.]revision be-gehrt die [X.]eklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision des [X.] ist begründet. Die [X.]revision der [X.] hat dagegen keinen Erfolg. 7 A. Das [X.]erufungsgericht hat zur [X.]egründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt: Dem Anspruch des [X.] stehe nicht entgegen, dass er den (weiteren) Ausgleich erst am 2. August 2002 verlangt habe. Der [X.] sei zwar innerhalb der Ausschlussfrist des § 89b Abs. 4 Satz 2 HG[X.] geltend zu machen. Dies sei hier aber nicht erforderlich gewesen, denn die [X.]eklagte habe den Ausgleichsanspruch durch ihr Schreiben vom 28. Januar 2000 jedenfalls dem Grunde nach anerkannt. Der Kläger habe den Anspruch auch nicht verwirkt. Tatsachen, die die Annahme stützen könnten, dass die [X.] sich nicht nur darauf eingerichtet habe, dass der Kläger einen höheren Ausgleichsanspruch nicht mehr geltend machen werde, sondern aus denen zusätzlich geschlossen werden könne, dass sie durch die "verspätete" [X.] - 6 - tendmachung des Rechts in besonderer Weise betroffen werde, seien von ihr nicht vorgetragen worden und auch nicht erkennbar. 9 Die Klage sei aber deshalb überwiegend unbegründet, weil der Kläger die materiellen Voraussetzungen des von ihm begehrten weitergehenden [X.] nach § 89b HG[X.] nicht ausreichend dargelegt habe. Zu der Provision, für deren Verlust der Versicherungsvertreter einen Ausgleich verlangen könne, [X.] nur die Abschluss-, aber nicht die Verwaltungsprovision. Der [X.] unterscheide eindeutig zwischen Abschluss- und [X.]. Aus der [X.] sei zu ersehen, dass die Verwaltungsprovision vom zweiten Versicherungsjahr an gezahlt werde. Die im ersten Versicherungs-jahr ausgekehrte Provision erhalte der Versicherungsvertreter somit für den [X.]. [X.]egründet sei die Klage lediglich in Höhe eines [X.]etrages von 4.325,02 •. Die [X.]eklagte habe bei der Vornahme des [X.] gemäß § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HG[X.] wegen der von ihr finanzierten Lebensversicherung zur Al-tersversorgung des [X.] einen um diesen [X.]etrag überhöhten Rückkaufwert angesetzt. [X.]ei der [X.]erechnung des Ausgleichsanspruchs müsse vom Kapital-wert der Altersversorgung ausgegangen werden, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung. Damit komme es auf den 31. Januar 2001 an, nicht auf den von der [X.] zugrunde gelegten 1. Januar 2002. 10 [X.]. Diese [X.]eurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. 11 - 7 - [X.] Revision des [X.] 12 1. Ohne Rechtsfehler hat das [X.]erufungsgericht allerdings angenommen, dass es einer Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs gemäß § 89b Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 HG[X.] nicht bedurfte, weil die [X.]eklagte den [X.] durch ihr Schreiben vom 28. Januar 2000 - dem Grunde nach - aner-kannt hatte (vgl. [X.] in [X.]aumbach/[X.], HG[X.], 32. Aufl., § 89b [X.]. 79; [X.] in [X.]/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, [X.]and 2, 7. Aufl., [X.]. 427). In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das [X.]erufungsgericht den Anspruch des [X.] ferner als nicht verwirkt ange-sehen (§ 242 [X.]G[X.]). 2. Mit Erfolg rügt die Revision jedoch, das [X.]erufungsgericht habe in zu geringem Umfang Vermittlungsprovisionen in die [X.]erechnung des Ausgleichs-anspruchs gemäß § 89b Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 HG[X.] einbezogen. 13 a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des [X.], dass der Ausgleichsberechnung allein die Provisionen und Provisionsanteile zugrunde zu legen sind, die dem Versicherungsvertreter für seine vermittelnde, auf den Neuabschluss von Versicherungsverträgen oder deren Erweiterung gerichtete Tätigkeit gezahlt werden, und dass Vergütungen und Vergütungsanteile für die Verwaltung des Versicherungsbestands bei der [X.]erechnung der Provisionsver-luste (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HG[X.]) unberücksichtigt bleiben (st. Rspr. seit [X.] 30, 98; Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 - [X.] ZR 117/03, [X.], 1483 = [X.], 376 unter [X.]; Senatsurteil vom 1. Juni 2005 - [X.] ZR 335/04, [X.], 1866 = [X.], 1283 unter [X.]). 14 b) Der Streit der Parteien geht im Wesentlichen darum, ob auch die als "Verwaltungsprovision" bezeichnete Vergütung - ganz oder zumindest [X.] - ein (weiteres) Entgelt für die Vermittlung oder den Abschluss von [X.] - 8 - rungsverträgen darstellt. Zutreffend hat das [X.]erufungsgericht nicht auf die im Vertretervertrag verwandten [X.]ezeichnungen der verschiedenen Provisionen abgestellt. Diese besitzen keinen genügenden [X.], da es in manchen Versicherungszweigen üblich ist, dass in der als Verwaltungsprovision bezeichneten Vergütung zumindest Teile einer Vergütung für die [X.] enthalten sind (vgl. [X.] 30, 98, 105; 55, 45, 51). [X.]) Das [X.]erufungsgericht meint allerdings, die im ersten Versicherungs-jahr gezahlten "[X.]" seien als Vergütung für den Abschluss der betreffenden Verträge anzusehen. Das ist nicht richtig. 16 Die Auslegung der Provisionsvereinbarung durch das [X.]erufungsgericht unterliegt jedenfalls einer (eingeschränkten) Nachprüfung daraufhin, ob [X.] außer Acht gelassen wurde und gesetzliche oder allge-mein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze ver-letzt sind. Dies ist hier der Fall. 17 Hätten die Parteien das regeln wollen, was das [X.]erufungsgericht der [X.] entnehmen will, so hätte es sich aufgedrängt, in der Spalte "Abschlussprovision" den entsprechenden, gleich hohen Prozentsatz wie in der Spalte "Verwaltungsprovision ab dem 2. Vers.-Jahr" einzusetzen. Stattdessen findet sich bei verschiedenen Versicherungsarten - der Kraftfahrtversicherung, dem Tarif [X.] der Sachversicherung, dem Tarif [X.] 2 der Haft-pflicht/Unfallversicherung und dem [X.] der Rechtsschutzversicherung - in der Spalte "Abschlussprovision" jeweils ein w[X.]gerechter Strich und in der mit "Verwaltungsprovision ab dem 2. Vers.-Jahr" überschriebenen Spalte der Eintrag "ab 1 VJ 11%/8,5%/6%". Das lässt sich nur so deuten, dass für diese Versicherungsverträge gerade keine Abschlussprovision, sondern stattdessen die regelmäßig erst ab dem zweiten Versicherungsjahr zu zahlende "[X.] - 9 - tungsprovision" bereits von dem ersten Versicherungsjahr an gezahlt werden sollte. Daraus ergibt sich zwingend, dass in diesen "[X.]" auch ein Entgelt für die Vermittlung der betreffenden Verträge enthalten ist (zu einer vergleichbaren Vertragsgestaltung siehe bereits das Senatsurteil vom 1. Juni 2005 [X.]O unter II 6 c [X.]). 19 [X.]) Das wäre nur dann anders, wenn sich die Parteien für die genannten Versicherungsarten wirksam darauf geeinigt hätten, dass der Vertreter für die Vermittlung oder den Abschluss der betreffenden Versicherungsverträge keine Vergütung erhalten und ihm allein die Verwaltung dieser Verträge vergütet wer-den solle. Dies ist jedoch nicht der Fall. Eine vollständige A[X.]edingung des [X.]s des [X.] auf Vermittlungsprovision und deren voll-ständige Ersetzung durch eine (echte) Verwaltungsprovision wäre mit § 89b Abs. 4 Satz 1 HG[X.] nicht vereinbar (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2002 - [X.], [X.], 491 = [X.], 242 unter [X.]). I[X.] [X.]revision der [X.] 1. Die [X.]revision der [X.], mit der sie sich gegen die [X.] zur Zahlung von 4.325,02 • wendet, ist zulässig. Im Hinblick auf die [X.] des § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO, nach der die [X.] nicht voraussetzt, dass auch für den [X.]revisionskläger die [X.] zugelassen worden ist, kann eine [X.]revision bei beschränkter Zulas-sung der Revision auch dann eingelegt werden, wenn die [X.]revision nicht den Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht (Senatsurteil vom 22. März 2006 - [X.] ZR 173/04, [X.], 759, unter [X.]; [X.], Urteil vom 14. März 2006 - [X.], unter [X.] [X.]; jew. m.w.Nachw.). Ob zwischen dem Streitgegenstand der Haupt- und dem der [X.]revision wenigstens ein 20 - 10 - rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen muss, ist streitig (vgl. Senat [X.]O). Diese Frage bedarf jedoch im vorliegenden Fall keiner Entschei-dung, da jedenfalls ein entsprechender wirtschaftlicher Zusammenhang gege-ben ist. 21 2. Die [X.]revision ist jedoch nicht begründet. Die [X.]eklagte rügt, das [X.]erufungsgericht habe ihr Vorbringen nicht berücksichtigt, dass sie ihren Anteil zur Altersversorgung des [X.] für das [X.] am 12. Februar 2001 entrichtet habe und dass aus diesem Grund auf den Rückkaufwert zum 1. Januar 2002 abzustellen sei; es entspreche der [X.]illigkeit, denjenigen Zeit-raum zugrunde zu legen, in dem die [X.]eklagte den von ihr aufzubringenden hälf-tigen [X.]eitrag zur Altersversorgung tatsächlich geleistet habe. Diese Rüge greift nicht durch. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist der Kapitalwert [X.] auf den Ausgleichsanspruch anzurechnenden Altersversorgung auf den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung zu beziehen ([X.] 45, 268, 276 f.; so auch [X.] [X.]O, [X.]. 1215 ff. unter Hinweis darauf, dass auch der [X.] gemäß § 89b Abs. 1 Satz 1 HG[X.] zu diesem Zeitpunkt entsteht und fällig wird). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das [X.]erufungsgericht bei der [X.]ewertung der im Rahmen der [X.]illigkeitskontrolle nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HG[X.] zu berücksichtigenden Altersversorgung auf den Zeitpunkt der [X.]e-endigung des [X.] abgestellt hat. 22 C. Nach alledem kann das [X.]erufungsurteil keinen [X.]estand haben, soweit es vom Kläger angefochten worden ist. Es ist somit in diesem Umfang aufzuheben 23 - 11 - (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil es dazu weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf. Das [X.]erufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob und zu welchem Anteil die —[X.]fi bei den [X.], für die in der Provisionsvereinbarung der Parteien keine Vermittlungs-provisionen vorgesehen sind, auch dazu bestimmt waren, die Vermittlungsleis-tung des [X.] abzugelten. Damit diese Feststellungen - nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien (vgl. zur Darlegungs- und [X.]eweislast insoweit das Senatsurteil vom 1. Juni 2005 [X.]O) - nachgeholt werden können, ist die Sache daher im Umfang der Aufhebung des [X.]erufungsurteils an das [X.]erufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.08.2003 - 25 O 98/03 - [X.], Entscheidung vom 21.07.2004 - 35 U 4/04 -

Meta

VIII ZR 261/04

14.06.2006

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2006, Az. VIII ZR 261/04 (REWIS RS 2006, 3112)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3112

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