Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2020, Az. 4 StR 343/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11907

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:280120B4STR343.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 343/19

vom
28. Januar
2020
in der Strafsache
gegen

wegen Betrugs u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 28.
Januar 2020
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.]s
[X.] vom 24.
Januar 2019 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben, soweit die Einziehung asservierter, im Tenor des landgerichtlichen Urteils näher bezeichneter Silbermünzen angeordnet worden ist; insoweit entfällt die [X.].
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs in zehn Fällen, [X.] in vier Fällen

in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfäl-schung

und wegen versuchten Betrugs zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.081,52

her bezeichnete asservierte Silbermünzen, zwei Laptops und ein iPhone
4 eingezogen. [X.] wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das [X.]
-
3
-
mittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen [X.]; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1. Ein Verfahrenshindernis besteht nicht. Entgegen der Auffassung der Revision hat die [X.] eine die sachliche Zuständigkeit des Landge-richts begründende Straferwartung von mehr als vier Jahren Freiheitsstrafe (§
74 Abs.
1 Satz
2 GVG) willkürfrei angenommen.
2. Während die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von [X.] in Höhe von 4.081,52

desanwalts dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten erkennen lässt, hält die angeordnete Einziehung von Gegenständen nur teilweise einer rechtlichen Prüfung stand.
a) Nicht zu beanstanden ist die Einziehung der vom Angeklagten genutz-ten und bei einzelnen Taten als Tatmittel nach §
74 Abs.
1 StGB verwendeten elektronischen Geräte. Den Urteilsgründen ist hinreichend
deutlich
zu entneh-men, dass sich die [X.] auf der Grundlage der festgestellten Gesamt-umstände vom Eigentum des Angeklagten an den bei ihm sichergestellten Ge-räten überzeugt hat.
b) Dagegen begegnet die angeordnete Einziehung der Silbermünzen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Als Tatmittel können nach §
74 Abs.
1 StGB Gegenstände eingezogen werden, die zur Förderung des deliktischen Vorhabens bei der Vorbereitung oder Begehung der Tat bis zu deren Beendi-gung verwendet wurden oder nach den Vorstellungen des Täters Verwendung finden sollten (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
Juli 2002

3
StR 165/02, NStZ-RR
2002, 332, 333; Urteile vom 17.
März 1970

1
StR 491/69, bei [X.], 2
3
4
5
-
4
-
MDR
1970, 559
f.; vom 5.
Juni 1952

4
StR 635/51, NJW
1952, 892 ([X.]); [X.] in [X.], 13.
Aufl.,
§
74 Rn.
15). Danach kommt eine Einziehung der Silbermünzen
als Tatmittel nicht in Betracht. Denn nach den tatsächlichen Fest-stellungen des angefochtenen Urteils erfolgten die vertraglich nicht vereinbarten Lieferungen der Silbermünzen an die Geschädigten jeweils zu Zeitpunkten, als die betreffenden Betrugstaten bereits beendet waren (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl., §
78a Rn.
8a mwN), weil die Geschädigten die vom Angeklagten betrüge-risch erstrebten Kaufpreiszahlungen schon zuvor durch Überweisungen auf Konten des Angeklagten erbracht hatten.
3. Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§
473 Abs.
4 StPO).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Quentin
Vorinstanz:
[X.], [X.], [X.]

121 Js 10/18 II 11 K[X.] 10/18
6

Meta

4 StR 343/19

28.01.2020

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2020, Az. 4 StR 343/19 (REWIS RS 2020, 11907)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11907

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4 StR 343/19

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