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PDF anzeigen[X.]/01vom16. November 2001in der [X.] des [X.] hat am 16. November 2001 be-schlossen:Der Antrag des Angeklagten vom 8. November 2001, die Sache inAbänderung des Senatsbeschlusses vom 6. September 2001 [X.] anderes Landgericht zurückzuverweisen, wird [X.].Gründe:Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluß vom6. September 2001 nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Sa-che zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammerdes [X.] zurückverwiesen. Die Gegenvorstellung des [X.] vom 8. November 2001, mit der er die Zurückverweisung an ein [X.] erstrebt, bleibt erfolglos. Die Rechtskraft des [X.] vom 6. September 2001 steht einer Abänderung entgegen. Ein [X.] § 33 a StPO ist nicht gegeben.[X.][X.] Becker
Meta
16.11.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2001, Az. 3 StR 256/01 (REWIS RS 2001, 582)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 582
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