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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. März 2023 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend ist anzumerken:
Die in den [X.] des [X.] dargelegten Bedenken gegen die Schuldsprüche teilt der Senat nicht.
1. Die Verurteilung des Angeklagten D. wegen tateinheitlich begangener Nötigung ist nicht zu beanstanden. Anders als im Verhältnis zu einem täterschaftlich begangenen (besonders schweren) räuberischen Diebstahl (vgl. [X.] in [X.], 2. Aufl., § 252 Rn. 31; [X.] in [X.], 4. Aufl., § 252 Rn. 19; [X.] in [X.]., § 252 Rn. 19; jew. [X.]) wird die Nötigung durch die Beihilfe zum (besonders schweren) räuberischen Diebstahl nicht im Wege der [X.] verdrängt.
2. Die Verurteilung des Angeklagten [X.] wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wird von den Feststellungen getragen. Der Zusammenstoß des vom Angeklagten gesteuerten Pkw mit einem hierdurch beschädigten [X.] war ein Unfall im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang, dass der am Schutzbügel entstandene Schaden kein ganz belangloser war (vgl. [X.], Beschluss vom 19. August 2021 – 4 [X.] Rn. 4 [X.]). Zu der vom [X.] beantragten Verfolgungsbeschränkung gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf die Beihilfe zum besonders schweren räuberischen Diebstahl – bei Aufrechterhaltung des Strafausspruchs – besteht daher kein Anlass. An der Verwerfung der Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO ist der Senat hierdurch nicht gehindert (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Juni 2007 – 2 [X.] Rn. 4; zu einem [X.] nach § 154 Abs. 2 StPO ebenso [X.], Beschluss vom 17. April 2012 – 1 [X.] [X.]).
[X.] |
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Bartel |
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Maatsch |
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Momsen-Pflanz |
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Marks |
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Meta
13.03.2024
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Düsseldorf, 3. März 2023, Az: 20 KLs 13/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.03.2024, Az. 4 StR 292/23 (REWIS RS 2024, 1453)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 1453
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 321/21 (Bundesgerichtshof)
Schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl: Konkurrenz zu besonders schwerem räuberischen Diebstahl
6 StR 497/22 (Bundesgerichtshof)
4 StR 153/23 (Bundesgerichtshof)
5 StR 443/23 (Bundesgerichtshof)
3 StR 44/21 (Bundesgerichtshof)
Einziehung im Strafverfahren: Gegenstände der Sicherungseinziehung
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