Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2005, Az. 5 StR 72/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2005, 4467

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5 [X.]/05
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. März 2005 in der Strafsache gegen

wegen bandenmäßigen Betruges u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 16. März 2005 beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 25. November 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, der Beschwerdeführerin Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerle-gen (§ 74 JGG).
Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Erwägungen des Senats zum Umfang des Erklärungswerts eines Überweisungsauftrags (BGHSt 46, 196, 198 ff.) legen es nahe, bei der verfahrensgegenständlichen Vorlage einer —[X.] (in 103 Fällen) ebenfalls keine schlüssige Erklärung anzu-nehmen, das Girokonto der Angeklagten verfüge zum Zeitpunkt eines späteren [X.] über eine ausreichende [X.]. Eine konstitutive Fehlvorstellung über ein solches Gutha-ben dürfte nicht entstehen, weil die —[X.] als eine [X.] einen bereits eingeräumten Kredit verkörpert, über dessen Berechtigung bei Verwendung der Karte keine Erwägungen mehr angestellt werden. Dieser Wertung könnte aber das Urteil des 1. Strafsenats vom 11. Oktober 1988 ([X.] 1989, 199 f.) entgegen-stehen, das [X.] bestätigt im Urteil desselben Strafsenats vom
12. Mai 1992 (BGHSt 38, 281, 282) [X.] einen Betrug durch mißbräuchliche Inanspruchnahme von Kundenkarten für möglich hält.
- 3 - Der Senat sieht gleichwohl von einer Anfrage nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG ab. Die Klärung der Frage, ob bei Verwendung einer Kundenkarte über einen späteren Forderungsausgleich getäuscht werden kann, würde vorliegend den Schuldumfang nicht berühren, weil die Angeklagte bereits die drei verwendeten Kundenkarten betrügerisch erlangt hat in der Absicht, die [X.] systematisch durch die Annahme kreditierter Nachnahmesendungen zu schädi-gen. Die Angeklagte wäre somit jedenfalls wegen dreier [X.] anstatt wie ausgeurteilt 103 [X.] Verbrechen gemäß § 263 Abs. 5 StGB bei insgesamt identischem Schaden strafbar (vgl. BGHSt 47, 160, 167).

Die Klärung dieser Differenz hätte keine Auswirkungen auf die fehlerfrei festgesetzte Jugendstrafe von drei Jahren und drei [X.], so daß [X.] nach vollzogener Untersuchungshaft von über sieben Monaten [X.] der erst nach Eintritt der Rechtskraft möglichen Verwirklichung der [X.] der Jugendstrafe Vorrang vor einer Klärung der Rechtsfrage zukommt.
[X.] Gerhardt [X.]

Meta

5 StR 72/05

16.03.2005

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2005, Az. 5 StR 72/05 (REWIS RS 2005, 4467)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4467

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