Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2012, Az. 2 ARs 183/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4688

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 183/12

2 AR 129/12
vom
12. Juli 2012
in der Strafsache
gegen

wegen Beihilfe zum versuchten Diebstahl

Az.: II StVK 21/12 [X.]
Az.: 26 Ws 112/12 Generalstaatsanwaltschaft Dresden
Az.: 2 Ws 87/12 Oberlandesgericht Dresden
Az.: 7101 Js 12051/10.1 KLs Landgericht [X.] in der Pfalz
Az.: 7101 Js 12051/10 Staatsanwaltschaft [X.] in der Pfalz

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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
am 12. Juli 2012
beschlossen:

Für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Ausset-zung des [X.] zur Bewährung aus dem Urteil des Landge-richts [X.] vom 4. Mai 2011 -
7101 Js 12051/10.1 KLs -
bezie-hen, ist die Strafvollstreckungskammer bei dem [X.] zuständig.

Gründe:

Der [X.] hat in seiner Zuschrift vom 18. Mai 2012 aus-geführt:
"Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des [X.] berufen (§
14 StPO).
Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen in dem [X.] 7101 Js 12051/10.1 KLs StA Rheinland-Pfalz ist die Strafvoll-streckungskammer des [X.] gemäß §
462a Abs.
4 Satz
3 in Verbindung mit Abs.
1 Satz
1 und Satz
2 StPO.
Da hier eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß §
460 StPO nicht in Betracht kommt, richtet sich die Zuständigkeit nicht nach §
462a Abs.
3 Satz
1 StPO. Maßgebend ist vielmehr §
462a Abs.
4 StPO, der dem [X.] verleiht. Durch diese Vorschrift wird die Zuständigkeit eines
Gerichts für nachträgliche Entscheidungen in allen Verfahren begründet, auch wenn die Zuständigkeit in dem Einzelverfahren, in dem die Ent-scheidungen zu treffen sind, an sich nicht gegeben wäre. Eine 1
-
3
-
Entscheidungszersplitterung soll vermieden werden. Deshalb sind alle nachträglichen Entscheidungen bei einem Gericht oder einer Strafvollstreckungskammer konzentriert, wobei die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer stets die Zuständigkeit des [X.] verdrängt (BGHSt
26, 118, 120; 30, 189, 192; [X.] in [X.] 6. Auflage §
462a Rn
33). Dies gilt [X.] auch in den Fällen, in denen verschiedene Gerichte den [X.] rechtskräftig zur Strafe verurteilt haben. Die [X.] der Strafvollstreckungskammer endet erst, wenn die Vollstreckung aller Strafen, hinsichtlich derer ihre [X.] aufgrund des Konzentrationsprinzips entstanden ist, vollständig erledigt ist
oder der Verurteilte in eine Justizvollzugs-anstalt im Bezirk einer anderen Strafvollstreckungskammer auf-genommen ist (BGH NStZ-RR
2008, 124; [X.], 951).
Vorliegend ist die Strafvollstreckungskammer des [X.] gemäß §
462a Abs.
1 Satz
2 StPO zuständig geblieben für Entscheidungen, die zu treffen sind, nachdem die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Diese Fortwirkungszuständigkeit begründet gemäß §
462a Abs.
4 Satz
3 StPO ihre Zuständigkeit für die nachträglichen Entschei-dungen aus der Verurteilung des Landgerichts [X.] vom 4.
Mai 2011 -
7101 Js 12051/10.1 KLs
-
([X.] in [X.] 6.
Auflage §
462a Rn
13). Da durch den Verweis auf Fälle des Absatzes 1 sowohl Abs.
1 Satz
1 als auch Satz
2 erfasst wird, ist für die Ent-scheidung ohne Bedeutung, dass die Strafvollstreckungskammer

462a Abs.
1 Satz
2 StPO).
-
4
-
Danach verdrängt -
entsprechend dem allgemeinen Prinzip -
die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer auch hier die [X.] des Gerichts des ersten Rechtszuges (BGH NStZ
2011, 222; NStZ
2000, 446; [X.] StPO 54. Aufla-ge §
462a Rn
33; [X.] in [X.] 6. Auflage §
462a Rn 3/33)."
Dem schließt sich der Senat an.

Becker

Fischer

[X.]

Schmitt

Krehl

2

Meta

2 ARs 183/12

12.07.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2012, Az. 2 ARs 183/12 (REWIS RS 2012, 4688)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4688

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Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer: Zuständigkeitsbegründung durch Aufnahme in den Strafvollzug; Beendigung der Fortwirkungszuständigkeit


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