Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2015, Az. AnwZ (Brfg) 11/15

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2015, 10325

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
[X.] ([X.]) 11/15
vom

3. Juni 2015

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-

2

-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.],
hat
durch [X.] [X.], die Richterin
Lohmann,
[X.],
den Rechtsanwalt
Prof. Dr. [X.] sowie die Rechtsanwältin Schäfer
am 3. Juni 2015

beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des
1. Senats des [X.]ayerischen [X.]s
vom 9.
Februar 2015
wird abgelehnt.

Der Kläger hat
die Kosten des Zulassungsverfahrens
zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]RAO). Der [X.] hat die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der [X.]erufung.

1
-

3

-

II.

Der Antrag des
[X.] ist nach §
112e Satz
2
[X.]RAO, §
124a Abs.
4
VwGO statthaft
und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§
112e Satz
2 [X.]RAO, §
124 Abs.
2 Nr.
1
und
2
VwGO) liegen nicht vor.

1.
Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des [X.] Urteils (§
112e Satz
2 [X.]RAO, §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) setzt [X.], dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachen-feststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (Senatsbe-schlüsse
vom 10.
Februar 2015 -
[X.] ([X.]) 55/14, juris Rn.
4
und vom 16.
März 2015 -
[X.] ([X.]) 47/14, juris Rn. 3; jeweils
m.w.[X.]).
Entsprechende Zweifel vermag der Kläger mit seiner Antragsbegründung nicht darzulegen.

a) Nach §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]RAO ist die Zulassung zur [X.] zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird
kraft Gesetzes
unter anderem dann vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden ist. Letzteres ist hier der Fall. Über das Vermögen des [X.] hat das [X.]
am 10.
Februar 2014 (IN

) das Insolvenzverfahren eröffnet. Die anschließende Freigabe der selbständigen Tätigkeit des [X.] nach §
35 Abs.
2 [X.] durch den Insolvenzverwalter vom 19.
Februar 2014 ist insoweit ohne [X.]edeutung. Vielmehr ist die gesetzliche Vermutung des [X.] im Fall eines Insolvenzverfahrens erst dann widerlegt beziehungs-weise können die Vermögensverhältnisse wieder als geordnet
angesehen wer-den, wenn dem Schuldner entweder durch [X.]eschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§
291 [X.] a.[X.]
bzw. §
287a [X.] 2
3
4
-

4

-

n.[X.]) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§
248 [X.]) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§
308 [X.]) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläu-bigern befreit wird (st.
Senatsrspr.;
vgl. nur [X.]eschlüsse
vom 4. April 2012 -
[X.] ([X.]) 62/11, juris Rn.
4; vom 21. Mai 2012 -
[X.] ([X.]) 6/11, juris Rn.
6; vom 11. Juni 2012 -
[X.] ([X.]) 20/12, juris Rn.
4 und vom 16.
März 2015,
aaO Rn.
4; jeweils m.w.[X.]). Dies war zum maßgeblichen [X.]punkt des
Ab-schlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens
(siehe hierzu Senatsbeschlüs-se
vom 29.
Juni 2011 -
[X.]
([X.]) 11/10, [X.]GHZ 190, 187 Rn.
9
ff.
und vom 4. April 2012,
aaO) -
d.h. im Fall des [X.] am 19. Mai 2014
-
nicht der Fall. [X.] hat sich im Übrigen bis heute nichts geändert.

Der Kläger meint demgegenüber, die [X.]eklagte könne sich auf die [X.] Vermutung nicht berufen, "denn es war letztendlich das rechtswidrige [X.] der [X.]eklagten selbst, welches dazu führte, dass seitens des Finanzamts ein Insolvenzantrag gestellt wurde". Insoweit wirft der Kläger der [X.]eklagten vor, sie habe
ihm
in der [X.] von Januar 2007 bis Mitte April 2010 die [X.] zur Rechtsanwaltschaft rechtswidrig verweigert, was dazu geführt habe,
dass das Finanzamt eine Ratenzahlungsvereinbarung widerrufen habe.

Diese Rüge ist bereits vom Tatsächlichen her nicht verständlich. Der Kläger -
dem vormals bereits zweimal die Zulassung wegen Vermögensverfalls
widerrufen worden ist
-
hat zwar im Januar 2007 seine Wiederzulassung [X.]. Dies hat die [X.]eklagte mit [X.]escheid vom 11.
Juli 2007 wegen Unwürdigkeit (§
7 Nr.
5 [X.]RAO) abgelehnt. Im anschließenden Klageverfahren hat der Senat mit [X.]eschluss vom 21.
Juli 2008 ([X.]
([X.]) 12/08) diese Entscheidung
der Kammer aber bestätigt. Eine Verfassungsbeschwerde des [X.] blieb [X.] (1 [X.]vR 2520/08, [X.]eschluss vom 3. November 2008). Der Kläger hat dann 5
6
-

5

-

unter dem 28. Januar 2009 erneut Antrag auf Wiederzulassung gestellt. Der ablehnende -
wieder
auf §
7 Nr.
5 [X.]RAO gestützte
-
[X.]escheid der [X.]eklagten vom 11.
Mai 2009 hatte
diesmal im gerichtlichen Verfahren nach Maßgabe des Senatsbeschlusses vom 8.
Februar 2010 ([X.]
([X.]) 96/09) keinen [X.]estand, worauf die [X.]eklagte den Kläger am 15.
April 2010 wieder zur [X.] zugelassen hat. Soweit man aus diesem Ablauf gegenüber der [X.]eklag-ten den Vorwurf
erheben könnte, den Kläger nicht bereits am 11.
Mai 2009, sondern erst am 15.
April 2010 zugelassen zu haben, ist für den Senat schon nicht nachvollziehbar, inwiefern hierauf die
spätere
Insolvenz des [X.] zu-rückzuführen sein soll.
Aus den vom Kläger im Wiederzulassungsverfahren vorgelegten Mitteilungen des Finanzamts [X.].

ergibt sich, dass zwischen dem Kläger und dem Finanzamt am 24. Mai 2006 eine Vereinbarung geschlos-Monat zu zahlen waren. Diese Vereinbarung hat der Kläger auch in der [X.], nachdem der Widerruf seiner Zulassung wegen Vermögensverfalls
durch [X.]e-scheid der [X.]eklagten vom 6. Juli 2004 im Laufe des Jahres 2006 bestandkräftig geworden ist, eingehalten. Der Kläger war in der Folgezeit in der Lage, auch ohne Zulassung die Raten zu bedienen. Dass die Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt wegen der Nichtzulassung in dem o.a. [X.]raum gescheitert sein soll, und dies die Ursache für das zeitlich viel spätere Insolvenzverfahren
des [X.] war, erschließt sich dem Senat nicht und stellt letztlich nur eine pauschale und nicht ausreichend substantiierte [X.]ehauptung des [X.] dar.

Abgesehen davon übersieht der Kläger
bei seiner Argumentation, dass durch §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]RAO nicht die persönlichen Interessen der [X.]eklagten, sondern die Interessen der Rechtsuchenden geschützt sind. Es geht mithin nicht darum, dass sich gegebenenfalls eine Partei nach Treu und Glauben nicht auf bestimmte Rechtsfolgen berufen kann, die sie rechtswidrig herbeigeführt 7
-

6

-

hat. Liegen die Voraussetzungen des §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]RAO vor, muss die Rechtsanwaltskammer die Zulassung im Interesse der Rechtsuchenden [X.]. Hierbei spielt es keine Rolle, welche Gründe zum Vermögensverfall ge-führt haben,
insbesondere auch nicht, ob der Rechtsanwalt
seinen
Vermögens-verfall verschuldet hat
(st. Senatsrspr.;
vgl. nur [X.]eschlüsse vom 31. Mai 2010 -
[X.] ([X.]) 54/09, juris Rn.
10 und vom 4. Juli 2014 -
[X.] ([X.]) 23/14, juris Rn.
7;
jeweils m.w.[X.]).

b) Der Kläger macht ferner geltend, dass es an einer Gefährdung der Interessen Rechtsuchender mangele. Dies sieht der Senat -
in Übereinstim-mung mit dem [X.] -
anders. Nach der in §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]RAO zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Inte-ressen der Rechtsuchenden verbunden. Im vorrangigen Interesse der [X.] kann diese nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 5.
September 2012 -
[X.] ([X.]) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn.
5; vom 4. Ja-nuar 2014 -
[X.] ([X.]) 62/13, juris Rn.
5
f.
und vom 16.
März 2015,
aaO Rn.
5). Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnah-men verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (st.
Senatsrspr.;
vgl. nur [X.]eschlüsse vom 4.
April 2012,
aaO Rn.
6; vom 5.
September 2012,
aaO und vom 16. März 2015,
aaO Rn.
6; jeweils m.w.[X.]). Eine solche Ausnahmesituation ist
hier nicht gegeben. Der Kläger ist nach wie vor als Einzelanwalt tätig. Mit seinem Vortrag zu den von ihm ergriffenen [X.], mit denen der Eingang von [X.] vermieden werden soll, vermag er nicht durchzudringen. Selbst auferlegte [X.]eschränkungen des in [X.]
-

7

-

verfall geratenen Rechtsanwalts sind nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31.
Mai 2010,
aaO Rn.
8; vom 4.
Januar 2014,
aaO Rn.
6 und vom 16.
März 2015,
aaO Rn.
6).
Eine Gefährdung der Interessen Rechtsuchender wird auch durch die Freigabe der selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter weder aus-geschlossen noch vermindert (st.
Senatsrspr.;
vgl. nur [X.]eschlüsse vom 4.
Januar 2014,
aaO Rn.
8 und vom 16.
März 2015,
aaO Rn.
7). Abgesehen davon erfordert
die Annahme eines Ausnahmetatbestands neben dem Vorlie-gen der angesprochenen -
hier nicht gegebenen
-
Voraussetzungen auch, dass der Rechtsanwalt seinen [X.]eruf bisher ohne jede [X.]eanstandung ("tadellos") ge-führt hat
(vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2010 -
[X.] ([X.]) 21/10, juris Rn.
13 und vom 4.
April 2012,
aaO Rn.
6
und 8; jeweils m.w.[X.]). Auch [X.] fehlt es. Der Kläger wurde 1989, 1992 und 1994 wegen Untreuehandlungen zum Nachteil von insgesamt 47 Mandanten dreimal rechtskräftig zu Geld-
und Freiheitsstrafen auf [X.]ewährung verurteilt (siehe Senatsbeschluss vom 25. Ja-nuar 1999 -
[X.] ([X.]) 47/98).

c) Zu Unrecht rügt der Kläger, im angefochtenen Urteil fehle eine hinrei-chende Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Aspekten, insbe-sondere dem Eingriff in sein Grundrecht aus Art.
12 Abs.
1 GG. Die gesetzliche Regelung des §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]RAO steht im Einklang mit dem Grundgesetz und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (st. Senatsrspr.;
vgl. nur [X.]eschlüsse vom 11.
Februar 2014 -
[X.] ([X.]) 79/13, juris Rn.
2
f. und vom 22.
Mai 2014
-
[X.] ([X.]) 15/14, juris Rn.
7; siehe auch [X.]VerfG, NJW 2005, 3057 zur Paral-lelregelung in §
50 Abs.
1 Nr.
6 [X.]NotO). Da der Widerruf der Zulassung die Vor-aussetzungen des §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]RAO erfüllt, stellt auch der konkrete
Ent-zug der Zulassung des [X.] keine Grundrechtsverletzung dar.

9
-

8

-

2.
Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§
112e Satz
2 [X.]RAO, §
124 Abs.
2 Nr.
2 VwGO) setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich über-schreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen ver-waltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (vgl.
nur Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2011 -
[X.] ([X.]) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn.
9 f. und vom 22. Mai 2014 -
[X.] ([X.]) 75/13, juris Rn.
15;
jeweils m.w.[X.]). Dies ist hier nicht der Fall. Die Rechtssache als solche wirft nach Maßgabe der [X.] zu [X.] keine komplexen Tatsachen-
oder Rechtsfragen auf, die ihre [X.]e-urteilung erschweren. Die Rechtslage ist in §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]RAO eindeutig geregelt. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung beste-hen, wie ausgeführt, keine [X.]edenken.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c
Abs.
1
Satz
1
[X.]RAO, §
154 Abs.
2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §
194 Abs.
2 Satz
1
[X.]RAO.
Soweit der Kläger meint, der Streitwert sei -
abweichend vom [X.] von §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.]RAO)
-
nach §
194 Abs.
2 Satz
2 [X.]RAO mit maximal 10.000

18.
November 1996 ([X.]
([X.]) 25/96, [X.]RAK-Mitt. 1997, 39) beruft, geht dieser Verweis fehl. Zwar hat der Senat in dieser Entscheidung, die den Widerruf der
Zulassung eines im Jahre 1911 geborenen Rechtsanwalts nach §
14 Abs.
2 10
11
12
-

9

-

Nr.
10 [X.]RAO a.[X.] (jetzt Nr. 9) betraf, den Streitwert auf 20.000 DM festgesetzt. Zur [X.]egründung hat der Senat ausgeführt, dass diese Abweichung vom Regel-streitwert "im Hinblick auf das hohe Alter des [X.]eschwerdeführers und den infol-gedessen nur geringen Umfang seiner Anwaltstätigkeit, die er inzwischen ganz eingestellt haben will", gerechtfertigt erscheine. Ein solcher Sachverhalt liegt im Falle des [X.] aber nicht vor. Für eine Reduzierung des [X.]s sieht der Senat daher keinen Anlass.

Kayser
Lohmann
[X.]

[X.]
Schäfer

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 09.02.2015 -
[X.]ayAGH I -
1 -
10/14 -

Meta

AnwZ (Brfg) 11/15

03.06.2015

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2015, Az. AnwZ (Brfg) 11/15 (REWIS RS 2015, 10325)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10325

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