Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2001, Az. XII ZR 266/98

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3872

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[X.] DES VOLKESURTEILXII ZR 266/98Verkündet am:17. Januar 2001Küpferle,[X.] Geschäftsstellein der [X.]:ja[X.]Z: [X.] §§ 5, 20 (a.F. vor dem 1. Juli 1998)EG[X.] Art. 226 Abs. 2a)Zur Nichtigerklärung einer 1946 auf dem Gebiet der ehemaligen [X.] [X.]en [X.])Zur Frage des öffentlichen Interesses der Staatsanwaltschaft an [X.] gegen den gutgläubigen zweitenEhegatten.[X.], Urteil vom 17. Januar 2001 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 17. Januar 2001 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. September 1998 wirdauf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Staatsanwaltschaft [X.] klagt auf Nichtigerklärung der Ehe zwi-schen der Beklagten und [X.] S..Dieser hatte am 17. Juli 1937 vor dem Standesamt [X.] erste Ehefrau, [X.], geheiratet. Aus dieser Ehe gingen dreiKinder hervor. Nach [X.] kehrte er nicht zu ihr zurück. [X.] September 1946 heiratete er vor dem Standesamt in [X.], [X.], seine zweite Ehefrau, die Beklagte. Im [X.] versi-cherte er an Eides Statt, nicht verheiratet zu sein. Aus dieser zweiten Ehe [X.] vier Kinder hervor.Auf Antrag seiner ersten Ehefrau wurde er durch seit 17. [X.] rechtskräftigen Beschluß des [X.] mit Wir-- 3 -kung vom 31. Dezember 1951 für tot erklärt. Danach heiratete seine ersteEhefrau am 24. Januar 1953 erneut, wurde aber am 23. Oktober 1956 wiedergeschieden.[X.] S. verstarb am 2. September 1985. Seine erste Ehefrau bezog [X.] eine Witwenversorgung nach [X.] S., deren Zahlung [X.] Bekanntwerden des Sachverhalts eingestellt wurde. Die Beklagte bezogaus den [X.] des [X.] S. eine Hinterbliebenenrente, dienunmehr nach dem Vorschlag des gesetzlichen Rentenversicherungsträgersnach dem Verhältnis der jeweils verbrachten Ehejahre zwischen den [X.] aufgeteilt werden soll.Das Amtsgericht hat dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die [X.] September 1946 geschlossene zweite Ehe des [X.] S. mit der Beklagtenfür nichtig zu erklären, stattgegeben. Das [X.] hat die Berufungder Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre zugelassene Revi-sion, mit der sie die Abweisung der Nichtigkeitsklage weiterbegehrt.Entscheidungsgründe:Die Revision hat keinen Erfolg.1. Das [X.] hat die Ehe der Beklagten mit [X.] S. gemäߧ§ 5, 20 Abs. 1 [X.] in der Fassung vor der Neufassung durch das Ehe-schließungsrechtsgesetz vom 4. Mai 1998 für nichtig erklärt, weil [X.] S. zumZeitpunkt der Eheschließung 1946 noch rechtsgültig mit seiner ersten Ehefrau- 4 -verheiratet gewesen sei. Es hat dazu ausgeführt, daß auch die rechtskräftigeTodeserklärung des [X.] S. 1952 und die anschließende Wiederheirat seinerersten Ehefrau 1953 nicht zu einer rückwirkenden Heilung seiner zweiten Ehehaben führen können, weil die [X.] geschlossene Ehe nichtig bleibe,auch wenn die erste Ehe später durch Tod, Scheidung oder ähnliches aufge-löst werde.Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision greifen im Ergebnis nichtdurch.a) Zutreffend und von der Revision insoweit auch nicht beanstandet ist,daß nach der Übergangsregelung des Art. 15 des zum 1. Juli 1998 in [X.] ge-tretenen Gesetzes zur Neuordnung des Eheschließungsrechts vom 4. [X.] ([X.] I S. 833) für die bereits vor dem 1. Juli 1998 erhobene [X.] weiterhin das bis zu diesem Zeitpunkt geltende materielle Recht so-wie das Verfahrensrecht anzuwenden ist (Art. 226 Abs. 2 EG[X.]). Die Neure-gelung der §§ 1306, 1313, 1314 Abs. 1 [X.], nach der eine [X.] nichtmehr nichtig, sondern nur aufhebbar und die Antragsberechtigung der [X.] entfallen ist, ist somit auf vorliegenden Fall nicht anzuwenden.b) Die Revision rügt allerdings zu Recht, daß das [X.] dieNichtigkeit der 1946 im damaligen Gebiet der [X.] Besatzungszonegeschlossenen [X.] lediglich nach dem bundesdeutschen Recht (§§ 5,20 [X.] in der Fassung vor 1998) beurteilt hat. Das ist rechtsfehlerhaft, führtindessen nicht zu einer anderen Entscheidung. Nach Anlage [X.]. III Sachge-biet B Abschnitt III Nr. 11 a des [X.] gelten die §§ 1 bis 21[X.] nicht für Ehen, die - wie hier die Ehe der Beklagten - vor dem [X.] (3. Oktober 1990) geschlossen wurden. Die Wirksamkeitsolcher Ehen bestimmt sich nach dem bisherigen Recht. Die Bestimmung ver-- 5 -weist somit auf das zum Zeitpunkt und am Ort der Eheschließung geltendeRecht. Zu diesem Zeitpunkt bestand das Staatswesen der ehemaligen [X.] nicht, so daß es auf dessen spätere Gesetze nicht ankommt. [X.] die Beurteilung der Nichtigkeit der 1946 geschlossenen zweiten Ehe des[X.] S. ist vielmehr das [X.] in der Fassung des KontrollratsgesetzesNr. 16 vom 20. Februar 1946 (KRABl. [X.] und 294), welches seit 1. März1946 in allen vier Besatzungszonen und in [X.] galt (vgl.[X.] 3. Aufl. [X.] [X.] vor § 1 Rdn. 3 und 4; [X.]/[X.] 10./11. Aufl. [X.] Einleitung [X.]). Dieses [X.] ließ das [X.] von 1938 - bereinigt um [X.] Un-recht - im wesentlichen inhaltlich weitergelten, mithin auch die §§ 5, 20 [X.]mit dem [X.] der [X.]. Danach war die am 21. [X.] geschlossene Ehe des [X.] S. mit der Beklagten nichtig, weil er zu [X.] noch in gültiger Ehe mit seiner ersten Ehefrau lebte. Nichts anderes [X.] sich im übrigen, wenn es auf die späteren Rechtsvorschriften der [X.] ankäme. Die Nichtigkeit einer [X.] ergab sich sowohl nach§§ 3 Nr. 1, 6 Abs. 1 der Verordnung über Eheschließung und [X.] 24. November 1955 (GBl-[X.] I S. 849 f.), die auf dem Gebiet der [X.] ablöste, als auch nach §§ 8 Nr. 1, 35 Abs. 1 [X.] der [X.] vom 20. Dezember 1965, das am 1. April 1966in [X.] trat und bis zum Beitritt galt (GBl-[X.] I 1966, [X.]) Eine rückwirkende Heilung der [X.] geschlossenen zweiten Ehedes [X.] S. durch seine Todeserklärung und die Wiederheirat der ersten Ehe-frau hat das [X.] zu Recht verneint. Zum Zeitpunkt der [X.] 1952 und der Wiederheirat der ersten Ehefrau 1953galt in der 1949 gegründeten ehemaligen [X.] bis zum 24. November 1955(dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Eheschließungsverordnung) ebenfalls- 6 -noch das [X.] in der Fassung des Kontrollratsgesetzes Nr. 16. Nach§ 38 [X.] wurde zugunsten des gutgläubigen Ehegatten, der seinen anderenEhegatten für tot hat erklären lassen und im Vertrauen auf die Richtigkeit [X.] eine neue Ehe eingegangen ist, seine frühere Ehe mit Schlie-ßung der neuen Ehe aufgelöst (§ 38 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Das Gesetz wollteihn davor schützen, daß seine zweite Ehe deshalb nichtig ist, weil der für [X.] tatsächlich noch lebt. Nach Wortlaut und Zweck diente diese [X.] nur dem Schutz desjenigen gutgläubigen Ehegatten, der auf die [X.] amtliche Todeserklärung begründete Vermutung des Todes seines bisheri-gen Ehegatten vertraute, sich für verwitwet halten durfte und daher eine neueEhe einging. Eine analoge Anwendung dieser Regelung auf den für tot erklär-ten Ehegatten, der in Kenntnis seiner ersten Ehe eine neue Ehe schließt, ver-bietet sich aus dem Ausnahmecharakter der Bestimmung (Senatsurteil vom27. Oktober 1993 - [X.] - FamRZ 1994, 498, 499).Zwar wirkte die Auflösung der ersten Ehe, die aufgrund der [X.] die Todeserklärung betreibenden Ehegatten eintrat, auch zugunsten desfür tot [X.]; denn er unterlag von diesem Zeitpunkt an für eine neue Ehe-schließung nicht mehr dem Verbot der [X.], da auch für ihn eine solchenicht mehr existierte (Senatsurteil aaO S. 498). Das besagt aber andererseitsnicht, daß eine von ihm schon zuvor [X.] geschlossene Ehe geheilt [X.], und zwar weder ex tunc noch ex nunc. Denn die Regelung des § 38 [X.]beruhte auf der Wertvorstellung, daß bereits in der Eingehung der [X.]ein mindestens objektiver Verstoß lag, der die zweite Ehe mit einem dauern-den, grundsätzlich unheilbaren Mangel behaftete. Dieser Mangel sollte nichtdurch Auflösung der ersten Ehe (sei es durch Scheidung, Tod oder [X.] § 38 Abs. 2 Satz 1 [X.]) geheilt werden können, selbst wenn dadurchder Zustand der [X.] beseitigt wurde ([X.]Z 37, 51, 55, 56; [X.], [X.] 7 -vom 22. April 1964 - [X.] - [X.], 418, 419). Die von der Revi-sion dagegen vorgetragenen Gründe geben dem Senat keine Veranlassung,für den vorliegenden Fall von dieser Rechtsprechung [X.] Trotz Vorliegens der Nichtigkeit kann im Einzelfall die Erhebung [X.] durch die - hier allein antragsberechtigte (§ 24 Abs. 1 Satz 2[X.], §§ 631, 632 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.) - Staatsanwaltschaft objektivrechtsmißbräuchlich und damit unzulässig sein, wenn bei verantwortlicherWürdigung der durch die [X.] geschaffenen Umstände und der [X.] Beklagten dem öffentlichen Interesse an der Nichtigerklärung der Ehe keinwesentliches Gewicht mehr beigemessen werden kann (vgl. [X.], Urteil vom26. Februar 1975 - [X.] - FamRZ 1975, 332, 333). Das [X.] hat ein solches öffentliches Interesse hier indes zu Recht bejaht. Es hatausgeführt, daß weder der Umstand, daß die erste Ehe des [X.] S. durch [X.] seiner ersten Ehefrau nach seiner Todeserklärung aufgelöst,noch die Tatsache, daß auch seine zweite Ehe mit der Beklagen mittlerweiledurch seinen Tod beendet worden sei, das öffentliche Interesse an der Nichtig-keit der Ehe entfallen lasse. Denn die Nichtigkeitsklage verfolge nicht alleinden Zweck, durch Auflösung der zweiten [X.]en Ehe die erste Ehe [X.] herzustellen, sondern auch das Ziel, den Grundsatz der Einehe [X.]. Dabei komme nur der wirksam zustande gekommenen Erstehe derSchutz des Art. 6 [X.] zu. Auch die lange Dauer der Zweitehe von 39 Jahren,aus der vier Kinder hervorgegangen seien, rechtfertige keine andere Beurtei-lung, zumal auch die erste Ehe mit ca. 15 1/2 Jahren, in der die Ehegatten [X.] rund 6 Jahre zusammengelebt hätten und aus der drei Kinder hervor-gegangen seien, nicht als kurz bezeichnet werden könne. Ein besonderes [X.] Interesse folge schließlich aus der notwendigen Klärung der vermö-gens-, renten- und versorgungsrechtlichen Verhältnisse, die durch die [X.] 8 -lehe entstanden seien. Hierfür sei entscheidend, ob die zweite Ehe des [X.] S.von Bestand sei oder nicht, da für die Rentenversicherungsträger die Berech-nung der Rentenansprüche der beiden Ehefrauen aus der Hinterbliebenen-rente des [X.] S. auf einer sicheren rechtlichen Grundlage erfolgen müsse. [X.] Eingehung der Ehe gutgläubige Beklagte werde hierdurch nicht unange-messen benachteiligt, weil sie gemäß §§ 26 [X.], 1587 ff. [X.] durch dendurchzuführenden Versorgungsausgleich an den [X.] des[X.] S. weiter teilhabe.Die Revision hebt demgegenüber im wesentlichen darauf ab, daß zumZeitpunkt der Erhebung der Nichtigkeitsklage sowohl die erste als auch diezweite Ehe bereits aufgelöst waren, so daß die Nichtigkeitsklage weder dazudienen könne, den Fortbestand der ersten Ehe rechtlich zu dokumentieren,noch dazu, einen gegenwärtigen rechtswidrigen Zustand der [X.] zubeseitigen. Die gutgläubige, nunmehr über 80-jährige Beklagte treffe die Nich-tigerklärung besonders hart, da sie wegen des Todes des [X.] S. nicht mehrdie Möglichkeit habe, mit ihm - erneut - eine nunmehr gültige Ehe zu schließen.Auch der lange Bestand der Ehe und der Umstand, daß aus ihr vier Kinderstammen, ließen den Makel der [X.] zurücktreten.3. Der Revision ist einzuräumen, daß der vorliegende Sachverhalt sichvon den bisherigen Fällen, in denen der [X.] über eine [X.] der Staatsanwaltschaft zu befinden hatte, insofern unterscheidet, alsdort die ersten Ehen zum Zeitpunkt der Erhebung der Nichtigkeitsklage nochBestand hatten und zum Teil erst danach durch Scheidung aufgelöst wurden(vgl. [X.], Urteil vom 26. Februar 1975 aaO S. 332; Senatsurteil vom 18. Juni1986 - [X.] - FamRZ 1986 S. 879 f.; Senatsurteil vom 27. [X.] aaO), während hier die erste Ehe bereits durch die 1953 erfolgte [X.] 9 -heirat der ersten Ehefrau nach Todeserklärung (§ 38 Abs. 2 Satz 1 [X.]) unddie zweite Ehe 1985 durch den Tod des [X.] S. aufgelöst war. Von Teilen derLiteratur und Rechtsprechung wird ein öffentliches Interesse dann verneint,wenn die erste Ehe nach Schließung der zweiten Ehe rechtskräftig geschiedenwird oder der [X.]e Ehegatte verstorben ist, so daß die zweite Ehe nichterneut geschlossen werden kann und die Nichtigerklärung dazu führt, daß derzweite überlebende Ehegatte erhebliche finanzielle Nachteile erleidet (vgl.[X.] 1986, 166, 167; [X.] ZPO/[X.]. § 631a.[X.]. 5; [X.] ZPO 21. Aufl. § 632 a.[X.]. 2 und 4; Jo-hannsen/[X.]/Sedemund-Treiber Eherecht 2. Aufl. § 632 a.F. ZPO Rdn. [X.] vermag dem indessen für den vorliegenden Fall nicht zu folgen.Zwar währte der Zustand der [X.] nur von September 1946 [X.] der ersten Ehefrau Anfang 1953, also rund sechs Jahre. Wieder Senat aber in den genannten Entscheidungen dargelegt hat, geht es beider Nichtigkeitsklage nicht nur darum, den noch andauernden Zustand einer[X.] zu beseitigen - ein solches Ziel könnte hier in der Tat nicht mehrerreicht werden -, sondern auch darum, den Akt der Eingehung der [X.]für nichtig zu erklären, um den Grundsatz der Einehe zu wahren und den vor-rangig der Erstehe zukommenden verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 6[X.] zu verwirklichen (Senatsurteil vom 18. Juni 1986 aaO [X.]). Zwar enthältdas neue Eheschließungsrecht gegenüber dem alten Recht insoweit ein ge-wandeltes Rechtsverständnis, als seit dem 1. Juli 1998 eine [X.] nurnoch der Aufhebung ex nunc, und zwar unter eingeschränkten Voraussetzun-gen, unterliegt (§§ 1313, 1314, 1316 Abs. 3 [X.]) und ein Aufhebungsantragnicht mehr gestellt werden kann, wenn die Ehe bereits aufgelöst ist (§ 1317Abs. 3 [X.]). Für die Ermessensausübung des Staatsanwalts, der gemäß [X.] des Art. 226 Abs. 2 EG[X.] das Verfahren auf [X.] 10 -gerklärung der Ehe weiterbetreibt, bedeutet dies indes noch nicht, daß nun-mehr das öffentliche Interesse entfällt und die Klage als rechtsmißbräuchlichanzusehen ist.Der bloße Zeitablauf seit Eingehung der [X.] geschlossenen Ehereicht regelmäßig nicht aus, um der Aufrechterhaltung der [X.]en Eheden Vorrang vor der wirksam zustande gekommenen Erstehe zuzubilligen. [X.] steht, wie das [X.] zutreffend hervorgehoben hat, der39-jährigen Ehe der Beklagten mit [X.] S. immerhin die nicht als kurz zu [X.] 15 1/2-jährige erste Ehe gegenüber, aus der ebenfalls mehrere Kin-der hervorgegangen sind (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 1993 aaO S. 499).Das öffentliche Interesse an der Nichtigkeitsklage rechtfertigt sich hieraber vor allem aus der notwendigen verbindlichen Klärung der vermögens-,insbesondere renten- und versorgungsrechtlichen Rechtsverhältnisse der [X.] (Senatsurteile vom 18. Juni 1986 und vom 27. Oktober 1993 [X.]). Nach den Feststellungen des [X.]s bezog die 1910 gebo-rene erste Ehefrau vom Versorgungsamt der Stadt [X.]. auf ihren Antrag [X.] 1995 eine Witwenversorgung nach [X.] S., deren Zahlung aber [X.] 1996 im Hinblick auf den bekannt gewordenen Sachverhalt der [X.] zunächst eingestellt wurde. Auch die 1918 geborene Beklagte bezog nachdem Tod des [X.] S. 1985 Witwenrente, die nach einer vorläufigen Berech-nung der [X.] nunmehr im Verhältnis der [X.] unter den beiden Witwen aufgeteilt werden soll. Ob und in [X.] die erste Ehefrau und die Beklagte eine Hinterbliebenenversorgung be-ziehen können, hängt von der Feststellung der Nichtigkeit der zweiten Ehe ab.Im Falle der Nichtigkeit würde zwar ein Anspruch der Beklagten auf [X.] entfallen. Sie hätte aber gegebenenfalls gemäß §§ 26 [X.] -20 [X.] einen Anspruch auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäߧ§ 1587 ff. [X.], den sie - auch nach dem Tod des [X.] S. - gegen dessen Er-ben geltend machen kann (§ 1587 e Abs. 4 [X.]). Er beläuft sich der [X.] auf die hälftige Differenz der beiderseits in der gesamten Ehezeit [X.] bis 1985 erworbenen Versorgungsanwartschaften (vgl. [X.] 9. Dezember 1981 - [X.] 569/80 - FamRZ 1982, 475 ff.). Daher stehenihre Belange dem auf der anderen Seite gegebenen Interesse an der [X.] rentenrechtlichen Fragen - auch im Hinblick auf die [X.] der ersten Ehefrau - nicht in einer solchen Weise entgegen, daß [X.] der Staatsanwaltschaft als rechtsmißbräuchlich angesehenwerden könnte.[X.] Hahne Ger-ber [X.] Weber-Monecke

Meta

XII ZR 266/98

17.01.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2001, Az. XII ZR 266/98 (REWIS RS 2001, 3872)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3872

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