Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2010, Az. IV ZR 66/10

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3345

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 66/10vom 15. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf, [X.] und [X.] am 15. September 2010 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 17. August 2006 wird als unzu-lässig verworfen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: bis 650.000 •

Gründe: [X.] Die Klägerin begehrt wegen eines Raubüberfalls auf einen von ihr am 11. Januar 2002 durchgeführten Geld- und Werttransport von der Beklagten Leistungen aus einer Transport- und Schadenversicherung - teils durch Zahlung an sie, teils durch Zahlung in unterschiedlicher Hö-he an ihre Kunden - aufgrund eines für die Beklagte und weitere Versi-cherungsunternehmen geschlossenen Versicherungsvertrages. Ferner begehrt sie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Leistung 1 - 3 -

weiteren Schadensersatzes. Die Beklagte macht im Wege der [X.] sowie Hilfswiderklage und wegen überschießender Beträge im Wege der unbedingten Widerklage rückständige Prämienansprüche und eine Regressforderung aus einem anderen Schadenfall geltend.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen und die Klägerin unter Abweisung der weitergehenden Widerklage verurteilt, an die Beklagte 139.582,63 • nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des weitergehenden [X.] die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 54.629,74 • an die im Einzelnen aufgeführten Kunden der Klägerin (davon 45.762,20 • an die [X.]) verurteilt und die Verurteilung der Klägerin auf die Wi-derklage auf 117.471,64 • nebst Zinsen reduziert. Die [X.] der Beklagten hat es insgesamt zurückgewiesen. 2 Mit der hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt die Klägerin die Zulassung der Revision, um ihre Klageanträge sowie den [X.] bezüglich der Widerklage in vollem Umfang wei-terzuverfolgen. 3 Während des laufenden Beschwerdeverfahrens haben die [X.], die [X.]sowie die [X.], diese für die übrigen beteiligten Versicherer, am 15. Januar 2009 "zur Beilegung des beim [X.] – anhängigen Verfahrens" einen schriftlichen außergerichtlichen Vergleich geschlossen. Darin haben sich die Beklagte und die [X.]

u.a. verpflichtet, zur Abgeltung der wechselseitigen Ansprüche bis zum 9. Februar 2009 25.000 • an die Klägerin und 275.000 • an die [X.]zu zahlen sowie die Klägerin von etwaigen Ansprüchen der im Tenor des angefoch-4 - 4 -

tenen Urteils aufgeführten Gläubiger freizustellen. Ferner haben sie auf die titulierte [X.] verzichtet. Die Klägerin hat sich in [X.] des Vergleichs verpflichtet, nach Eingang der Zahlung von 25.000 • umgehend die Klage zurückzunehmen. Die Beklagte hat erklärt, sie [X.] der Klagerücknahme zustimmen.
Die im Vergleich vorgesehenen Zahlungen sind erfolgt. Eine [X.] ist nicht erklärt worden. Die Klägerin hat mit Anwalts-schreiben vom 13. Januar 2010 gegenüber der Beklagten die Anfechtung des Vergleichs "wegen Täuschung, Drohung und hilfsweise wegen [X.]" erklärt. 5 I[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zu verwerfen, weil der Fort-führung des Rechtsstreits der Abschluss des Vergleichs nach Abwicklung der darin festgelegten Zahlungen entgegensteht. 6 1. Hat sich eine [X.] wirksam zur Klagerücknahme verpflichtet, kommt sie aber dieser Verpflichtung nicht nach, so kann ihr dies vom Prozessgegner mit der Folge entgegengehalten werden, dass die Fort-setzung des Prozesses unzulässig wird ([X.], 217, 222 f.; [X.], 198, 205; Senatsurteil vom 14. Mai 1986 - [X.] - NJW-RR 1987, 307 unter 1). 7 2. Gründe für eine materielle Unwirksamkeit des abgeschlossenen Vergleichs aufgrund der erfolgten Anfechtung sind nicht ersichtlich. 8 Es ist bereits fraglich, ob der mehrseitige Vergleich, der auch Rechtsbeziehungen der Klägerin zur [X.]und zu den übrigen 9 - 5 -

Mitversicherern regelt, durch eine Erklärung allein gegenüber der [X.] wirksam angefochten werden kann. Dies kann aber dahinstehen, weil ein Anfechtungsgrund nicht ansatzweise schlüssig vorgetragen ist.
Dem [X.] lassen sich weder die Tatbestandsvor-aussetzungen des § 123 BGB noch die des § 119 BGB entnehmen. In ihm ist weder erläutert, welche gesellschaftsrechtliche Verbindung zwi-schen der [X.]

und der Beklagten besteht, noch warum der Vergleich von der Klägerin bei Kenntnis dieser Verflechtung nicht geschlossen worden wäre noch dass dies für die Beklagte erkennbar war und deshalb von ihr arglistig verschwiegen worden ist. Gleiches gilt für die unsubstantiierte Behauptung, Rechtsanwalt [X.] -H.

als Vertre-ter der [X.]

habe "im Lager" der Beklagten gestanden. Hinsichtlich der Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen ist bereits ei-ne Rechtswidrigkeit nicht dargelegt. Schließlich ist nicht erklärt, welche [X.] von der Beklagten zugesichert gewesen sein sollen und welchen Einfluss ihr Unterbleiben auf den Abschluss des Vergleichs gehabt haben soll. 10 - 6 -

11 Weiterer Vortrag der Klägerin zu diesen Punkten ist gleichfalls nicht erfolgt. Terno [X.]

Dr. Kessal-Wulf

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.08.2005 - 12 O 58/03 KfH - [X.] in [X.], Entscheidung vom 17.08.2006 - 19 U 119/05 -

Meta

IV ZR 66/10

15.09.2010

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2010, Az. IV ZR 66/10 (REWIS RS 2010, 3345)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3345

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19 U 119/05

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