Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2011, Az. IX ZB 149/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1762

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 149/10

vom

3. November
2011

in dem Insolvenzverfahren

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.]
Fischer

am
3. November 2011
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14.
Zivilkammer des [X.] vom 16.
Juni 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000

t-gesetzt.

Gründe:

Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO, §§
7, 6 Abs.
1, §
289 Abs.
2 Satz
1 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§
574 Abs.
2 ZPO).

1. Die von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob dann, wenn zum Vermögen des Insolvenzschuldners von diesem zur Sicherung übereignete bewegliche Gegenstände gehören, der Schuldner selbst die Herausgabe der Gegenstände vom Sicherungsnehmer betreiben muss,
oder ob diese Aufgabe dem Insolvenzverwalter obliegt, ist nicht entscheidungs-1
2
-

3

-
erheblich. Nach der unter Zulässigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden-den tatrichterlichen Feststellung hatte der Schuldner die Gegenstände nicht zur Sicherheit übereignet, sondern sie allenfalls verpfändet. Bei Verfahrenseröff-nung standen sie ursprünglich in seinem unmittelbaren Besitz, so dass er dem Herausgabeverlangen des Insolvenzverwalters im Hinblick auf §
166 [X.] un-verzüglich hätte nachkommen müssen. Hierauf hat das Beschwerdegericht ent-scheidend abgestellt und zutreffend eine Mitwirkungspflichtverletzung nach §
290 Abs.
1 Nr.
5 [X.] angenommen.

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO abgesehen.

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Fischer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.12.2009 -
1504 [X.] -

LG
München I, Entscheidung vom 16.06.2010 -
14 [X.] -

3

Meta

IX ZB 149/10

03.11.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2011, Az. IX ZB 149/10 (REWIS RS 2011, 1762)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1762

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