Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2012, Az. VIII ZB 49/12

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1233

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 49/12
vom

20. November 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 20. November 2012
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.], [X.] Achilles und [X.] sowie die Richterin [X.]
beschlossen:
Die Untätigkeitsbeschwerde des Klägers vom 23. September 2012 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:
I.
Der Kläger hat nach Erlass des Berufungsurteils
vom 17. April 2012
beim Berufungsgericht
Anträge auf [X.] und Urteilsergänzung gestellt, mehrere Ablehnungsgesuche wegen Befangenheit [X.] einge-reicht und die Rüge nach § 321a ZPO erhoben. Die Anträge sind vom [X.] jeweils durch Beschluss abschlägig beschieden worden. Hierge-gen und gegen die Kostenrechnung hat der Kläger am 9. August 2012 und am 11. August 2012 "Rechtsmittel"
beim Berufungsgericht eingelegt. Am [X.], 2. September 2012 und 18. September 2012 hat der Kläger gegen-über dem Berufungsgericht Verzögerungsrügen
und am 23. September eine Untätigkeitsbeschwerde beim [X.] erhoben.
II.
Die vom Kläger erhobene Untätigkeitsbeschwerde ist mangels Statthaf-tigkeit als unzulässig zu verwerfen.

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Jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 ([X.] I S. 2302) am 3. Dezember 2011
mit Wirkung für alle zu dieser Zeit bereits anhängigen Verfahren
ist
die nach früherer [X.] von einzelnen Gerichten und Teilen der Literatur befürwortete Untätigkeits-beschwerde (vgl. hierzu [X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., § 567 Rn. 21)
nicht mehr
statthaft.
Durch die gesetzliche Neufassung sollten die Anforderungen des Art. 13
[X.] erfüllt werden, der verlangt, dass einem Betroffenen ein Rechtsbehelf bei einer innerstaatlichen Instanz zusteht, mit dem er rügen kann, die aus Art. 6 Abs. 1 [X.] folgende Verpflichtung, über eine Streitigkeit innerhalb [X.] Frist zu entscheiden, sei verletzt (vgl. BT-Drucks. 17/3802, S.
15; [X.], NJW 2001, 2694 Rn. 156). Nach der Rechtsprechung des [X.] für Menschenrechte
muss ein innerstaatlicher Rechtsbehelf bei über-langer Verfahrensdauer wirksam sein. Dies ist der Fall, wenn der Rechtsbehelf geeignet ist, entweder
die befassten Gerichte zu einer schnelleren Entschei-dungsfindung zu veranlassen (präventive Wirkung) oder dem Rechtsuchenden für die bereits entstandenen Verzögerungen eine angemessene Entschädigung zu gewähren (kompensatorische Wirkung, vgl. [X.], NJW 2006, 2389 Rn.
99).

Der [X.] Gesetzgeber hat sich mit § 198 Abs. 1 [X.] bewusst für die Kompensationslösung entschieden (BT-Drucks.
17/3802,
aaO). Der [X.] wurde nur insoweit aufgegriffen, als der Entschädigungsan-spruch eine Verzögerungsrüge
beim Ausgangsgericht
(§ 198 Abs. 3 [X.]) vo-raussetzt (BT-Drucks. 17/3802, [X.]). Im Gesetzesentwurf ist ausgeführt:
"Da Gerichte auf entsprechende [X.] mit Abhilfe reagieren können und in [X.] Fällen auch regelmäßig abhelfen werden, hat die Regelung eine 3
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konkret-präventive Beschleunigungswirkung. Eine Beschwerdemöglichkeit für den Fall der Nichtabhilfe ist nicht vorgesehen, um die Belastungen für die Pra-xis begrenzt zu halten"
(BT-Drucks. 17/3802, aaO). Hieraus
ergibt sich
eindeu-tig, dass der Gesetzgeber gegen die Untätigkeit des Gerichts keine Rechtsmit-telmöglichkeit zu einer höheren Instanz vorsehen wollte. Einer außerordentli-chen Beschwerde ist damit der Boden entzogen ([X.], NJW 2012, 1455
f.; [X.], [X.], 305; [X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., §
567 Rn.
21b; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 33. Aufl., § 567 Rn. 10).
Ball
[X.]
[X.]

[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.] -
21 O 390/09 -

O[X.] -
6 U 178/10 -

Meta

VIII ZB 49/12

20.11.2012

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2012, Az. VIII ZB 49/12 (REWIS RS 2012, 1233)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1233

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

XI B 82/22

Zitiert

VIII ZB 49/12

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