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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:240118B5STR569.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 [X.]/17
vom
24. Januar 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Juli 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-geben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat im Hinblick auf die Verfahrensrügen: Um den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu genügen, ist ein substantiierter Vortrag erforderlich, welche Tatsachen sich aus welchen genau bezeichneten Stellen der Akten ergeben hätten und welche Konsequenzen für die Verteidigung daraus folgen (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Februar 2014
1 StR 355/13, [X.], 347). Diese Voraussetzungen erfüllen die [X.] nicht.
[X.]Sander
Dölp
Berger Mosbacher
Meta
24.01.2018
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2018, Az. 5 StR 569/17 (REWIS RS 2018, 15146)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 15146
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