Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2001, Az. AnwZ (B) 15/00

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2001, 3568

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[X.] ([X.]) 15/00vom12. Februar 2001in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsi-denten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], [X.],[X.] und Terno sowie Rechtsanwalt Prof. [X.], Rechtsanwältin Dr.[X.] und Rechtsanwalt Dr. [X.] 12. Februar 2001beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs [X.]aden-Württemberg vom3. Februar 2000 wird als unzulässig verworfen.Der Antragsteller hat die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens zutragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahrenentstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten.Der Gegenstandswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf1.000 [X.] -Gründe:[X.] Verfügung vom 3. Dezember 1998 widerrief die frühere [X.] die Anwaltszulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls(§ 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.]RAO a.F., jetzt: [X.]). Dagegen stellte der [X.] auf gerichtliche Entscheidung. Später verzichtete er auf die Zulassung.Daraufhin nahm die nunmehrige Antragsgegnerin die Verfügung vom [X.] zurück. [X.]eide Seiten erklärten die Hauptsache für erledigt. [X.] auf eine Kostenentscheidung des Anwaltsgerichtshofes. [X.] des Protokolls vom 2. Oktober 1999 erklärte der Antragsteller, daß [X.] anfallende Gerichtskosten übernehme. Hernach stellte er jedoch [X.] auf "eine Kostenentscheidung und Kostenerstattung (§ 78 Abs. 4 ZPO)zu Lasten der Antragsgegnerin. Diesen Antrag wies der Anwaltsgerichtshofdurch [X.]eschluß vom 3. Februar 2000 zurück. Dagegen wendet sich der [X.] mit seiner sofortigen [X.]eschwerde.[X.] Rechtsmittel ist unzulässig. Ist Œ wie im vorliegenden Fall [X.] erledigt, wäre auch eine zu Lasten des Antragstellers ergangeneKostenentscheidung nicht anfechtbar, weil der § 42 [X.]RAO eine abschließendeRegelung enthalte ([X.]GH, [X.]eschluß vom 3. März 1997 [X.] ([X.]) 57/96,[X.]RAK-Mitt. 1997, 128; vom 29. Mai 2000 [X.] ([X.]) 42/99; Feuerich/[X.],[X.]RAO 5. Aufl. § 40 Rdn. 51). Das gleiche muß dann gelten, wenn eine [X.] 4 -und Auslagenentscheidung unterblieben ist. Es kann deshalb dahinstehen, obder Antragsteller wirksam auf eine derartige Entscheidung verzichtet hat.Das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Ver-handlung verwerfen ([X.]GHZ 44, 25).Hirsch [X.]asdorf [X.] Salditt [X.] Wosgien

Meta

AnwZ (B) 15/00

12.02.2001

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2001, Az. AnwZ (B) 15/00 (REWIS RS 2001, 3568)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3568

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