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PDF anzeigen[X.] ([X.]) 13/00vom12. Februar 2001In dem Verfahrenwegen Antrags auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, [X.], [X.] sowie Rechtsanwalt Prof. [X.], Rechtsanwältin Dr. Christian undRechtsanwalt [X.] mündlicher Verhandlungam 12. Februar 2001beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes 2. Senats des Hessischen [X.]s vom 24. No-vember 1999 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens zutragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendi-gen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.]:[X.] Antragsteller hat mit Schreiben vom 7. Juli 1998 Antrag auf [X.] als Rechtsanwalt gestellt. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerinmit [X.]escheid vom 23. Juli 1999, dem Antragsteller zugestellt am 31. Juli 1999,zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom [X.], beim Gericht eingegangen am 1. September 1999, um gerichtliche Ent-scheidung nachgesucht. Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 1999, eingegangen am2. November 1999, hat er wegen Versäumung der Frist für den Antrag auf ge-richtliche Entscheidung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erbeten.Mit [X.]eschluß vom 24. November 1999 hat der [X.] die [X.] Wiedereinsetzung und auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. [X.] wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde.[X.] Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 [X.]RAO;§ 22 [X.]); es hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war unzulässig, weil dieFrist von einem Monat seit der Zustellung des Zurückweisungsbescheids (§ 11- 4 -Abs. 2 Satz 1 [X.]RAO, § 17 Abs. 1 [X.], § 188 Abs. 2 [X.]G[X.]) nicht eingehaltenwar.2. Wegen der Versäumung dieser Frist ist dem Antragsteller zu Rechtkeine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden.a) Der Antragsteller hat die [X.] des § 22 Abs. 2 [X.]versäumt (vgl. [X.]GH, [X.]eschluß vom 29. September 1986 - [X.] ([X.]) 26/86,[X.]RAK-Mitt. 1987, 90 f.). Diese Frist begann zu laufen, als dem Antragsteller dieMitteilung des [X.]es zuging, sein Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung sei verspätet eingegangen (Feuerich/[X.], [X.]RAO 5. Aufl. § 40Rn. 59). Die Mitteilung ging am 23. September 1999 heraus; unter Zugrundele-gung der üblichen [X.] erreichte sie den Antragsteller spätestens [X.], den 27. September 1999. Die [X.] lief dann [X.] Oktober 1999 ab. Der Schriftsatz des Antragstellers vom 9. Oktober 1999ging jedoch erst am 2. November 1999 - auf dem Umweg über die [X.] - beim [X.] ein. Zu der Fehlleitung kam es deswegen, weilder Antragsteller die Sendung unvollständig adressiert hatte. Es fehlte die An-gabe der [X.]) Abgesehen von der Versäumung der Frist des § 22 Abs. 2 [X.] hattedas Wiedereinsetzungsgesuch auch deshalb keine Erfolgsaussicht, weil [X.] nicht ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist für den [X.] auf gerichtliche Entscheidung einzuhalten. Er hat zwar geltend gemacht,den mit [X.]riefmarken freigemachten Umschlag mit dem - am 28. August 1999geschriebenen - Antrag am 29. August 1999 gegen 08.05 Uhr in den [X.]riefka-sten beim Postamt [X.] eingeworfen zu haben. Das kann aber nicht zutreffen,- 5 -weil sich auf dem Umschlag ein Freistempleraufdruck mit dem Datum"30.08.99" befindet.Hirsch[X.]asdorfGanter Terno SaldittChristianWosgien
Meta
12.02.2001
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2001, Az. AnwZ (B) 13/00 (REWIS RS 2001, 3566)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3566
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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