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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes: Rechtlicher Hinweis auf eine Veränderung der Sachlage
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. November 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge des Angeklagten, das [X.] habe in den Fällen 5 bis 9 der Anklage (Fälle 3.1 bis 3.5 der Urteilsgründe) gegen § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO verstoßen, weil es ihn zwar auf die Änderung der rechtlichen Bewertung (§ 176 Abs. 1 StGB aF anstelle von § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB aF), nicht aber darauf hingewiesen habe, dass als sexuelle Handlung anstelle eines Oralverkehrs zum Nachteil des geschädigten Kindes (so die zugelassene Anklage) ein Handverkehr (so die Feststellungen im Urteil) in Betracht komme, hat keinen Erfolg. Dabei kann der Senat offenlassen, ob bei einer Rüge der Verletzung von § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO in der seit dem 24. August 2017 geltenden Fassung (BGBl. I. S. 3202) - wie schon nach alter Rechtslage - auch dazu vorgetragen werden muss, ob der Revident über die Änderung der Sachlage bereits durch den Gang der Hauptverhandlung zuverlässig unterrichtet worden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Mai 2018 - 5 StR 65/18, [X.], 239 mwN), oder ob - wozu der Senat neigt - ein derartiger Revisionsvortrag nach der Gesetzesänderung nicht mehr gefordert werden kann, weil eine konkludente Information aus dem Gang der Hauptverhandlung heraus die Hinweispflicht nicht (mehr) entfallen lässt (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 14. Juni 2018 − 3 [X.]/18, [X.], 236 Rn. 15 [nicht tragend]; Beschluss vom 6. Dezember 2018 − 1 [X.], [X.], 747 Rn. 19 mwN). Denn der Senat vermag auszuschließen, dass sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können, wenn ihm diese Veränderung der tatsächlichen Umstände bekannt gemacht worden wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Dezember 2018 − 1 [X.], [X.], 747 Rn. 20; Beschluss vom 16. Februar 1989 - 1 StR 24/89, [X.]R StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 5), sodass das Urteil auf dem unterbliebenen Hinweis nicht beruht. Die von der Veränderung der tatsächlichen Umstände betroffenen Fälle stellten lediglich einen geringen Ausschnitt der gegen den Angeklagten erhobenen - zum Teil noch deutlich gewichtigeren - Vorwürfe dar. Diese von ihm ohne Unterschied als unzutreffend zurückgewiesenen Vorwürfe zum Nachteil desselben [X.] beruhten alle fast ausschließlich auf den Angaben der Nebenklägerin, deren Glaubhaftigkeit deshalb von zentraler Bedeutung war. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, welche andere Verteidigung der Angeklagte hätte wählen können, wenn er auf die nur einzelne sexuelle Handlungen betreffenden Veränderungen hingewiesen worden wäre.
Sost-Scheible |
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Quentin |
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Bartel |
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Rommel |
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Maatsch |
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Meta
31.08.2021
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Hagen (Westfalen), 25. November 2020, Az: 51 KLs 2/19
§ 265 Abs 2 Nr 3 StPO vom 17.08.2017, § 344 Abs 2 S 2 StPO, § 176 Abs 1 aF StGB, § 176a Abs 2 Nr 1 aF StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.08.2021, Az. 4 StR 108/21 (REWIS RS 2021, 2958)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 2958
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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