Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2007, Az. 5 StR 557/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 3899

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 9. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Freiheitsberaubung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. Mai 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. September 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO a) im [X.] dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt ist, b) im [X.] mit den zugehörigen [X.] aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen. [X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung und Bedrohung zu der Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und mit weiteren acht Freiheits-strafen und einer Geldstrafe aus drei amtsgerichtlichen Urteilen eine Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten festgesetzt. Das [X.] hat ferner die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiat-1 - 3 - rischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus dem [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übri-gen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 27. März 2007 ausgeführt: 2 —Der [X.] kann trotz des Widerspruchs in der [X.] zwischen Urteilsformel (zwei Jahre zehn Monate) und den Gründen (zwei Jahre und neun Monate) abgeändert werden, weil [X.] ist, dass die [X.] eine niedrigere Strafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte (vgl. auch Senat, Beschluss vom 19. Februar 2002 [X.] 5 StR 27/02 [X.]; [X.], Beschluss vom 17. März 2004 [X.] 2 StR 516/03). 3 4 Auch wenn die Bildung nur einer Gesamtstrafe jedenfalls angesichts der Zäsurwirkung des Urteils des [X.] vom 21. November 2002 rechtsfehlerbehaftet ist, liegt insoweit kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vor. Es ist angesichts dessen strafrechtlicher Vorbelastung ausgeschlossen, dass auch nur eine der sonst zu verhängen-den Gesamtfreiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt worden wäre oder gar die Summe der sonst zu verhängenden Gesamtfreiheitsstrafen geringer aus-gefallen wäre, als die nunmehr gefundene Strafe. Die [X.] kann dagegen keinen Bestand haben. 5 Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB setzt die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begründet (vgl. [X.]St 34, 22, 26 f.). In diesem Zu-stand muss der Täter eine rechtswidrige Tat begangen haben, die mit dem, die Annahme des § 21 StGB rechtfertigenden Defekts, in einem kausalen, 6 - 4 - symptomatischen Zusammenhang steht (vgl. [X.]R StGB § 63 Zustand 26; Gefährlichkeit 15). Der Tatrichter ist gehalten, sein Urteil über die Art und den Schweregrad einer Störung eines Angeklagten unter Mitteilung der [X.] Anknüpfungstatsachen auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung von dessen Persönlichkeit und seiner Entwicklung unter Einbeziehung der Tatumstände zu fällen (vgl. [X.]R StGB § 63 Zustand 24). Daran fehlt es hier. Zwar geht das sachverständig beratene Gericht davon aus (vgl. [X.]), dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat aufgrund einer Persönlichkeitsstörung (emotional instabile Persönlich-keitsstörung sowohl des impulsiven sowie des Borderline-Typus nach [X.] 10 F 60.3), die die Kriterien einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nach § 20 StGB erfüllen soll, im Zusammenwirken mit einer möglicherweise be-stehenden Alkoholintoxikation (bei Alkohol- und Drogenmissbrauch nach [X.] 10 F 10.1) erheblich vermindert war. 7 8 Insoweit fehlt es jedoch an einer geschlossenen Darstellung der An-knüpfungstatsachen und der das Gutachtenergebnis des Sachverständigen tragenden fachlichen Begründung. Die bloße Mitteilung der Klassifikation nach [X.] ist insoweit nicht ausreichend (vgl. auch [X.]R StGB § 63 Zu-stand 34). Wegen der unzureichenden Urteilsausführungen ist des Weiteren nicht zu überprüfen, ob die instabile Persönlichkeitsstörung des Angeklagten tatsächlich den Grad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sin-ne des § 20 StGB erreicht (vgl. auch [X.] NStZ 1999, 128). Auch im Hinblick auf mögliche Wechselwirkungen zwischen dem festgestellten Alkohol- und Drogenmissbrauch, der alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten und der angenommenen Persönlichkeitsstörung, hätte es einer ausführlichen Be-gründung bedurft. Im Übrigen sind im Urteil auch ausreichende Umstände, die die An-nahme rechtfertigen könnten, der Angeklagte sei aufgrund seines Zustands 9 - 5 - für die Allgemeinheit gefährlich und es bestehe die Gefahr, er werde auch in Zukunft weitere erhebliche Straftaten begehen, nicht zu entnehmen. [X.] wurde nicht erkennbar bedacht, dass der Angeklagte letztmals am 30. August 2003 eine Straftat beging und er seit dem strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Allein der nicht näher ausgeführte Hinweis auf das auch ‡unter den repressiven Bedingungen der Haftanstalt™ gezeigte Verhalten des Angeklagten (vgl. [X.]) reicht als Begründung dieser An-nahme jedenfalls nicht [X.]Dem schließt sich der Senat an. 10 [X.] [X.]Raum Brause Jäger

Meta

5 StR 557/06

09.05.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2007, Az. 5 StR 557/06 (REWIS RS 2007, 3899)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3899

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