Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 318/07 vom
6. November 2007 in der Strafsache
gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. November 2007 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. April 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu der Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat: a) Die Befangenheitsrüge ist unbegründet. Die Verfahrensweise der [X.] ist zum einen rechtlich nicht zu beanstanden; zum anderen ergäbe selbst eine verfahrensfehlerhafte Vorgehensweise allein für sich ei-nem vernünftigen Angeklagten nicht Anlass, die Befangenheit der Richterin zu be-sorgen. b) Ein Verstoß gegen die [X.] nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO hinsichtlich der Aussagefreiheit ist nicht bewiesen, die Rüge deshalb unbegründet. [X.] Pfister
Hubert
Schäfer
Meta
06.11.2007
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2007, Az. 3 StR 318/07 (REWIS RS 2007, 1063)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1063
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.