Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2013, Az. 4 AZR 521/11

4. Senat | REWIS RS 2013, 7198

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Gegenstand

Eingruppierung einer Stationsassistentin - Überleitung in neue Vergütungsordnung - korrigierende Rückgruppierung


Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 11. Januar 2011 - 13 [X.] 1313/10 - insoweit aufgehoben, als es auf die Berufung der Beklagten das Urteil des [X.] vom 28. Juli 2010 - 2 Ca 11046/09 - auch hinsichtlich des von der Klägerin gestellten [X.] abgeändert und die Klage abgewiesen hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die [X.]che zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist gelernte Arzthelferin und bei der [X.] bzw. deren Rechtsvorgängerin in der anästhesiologischen Intensivstation des M-[X.]ankenhauses in [X.] auf der [X.]undlage des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 15. Juni 1993 beschäftigt, der auszugsweise wie folgt lautet:

        

DIENSTVERTRAG

        

…       

        

§ 1     

        

Der [X.] stellt [X.] ab 01.09.1993 als Stationsassistentin im 3/4 Arbeitsverhältnis ein.

                 
        

§ 2     

        

Das Angestelltenverhältnis regelt sich nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages ([X.]) vom 23. [X.]ebruar 1961 in der [X.]assung der Empfehlung des Diakonischen Werkes ‚Innere Mission und Hilfswerk in [X.] und [X.] e.V.’ vom 18. April 1963. Künftige Änderungen dieser Bestimmungen oder an ihre Stelle tretende Vorschriften gelten auch für das vorliegende Vertragsverhältnis.

        

…       

        

Die Geschäftsordnung, die Dienstordnungen und ggf. die Dienstanweisungen sind in ihrer jeweils gültigen [X.]assung Bestandteil dieses Dienstvertrages.

        

…       

        

§ 4     

        

Die Genannte wird in die [X.]. [X.]. [X.] [X.] III eingereiht.“

3

Mit Schreiben vom 23. [X.]ebruar 2000 teilte die Rechtsvorgängerin der [X.] der Klägerin [X.]olgendes mit:

        

Umgruppierung von [X.]. [X.]. [X.]. III nach [X.]. [X.]. [X.] [X.] / [X.] [X.], [X.], ab 01. April 2000

        

Sehr geehrte [X.]rau T,

        

wir können Ihnen die erfreuliche Mitteilung machen, daß wir Sie, unter Anrechnung der Vordienstzeiten im M-[X.]ankenhaus, mit Wirkung zum 01. April 2000 von [X.]. [X.]. [X.]. III nach [X.]. [X.]. [X.], [X.] 01, [X.]/[X.] höhergruppieren.

        

…“    

4

Die [X.]ütungsgruppe VIb [X.]/[X.] ist sowohl als Aufstiegsfallgruppe nach vierjähriger Bewährung in der [X.]allgruppe 3 der [X.]ütungsgruppe VII [X.]/[X.] als auch unmittelbar aus der Erfüllung des [X.] der [X.]allgruppe 4 der [X.]ütungsgruppe VIb [X.]/[X.] zu erreichen. Die Tätigkeitsmerkmale haben folgenden Wortlaut:

        

„[X.]ütungsgruppe

Anforderungsmerkmale

Ausbildungstandards

Bewährungsaufstieg

        

VII     

3.    

Mitarbeiter mit schwierigen Tätigkeiten, die gründliche [X.]achkenntnisse erfordern

Berufsausbildung

VIb nach 4jähriger Bewährung

(2-3 Jahre)

        
        

VIb     

4.    

Mitarbeiter mit schwierigen und vielseitigen Tätigkeiten, die überwiegend gründliche [X.]achkenntnisse erfordern

[X.]achschule (3 Jahre)

Vc nach 5jähriger Bewährung“

5

Nach dem Betriebsübergang auf die gleichfalls zum Diakonischen Werk in [X.] und [X.] gehörende Beklagte zum 1. Januar 2004 wurden im diakonischen Bereich neue Regelungen geschaffen. Seit dem 1. Oktober 2005 werden auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen der [X.] ([X.]) vom 20. Juli 2005 angewandt.

6

Die Anlage 1 zur [X.] enthält die Eingruppierungsordnung, in der es ua. heißt:

        

„[X.]

Tätigkeiten

                 

E 3     

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung oder arbeitsfeldspezifische Vorkenntnisse erforderlich sind.

                 

E 4     

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die [X.]achkenntnisse erfordern ([X.]. 1).

                 

E 5     

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit schwierigen Tätigkeiten, die gründliche [X.]achkenntnisse erfordern ([X.]. 2).

                 

E 6     

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit schwierigen und vielseitigen Tätigkeiten, die überwiegend gründliche [X.]achkenntnisse erfordern ([X.]. 3).

                 

E 7     

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit schwierigen und vielseitigen Tätigkeiten, die überwiegend gründliche und vielseitige [X.]achkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordern ([X.]. 5).

                 

E 8     

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit schwierigen und vielseitigen Tätigkeiten, die umfassende [X.]achkenntnisse und überwiegend selbstständige Leistungen erfordern ([X.]. 5, 6, 7).“

7

Zur Überleitung regelt Artikel 5 § 6 [X.]:

        

„(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden auf [X.]undlage ihrer bisherigen Eingruppierung gemäß der Überleitungstabelle (Anlage zur [X.]/[X.]/ArbVO) am 1. Oktober 2005 in die [X.]n nach § 28 [X.] eingruppiert.

        

(2) Eine Überprüfung der Eingruppierung aufgrund von Stellenbeschreibungen erfolgt bis zum 30. September 2006. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter höher oder niedriger einzugruppieren ist, als die Überleitungstabelle vorgibt, erfolgt eine Umgruppierung sowie eine Neuberechnung der Besitzstandszulage (§ 8) zum 1. Oktober 2005. Rückforderungen für die [X.]angenheit sind ausgeschlossen.

        

…“    

8

Entsprechend einem Informationsschreiben der [X.] vom 20. [X.]ebruar 2006 wurde die Klägerin rückwirkend zum 1. Oktober 2005 „zunächst in die [X.] E5“ [X.] eingruppiert und entsprechend vergütet.

9

Ohne dass sich die der Klägerin übertragenen Aufgaben geändert hatten, beantragte die Beklagte im [X.] 2006 bei der Mitarbeitervertretung die Zustimmung zur Abgruppierung der Klägerin in die [X.] E 4 [X.]. Die verweigerte Zustimmung der Mitarbeitervertretung wurde im Schlichtungsverfahren mit dem Schiedsspruch vom 28. [X.]ebruar 2007 ersetzt. Die von der Mitarbeitervertretung angerufene erweiterte Schlichtung hielt diesen Schiedsspruch aufrecht.

Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin gegen diese „[X.]“ gewandt. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Umgruppierung sei einer „korrigierenden [X.]“ gleichzustellen, da die Tätigkeitsmerkmale der bisherigen und der neuen [X.]ütungsordnung wörtlich übereinstimmten. Die Beklagte habe nach den [X.]undsätzen der korrigierenden [X.] die Unrichtigkeit der bisherigen Eingruppierung nicht hinreichend dargetan.

Die Klägerin hat zuletzt nur noch ihren Hilfsantrag verfolgt und beantragt,

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 1. April 2007 ein Entgelt nach der [X.] E 5 [X.] zu zahlen.

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, aufgrund des neuen Tarifvertrags liege keine „korrigierende [X.]“ vor. Die Klägerin habe die Anforderungen des [X.] der [X.] E 5 [X.] nicht schlüssig dargelegt. Im Übrigen übe sie auch keine schwierige Tätigkeit aus, die gründliche [X.]achkenntnisse erfordere. Vielmehr entspreche ihre Eingruppierung der in der [X.] E 4 [X.] für Arzthelferinnen im Anhang zur [X.] vorgesehenen „Modellstelle“.

Das Arbeitsgericht hat der Klage im ursprünglichen Hauptantrag stattgegeben und sinngemäß festgestellt, dass die Klägerin nach der [X.] E 6 [X.] zu vergüten ist. Das [X.] hat die Klage auf die Berufung der [X.] insgesamt abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel hinsichtlich des ursprünglichen [X.] auf [X.]eststellung der [X.]ütungsverpflichtung nach der [X.] E 5 [X.] weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung konnte die Klage nicht abgewiesen werden. Ob die als [X.]ingruppierungsfeststellungsklage nach der [X.]srechtsprechung (vgl. nur [X.] 9. April 2008 - 4 [X.] - Rn. 13 mwN; 16. Oktober 2002 - 4 [X.] - zu I 1 der Gründe) zulässige Klage begründet ist, kann der [X.] nicht abschließend entscheiden, da es an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen des [X.]s fehlt.

1. Das [X.] hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Vortrag der für die tatsächlichen Voraussetzungen der begehrten [X.]ingruppierung darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin sei unschlüssig, insbesondere ermögliche er keinen wertenden Vergleich. Die Klägerin könne sich auch nicht auf einen Vertrauensschutz berufen, der zur Anwendung der vom [X.] entwickelten Grundsätze zur korrigierenden [X.] führe. Die Überleitung der Klägerin in die [X.] [X.] 5 [X.] sei von vornherein als vorläufig gekennzeichnet gewesen und habe unter dem Vorbehalt einer Überprüfung der [X.]ingruppierung binnen eines Jahres gestanden. Die Klägerin habe deshalb kein Vertrauen in eine Bestandskraft der vorläufigen Umgruppierung entwickeln können.

2. Dieser Auffassung des [X.]s folgt der [X.] nicht. Aufgrund der inhaltlichen Identität der [X.]e der [X.] Fallgr. 3 [X.]/[X.] und der [X.] [X.] 5 [X.] einerseits und der unveränderten Tätigkeit der Klägerin andererseits muss die Beklagte, will sie eine [X.] mit einem anderen, niedrigerwertigen [X.] zur Anwendung bringen, die Unrichtigkeit ihrer eigenen bisherigen Bewertung und deren Tatsachengrundlagen nach den Grundsätzen der korrigierenden [X.] darlegen und ggf. beweisen.

a) Zutreffend ist das [X.] im Grundsatz davon ausgegangen, dass die Arbeitnehmerin die tatsächlichen Voraussetzungen einer von ihr klageweise begehrten [X.]ingruppierung im Prozess darlegen und ggf. beweisen muss (vgl. nur [X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] - Rn. 27).

b) Im Fall einer sog. korrigierenden [X.], dh. bei einer beabsichtigten [X.]instufung in eine niedrigere als die bisher als zutreffend angenommene Vergütungsgruppe, muss der Arbeitgeber, wenn sich der Arbeitnehmer auf die ihm vom Arbeitgeber zuvor als maßgebend mitgeteilte und der Vergütung zugrunde gelegte Vergütungsgruppe beruft, die objektive Fehlerhaftigkeit dieser bisher gewährten Vergütung darlegen und ggf. beweisen (vgl. nur [X.] 15. Juni 2011 - 4 [X.] - Rn. 29; 16. Februar 2000 - 4 [X.] - [X.][X.] 93, 340). Im öffentlichen Dienst hat der Arbeitgeber die tarifliche Bewertung nach § 22 Abs. 2 [X.]/[X.]-O, wenn er dies für geboten hält, neu vorzunehmen. Ihn trifft die Darlegungs- und ggf. Beweislast für die objektive Fehlerhaftigkeit der zunächst mitgeteilten und umgesetzten und nunmehr nach seiner Auffassung zu korrigierenden [X.]ingruppierung. Zu einer Änderung der mitgeteilten Vergütungsgruppe ist er nur berechtigt, wenn die bisherige tarifliche Bewertung, die er dem Arbeitnehmer gegenüber nachgewiesen hatte, fehlerhaft war. Dieselben Grundsätze gelten für kirchliche Arbeitsverhältnisse (vgl. zB [X.] 16. Oktober 2002 - 4 [X.] -).

c) Diese für die korrigierende [X.] unmittelbar entwickelte Rechtsprechung gilt nach ihrem Sinn und Zweck auch für solche Fälle, in denen zwar eine - formelle - Umgruppierung aufgrund einer Überleitung aus einer Vergütungsordnung in eine andere erfolgt, dabei aber sowohl die Anforderungen des - bisher als erfüllt vorausgesetzten - [X.] identisch sind als auch die maßgebenden allgemeinen [X.]ingruppierungsregelungen in der alten wie in der neuen Vergütungsordnung einander weitgehend entsprechen.

aa) Die spezifische Darlegungs- und Beweislast bei einer korrigierenden [X.] setzt einen „begrenzten Vertrauensschutz“ um ([X.] 16. Februar 2000 - 4 [X.] - [X.][X.] 93, 340, 353), den die Arbeitnehmerin aufgrund der Mitteilung der vom Arbeitgeber vorgenommenen ursprünglichen [X.]ingruppierung in Anspruch nehmen kann. Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Sachnähe und Kompetenz verpflichtet, die [X.]ingruppierung sorgfältig und korrekt vorzunehmen ([X.] 16. Februar 2000 - 4 [X.] - aaO). Die hierbei vertrauensbegründende Sorgfalt und Kompetenz bezieht sich jedoch nicht allein auf die Mitteilung der maßgebenden Vergütungsgruppe innerhalb der jeweiligen Vergütungsordnung. Sie erfasst auch die vom Arbeitgeber aufgrund einer Bewertung vorgenommene Zuordnung der Tätigkeit der Arbeitnehmerin sowie die von ihm angenommene [X.]rfüllung von Anforderungen des konkreten [X.] einer Vergütungsordnung. Auf die Richtigkeit gerade dieses Bewertungs- und Zuordnungsvorgangs darf eine Arbeitnehmerin vertrauen.

bb) Wird dasselbe [X.] nach einer Änderung der Vergütungsordnung auch im neuen System wörtlich (weiter) verwandt, einer dort genau bezeichneten [X.] zugeordnet und sind überdies die allgemeinen [X.]ingruppierungsregelungen vergleichbar, erstreckt sich das bei der Anwendung der früheren Vergütungsordnung durch den Arbeitgeber gewonnene und auf die Richtigkeit der praktizierten [X.]ingruppierung bezogene Vertrauen der Arbeitnehmerin nicht - nur - auf die Richtigkeit der seinerzeit mitgeteilten Vergütungsgruppe, sondern - auch - auf die Richtigkeit der Zuordnung der Tätigkeit zum abstrakten [X.] dieser Vergütungsgruppe.

d) Die Voraussetzungen für eine Anwendung der für die korrigierende [X.] entwickelten Grundsätze sind im Streitfall gegeben.

aa) Die jeweils maßgebenden [X.]e der bisherigen und der neuen Vergütungsordnung sind identisch. Sowohl das [X.] der Fallgruppe 3 der [X.], [X.] 01 [X.]/[X.] als auch das [X.] der von der Klägerin nach der Überleitung in die [X.] begehrten [X.] [X.] 5 lautet, „(Mitarbeiterinnen und) Mitarbeiter mit schwierigen Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse erfordern“.

bb) Da es sich um denselben „Normgeber“ handelt, nämlich die [X.] der [X.] und des [X.] [X.] und [X.], ist aufgrund der wörtlichen Identität davon auszugehen, dass von der hierin enthaltenen Bewertung dieselben Tätigkeiten erfasst werden sollen wie in der bisherigen Vergütungsordnung.

cc) Anhaltspunkte für eine - trotz [X.] - irgendwie geartete Änderung der Wertigkeit des bisherigen [X.] innerhalb der Vergütungsordnung aufgrund des neuen tariflichen Systems sind nicht ersichtlich.

dd) Auch die allgemeinen [X.]ingruppierungsregelungen entsprechen einander weitgehend.

(1) Bis zum Inkrafttreten der [X.] galt die Arbeitsvertragsordnung für Angestellte im kirchlich-diakonischen Dienst des [X.] [X.] und [X.] ([X.]/[X.]), was die Parteien in der [X.] noch einmal ausdrücklich bestätigt haben. Diese hatte im Grundsatz die Regelungen des [X.] in seiner jeweiligen Fassung in Bezug genommen (§ 1 Abs. 1 [X.]/[X.]), soweit „durch die zuständigen Gremien des [X.] nichts anderes bestimmt ist oder wird.“ Die damit gleichfalls erfasste Regelung des § 22 [X.] ist bis zum 1. Oktober 2005 nicht durch eine spezielle Regelung des [X.] abgeändert worden. Damit bestimmte sich bis zu diesem Zeitpunkt die [X.]ingruppierung nach dieser Vorschrift:

        

§ 22   [X.]ingruppierung.    (1) Die [X.]ingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1a und 1b). Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.

        

(2) Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

        

Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. …“

(2) Die allgemeine [X.]ingruppierungsregelung in § 28 [X.] hat in der hier maßgebenden Fassung folgenden Wortlaut:

        

§ 28 [X.]ingruppierung.   (1) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist entsprechend der mindestens zur Hälfte regelmäßig auszuübenden Tätigkeit in einer [X.] gemäß der [X.]ingruppierungsordnung (Anlage 1) eingruppiert. [X.]rreicht keine der von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter auszuübenden Tätigkeiten das in Satz 1 geforderte Maß, werden höherwertige Tätigkeiten zu der jeweils nächstniedrigeren Tätigkeit hinzugerechnet.“

(3) Diese beiden Regelungen sind - zumindest hinsichtlich der hier in Frage stehenden [X.]ingruppierung - vergleichbar. Die im Detail unterschiedliche Verfahrensweise der Bestimmung von Arbeitsvorgängen beim [X.] und der Zuordnung über die mindestens zur Hälfte auszuübende Tätigkeit bei der [X.] führt vorliegend zu keinem abweichenden [X.]rgebnis, so dass sie hier ohne Bedeutung ist.

ee) Dass die Klägerin mit ihrer Tätigkeit die Anforderungen der bisherigen Vergütungsgruppe [X.] erfüllt, hat die Rechtsvorgängerin der [X.] ihr mit dem Höhergruppierungsschreiben vom 23. Februar 2000 mitgeteilt. Die [X.]rfüllung einer anderen Fallgruppe derselben Vergütungsgruppe kommt nicht in Betracht oder würde allenfalls zu einer höheren Bewertung führen können. Deshalb ist es ohne Belang, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagen in dem Schreiben die entsprechende Fallgruppe nicht angeführt hat. [X.]in deutlicher Hinweis auf einen Bewährungsaufstieg aus der Fallgruppe 3 der [X.] ist dagegen in der Bezugnahme auf die Anrechnung der Vordienstzeiten zu sehen, die auf eine [X.]inbeziehung als Bewährungszeit hindeuten. Die Klägerin erfüllte daher nach Auffassung der damaligen Arbeitgeberin die genannten Anforderungen. Daran muss sich auch die Beklagte als deren Rechtsnachfolgerin festhalten lassen (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB).

Damit konnte die Klägerin davon ausgehen, dass die von ihr ausgeübte Tätigkeit (mindestens) die Anforderungen einer „schwierigen Tätigkeit, die gründliche Fachkenntnisse erfordert“, erfüllt. Ihr - begrenzter - Vertrauensschutz erstreckt sich dabei auf diese Bewertung ihrer nach wie vor unveränderten Tätigkeit. Die [X.]rfüllung der Anforderungen des gleichlautenden [X.] in der [X.] [X.] 5 [X.] ist bei gleichbleibender Tätigkeit damit indiziert.

ff) [X.] ist demgegenüber das Argument des [X.]s, der Klägerin sei mitgeteilt worden, dass die [X.]ingruppierung durch die Überleitung in die [X.] [X.] 5 [X.] nur vorläufig sei. Auf diese Mitteilung stützt die Klägerin ihre Auffassung nicht. Im Übrigen kann die in Artikel 5 § 6 Abs. 2 [X.] vorgesehene Überprüfung der [X.]ingruppierung ein bereits während der Anwendung der früheren Vergütungsordnung entstandenes berechtigtes Vertrauen ebenso wenig beseitigen wie eine aus jedem beliebigen anderen Anlass durch den Arbeitgeber vorgenommene Überprüfung der [X.]ingruppierung.

3. Danach obliegt die Darlegungslast für die objektive Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten tariflichen Bewertung nach der [X.] [X.] 5 [X.] zunächst der [X.]. Insoweit mangelt es an entsprechendem Vortrag.

a) Handelt es sich wie im vorliegenden Fall um ein Heraushebungsmerkmal (schwierige Tätigkeiten ([X.] 5) statt Tätigkeiten ([X.] 4), [X.]rfordernis von gründlichen Fachkenntnissen ([X.] 5) statt von Fachkenntnissen ([X.] 4)), muss der Arbeitgeber - ebenso wie die Arbeitnehmerin im Rahmen eines Rechtsstreits um eine Höhergruppierung - diejenigen Tatsachen vortragen und im Bestreitensfalle beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, das von ihm nunmehr in Abrede gestellte tarifliche [X.] sei nicht erfüllt. [X.]in schlüssiger Vortrag des Arbeitgebers liegt jedoch noch nicht allein in der Darstellung der Tätigkeit der Arbeitnehmerin, wenn das Fehlen eines Heraushebungsmerkmals geltend gemacht wird. Daraus lässt sich noch nicht schließen, dass sich die Tätigkeit gegenüber derjenigen einer Angestellten der [X.] [X.] 4 [X.] nicht heraushebt. [X.]ine solche Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „[X.]“, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus (zu diesem [X.]rfordernis bei einer korrigierenden [X.] s. bereits [X.] 15. Februar 2006 - 4 [X.] - Rn. 26, [X.][X.] 117, 92; 15. Februar 2006 - 4 [X.] - Rn. 30; vgl. auch 9. Mai 2007 - 4 [X.] - Rn. 20).

b) [X.]in solch wertender Vergleich ist weder vom [X.] gefordert noch von der [X.] vorgetragen worden. Das Berufungsgericht ist vielmehr rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, die Klägerin trage die Darlegungs- und Beweislast. Deshalb war das Urteil aufzuheben.

4. Der [X.] kann nicht abschließend in der Sache entscheiden. [X.]s fehlt an ausreichenden Tatsachenfeststellungen. Aus Gründen des verfassungsrechtlichen Gebots zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) wird den Parteien Gelegenheit zur [X.]rgänzung ihres bisherigen Vortrags anhand der oa. Kriterien nach entsprechenden Hinweisen einzuräumen sein.

        

    [X.]ylert    

        

    Winter    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Hannig    

        

    Drechsler    

                 

Meta

4 AZR 521/11

20.03.2013

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 28. Juli 2010, Az: 2 Ca 11046/09, Urteil

Anl 1 Entgeltgr E4 KDAVO HE, Anl 1 Entgeltgr E5 KDAVO HE, § 28 KDAVO HE

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2013, Az. 4 AZR 521/11 (REWIS RS 2013, 7198)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7198

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Referenzen
Wird zitiert von

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5 Sa 224/16

5 Sa 227/15

6 Sa 816/20

12 Sa 1151/15

12 Sa 1152/15

4 Sa 1428/15

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