Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2017, Az. 4 StR 430/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 2774

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:081117B4STR430.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 430/17

vom
8. November
2017
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 8.
November
2017 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 16.
Juni 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das [X.] von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]s zurück-verwiesen.
2.
Die weiter
gehende Revision wird verworfen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheits-strafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat es abgesehen, weil zwischen einem möglicher-weise vorhandenen Hang des Angeklagten, Betäubungsmittel im Übermaß zu konsumieren, und der abgeurteilten Tat jedenfalls kein symptomatischer Zu-sammenhang bestehe. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beschwerdeführer 1
-
3
-
mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweist es sich als offensichtlich unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuld-
und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben.
2.
Das Urteil hält jedoch revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand, soweit die [X.] von der Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-ziehungsanstalt (§
64 StGB) abgesehen hat.
Die Feststellungen des angefochtenen Urteils weisen im Hinblick auf die Frage des Vorliegens einer Betäubungsmittelabhänigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt widersprüchliche Aussagen auf, sodass dem Senat eine sach-gerechte Prüfung der Voraussetzungen einer Unterbringung des Angeklagten nicht möglich ist. Einerseits wird nämlich ausgeführt, der Angeklagte habu-letzt wieder Heroin konsumiert, ohn

3), [X.] an einem ärztlich überwachte

12, 15
f.). Eine Auflösung der Widersprüchlichkeit dieser einander ausschließenden Aussagen findet an keiner Stelle des Urteils statt, ergibt sich nicht aus dem Ge-samtzusammenhang
und liegt auch sonst nicht nahe.
Über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muss deshalb -
wiederum unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§
246a StPO)
-
neu verhandelt und entschieden werden. Dem steht nicht entgegen, 2
3
4
5
-
4
-
dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§
358 Abs.
2 Satz
3 StPO; [X.], Urteil vom 10.
April 1990 -
1
StR
9/90, [X.]St 37, 5, 9; Beschluss vom 19.
Dezember 2007 -
5
StR
485/07, [X.], 107); er hat die Nicht-anwendung des §
64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom [X.] ausgenommen.
Franke
Ri[X.] Cierniak ist erkrankt und daher an der Unterschrift gehin-dert.
Franke
Bender
Feilcke
Paul

Meta

4 StR 430/17

08.11.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2017, Az. 4 StR 430/17 (REWIS RS 2017, 2774)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2774

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