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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 521/14
vom
10. März 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. März 2015
beschlossen:
Die
Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24.
März 2014 werden nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin Pr.
hierdurch entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auch der Angeklagte B.
hat den Tatbestand des §
179 Abs. 1 Nr. 1 StGB vollendete-benklägerin den zunächst beai-2.
Aufl., §
179 Rn.
3; [X.] in Schönke/[X.], StGB, 29.
Aufl., §
179 Rn. 8),
sondern lediglich mit [X.] und Kommentar den Vollzug des Geschlechtsverkehrs durch den [X.] verfolgte. Dass
beide Angeklagte die Nebenklägerin gemeinsam in das Schlafzimmer des Angeklagten B.
brachten und ihr dort Schuhe, Hose und Slip auszogen, um unter Ausnutzung ihrer Widerstandsunfähigkeit nachei-nander und jeweils in Gegenwart des Mittäters den Geschlechtsverkehr mit ihr durchzuführen (UA S.
10, 38),
stellt für sich schon eine vollendete sexuelle Handlung im Sinne des §
179 Abs. 1 i.V.m.
§
184h
Nr. 1 StGB dar. Eine solche liegt immer dann vor, wenn die Handlung objektiv, also allein gemessen an ih-rem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug aufweist ([X.], Urteile vom 24.
September 1980
3
StR 255/80, [X.]St 29, 336, 338;
vom 20.
Dezember
2007
4
StR 459/07, [X.], 339, 340,
und vom 22. Ok--
3
-
tober 2014
5
StR 380/14, NJW 2014, 3737, 3738 mwN). Dies war hier zwei-felsfrei schon bei der
Entblößung des
Unterkörpers der Geschädigten der Fall. Da bei äußerlich eindeutigen Handlungen nach ständiger Rechtsprechung die subjektive Zielrichtung des [X.] für die Einordnung als sexuelle Handlung keine Bedeutung hat (vgl. [X.], aaO), kommt es vorliegend auch nicht darauf an,
ob die Entkleidung der Geschädigten dem [X.] des Angeklagten ent-sprechend dazu diente, sich schon hierdurch geschlechtliche Erregung zu [X.]
(vgl. Laufhütte/Roggenbuck
in LK, StGB,
12.
Aufl., §
184g Rn.
5 f.; MüKoStGB/[X.], 2.
Aufl.,
§
184g Rn.
6 mwN; MüKoStGB/[X.], aaO, §
177 Rn.
55; offengelassen von [X.], Urteil vom 4.
August 2004
5
StR 134/04, [X.], 90, 91; aA
noch
[X.], Beschluss vom 13.
Februar
1997
4
StR 648/96, [X.], 292
mwN).
Sander
Schneider
Dölp
Berger
Bellay
Meta
10.03.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2015, Az. 5 StR 521/14 (REWIS RS 2015, 14351)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 14351
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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