Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2009, Az. 3 StR 308/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2167

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 308/09 vom 11. August 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. August 2009 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfeh-ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Ne-benklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat: Der Zulässigkeit der Rüge der Verletzung von § 247 StPO durch Verneh-mung der Nebenklägerin in Abwesenheit des Angeklagten steht nicht ent-gegen, dass der Angeklagte und der Verteidiger gegen den Beschluss über die Entfernung des Angeklagten keine Einwände erhoben haben. [X.] Pfister Sost-Scheible [X.]

Meta

3 StR 308/09

11.08.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2009, Az. 3 StR 308/09 (REWIS RS 2009, 2167)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2167

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