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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 283/09 vom 11. August 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. August 2009 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass die von der Revision zitierte Rechtsprechung des 2. und 5. Strafsenats diese Entscheidung nicht hin-dert; denn über die Frage, ob das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO einer Abminderung des Strafausspruchs im Sinne der Voll-streckungslösung entgegen steht, kann stets nur auf der Grundlage der konkreten Einzelfallumstände entschieden werden (vgl. [X.], [X.]. vom 10. März 2009 - 2 BvR 49/09). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. [X.] von [X.]
Schäfer [X.]
Meta
11.08.2009
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2009, Az. 3 StR 283/09 (REWIS RS 2009, 2170)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2170
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