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PDF anzeigen[X.]/08 vom 17. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 17. Juni 2008 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung [X.] Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 29. Mai 2008 zurück zu versetzen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt. 1 Die Revisionsbegründung vom 12. März 2008 lag sowohl dem [X.] bei seiner Antragsstellung vom 28. April 2008 als auch dem Se-nat bei der Beratung und Beschlussfassung am 29. Mai 2008 vor. 2 Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, wonach das [X.] nicht festgestellt habe, um was für Dubletten welcher Kartenart es sich bei den [X.] gehandelt habe, ist urteilsfremd; denn die Strafkammer hat ausdrück-lich festgestellt, dass es sich um [X.] von [X.] handelte, deren Originale in [X.] an dortige Nutzer ausgegeben worden waren ([X.]). Allein hierauf stellt die Bestimmung des § 152b Abs. 4 StGB 3 - 3 - ab. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob die Angeklagten die Karten auch im Rahmen der vorhandenen Garantiefunktion benutzen wollten oder nicht (BGHSt 46, 146, 149 ff.). [X.] Wahl Boetticher Hebenstreit [X.]
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17.06.2008
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2008, Az. 1 StR 229/08 (REWIS RS 2008, 3368)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3368
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