Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2009, Az. 2 StR 61/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 3236

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[X.] vom 3. Juni 2009 in der Strafsache gegen 1. 2.

3.

wegen Mordes - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Juni 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. Juli 2008 werden als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-geben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld für alle drei Ange-klagte stößt angesichts der nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüf-barkeit der tatrichterlichen Wertung (vgl. BGHSt 48, 360, 370; [X.] 56. Aufl. § 57 a Rdn. 14, 27) noch nicht auf durchgreifende rechtliche Beden-ken; bei einem mit hoher krimineller Energie und in professioneller Weise ver-übten Auftragsmord mit direkter oder indirekter Beteiligung von drei Personen - 3 - Umstände von Gewicht im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB anzu-nehmen, ist nicht rechtsfehlerhaft. [X.][X.]Cierniak [X.]

Meta

2 StR 61/09

03.06.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2009, Az. 2 StR 61/09 (REWIS RS 2009, 3236)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3236

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