Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2001, Az. I ZR 69/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2182

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:21. Juni 2001WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.]: ja[X.]Z : [X.]: ja"[X.] ... BILLIG!"?UWG §§ 1, 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5a)Aus der bloßen Kritik an Waren, Leistungen oder Werbemethoden von Mit-bewerbern ist regelmäßig nicht bereits ein Vergleich mit den eigenen Warenoder Leistungen i.S. des § 2 Abs. 1 UWG herauszulesen. Ein [X.] ist grundsätzlich zu verneinen, wenn eine Werbeaussage so [X.] gehalten ist, daß sich den angesprochenen Verkehrskreisen eine Be-zugnahme auf den Werbenden nicht aufdrängt, sondern diese sich nur re-flexartig daraus ergibt, daß mit jeder Kritik an Mitbewerbern in der Regel un-ausgesprochen zum Ausdruck gebracht wird, daß diese Kritik den [X.] selbst nicht betrifft.b)In der in einem Informationsblatt enthaltenen Aufforderung, Werbungen mitdurchgestrichenen Preisen - unter Hinweis auf mögliche "Unseriosität, [X.], Ladenhüter und Finten" - "mißtrauisch zu prüfen", liegt im allgemei-- 2 -nen noch keine nach § 1 UWG zu beanstandende pauschale Herabsetzungungenannter Mitbewerber.[X.], Urt. v. 21. Juni 2001 - [X.] - OLG ZweibrückenLG Kaiserslautern- 3 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 21. Juni 2001 durch [X.] Dr. Erdmannund [X.], Prof. [X.], [X.] und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] vom 29. [X.] aufgehoben.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Kammer für Han-delssachen des [X.] vom 13. März 1998wird zurückgewiesen.Die Kosten der Rechtsmittel trägt die Klägerin.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Die Beklagte zu 1, die bis Ende 1997 in [X.]ein Fachgeschäft [X.] betrieb, hängte Mitte des Jahres 1996 in ihren Ge-schäftsräumen und in ihrem Schaufenster das nachfolgend verkleinert wieder-gegebene Plakat aus, das dazu auffordert, mit durchgestrichenen Preisen be-worbene Angebote mißtrauisch zu prüfen. Dieses Plakat hatte sie von der [X.] zu 2, die Informationsbriefe verlegt, als Beilage zu deren Publikation"m. " [X.] 5 -Die Klägerin, die in [X.]einen Großmarkt für Unterhaltungselek-tronik betreibt, hat geltend gemacht, das Plakat verstoße gegen §§ 1 und [X.]. Die Verbraucher verstünden den Aushang dahin, daß damit auch siegemeint sei, weil sie auf dem örtlichen Markt in der Branche am häufigsten [X.] auftrete. Selbst ohne Bezugnahme auf einen [X.] verstoße das Plakat gegen den lauteren Wettbewerb, weil es [X.] einer sachlich gebotenen Erörterung nicht einhalte, sondern die frem-den Erzeugnisse pauschal abwerte.Die Klägerin hat, nachdem ihr Auskunftsantrag zu Ziffer 3 hinsichtlichder [X.] zu 1 übereinstimmend für erledigt erklärt worden war, beantragt,1. den [X.] unter Androhung der gesetzlichen Ordnungs-mittel zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu [X.] wie in der Anlage [X.] zu werben und/oderwerben zu lassen oder an dem Vertrieb dieser Werbung mitzu-wirken;2.festzustellen, daß die [X.] verpflichtet sind, ihr [X.] zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer 1 geschil-derte [X.] entstanden ist oder noch entsteht;3.die Beklagte zu 2 zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu ertei-len, in welchem Umfang sie [X.] gemäßZiffer 1 begangen hat, wobei die Werbung nach Werbeträgern,Auflage der Werbeträger und Kalendervierteljahren aufzu-schlüsseln ist.Die [X.] sind dem entgegengetreten. Sie haben vorgetragen, [X.] prangere lediglich Mißstände in der Werbung an, ohne daß sich darauseine Bezugnahme auf ein bestimmtes Konkurrenzunternehmen ergebe. Es [X.] 6 -ge sich daher, welche Leistungen der [X.] mit solchen der Klägerin [X.] würden.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hatihr wie folgt [X.] [X.] werden unter Androhung der gesetzlichen [X.] verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichenVerkehr zu Wettbewerbszwecken zu behaupten oder zu ver-breiten, wer mit durchgestrichenen Preisen werbe, suggeriereden Kunden Preisgünstigkeit durch Lockangebote, Ladenhüterund Finten, insbesondere wenn dies geschieht wie in der mitdem Urteil verbundenen Anlage;2.die [X.] sind als Gesamtschuldner verpflichtet, der Klä-gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Wettbe-werbshandlung zu Ziffer 1 entstanden ist;3.die Beklagte zu 2 wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüberzu erteilen, in welchem Umfang sie [X.]gemäß Anlage zu Ziffer 1 im Wirtschaftsraum [X.]in [X.] für Unterhaltungselektronik begangen hat, wobei [X.] nach Werbeträgern, Auflagen der Werbeträger [X.] aufzuschlüsseln ist;4.die weitergehende Auskunftsklage wird abgewiesen.Mit ihrer Revision erstreben die [X.] weiterhin die Abweisung [X.]. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.Entscheidungsgründe:- 7 -I. Das Berufungsgericht hat darin, daß die Beklagte zu 1 das von [X.] zu 2 herausgegebene Informationsblatt in ihren Geschäftsräumenund in ihrem Schaufenster ausgehängt hat, eine kritisierende vergleichendeWerbung gesehen, die gegen § 1 UWG verstoße. Dazu hat es ausgeführt:Die [X.] beriefen sich ohne Erfolg darauf, die Klägerin sei durchdas Informationsblatt nicht angesprochen, so daß bereits deshalb von einervergleichenden Werbung keine Rede sein könne. Im Einzugsgebiet von[X.]würde jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenenEndverbraucher von Unterhaltungselektronik darin auch eine Bezugnahme aufdie Klägerin sehen; denn diese trete am örtlichen Markt neben nur noch einemweiteren Wettbewerber besonders häufig durch umfangreiche Werbung mitdurchgestrichenen Preisen in Erscheinung.Das Informationsblatt der [X.], das demnach an den [X.] Rechtsprechung zur kritisierenden vergleichenden Werbung zu messensei, verstoße gegen § 1 UWG. Die [X.] griffen zwar nicht das [X.] in herabsetzender Weise an, träfen mit ihrer Kritik [X.] und Werbemethoden. Die angepriesenen Preisvorteile würdenin Zweifel gezogen, wobei gleichzeitig darauf hingewiesen werde, daran zudenken, welche Vorteile der Kauf im Fachbetrieb demgegenüber biete. [X.] rücke pauschal jeden, der mit durchgestrichenen Preisenwerbe, in die Nähe dessen, der dem Kunden lediglich Preisgünstigkeit sugge-riere, ohne daß diese tatsächlich gegeben sei. Die Informationsschrift über-schreite daher nicht nur die Grenzen einer sachlichen Verbraucherberatung,sondern auch das Maß der Erforderlichkeit und sachlichen Erörterung vonWerbemethoden der Konkurrenz.- 8 -II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision [X.]. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils.1. Die Zulässigkeit der Klage begegnet allerdings keinen durchgreifen-den [X.]) Das Berufungsgericht hat den Klageantrag zu 1 in seinem [X.] zu Ziffer 1 umformuliert, weil es gemeint hat, der von der Klägerin for-mulierte Antrag lasse [X.] der Verletzungshandlung nicht hinreichenddeutlich erkennen. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habedamit dem zu unbestimmt gefaßten und deshalb unzulässigen Klageantrag ei-genmächtig einen zulässigen Inhalt und Wortlaut gegeben und zudem [X.] des konkreten Verletzungstatbestandes verfehlt.Der Klageantrag zu 1, auf den die Klageanträge zu 2 und 3 Bezug [X.], ist nicht deshalb unbestimmt, weil den [X.] eine Werbung "wie inder Anlage [X.]" verboten werden soll. Die Bestimmtheit eines Unterlassungs-antrages ist in der Regel unproblematisch, wenn er - wie im Streitfall - lediglichauf das Verbot der Handlung gerichtet ist, so wie diese begangen worden ist([X.], Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, [X.], 453, 454 = [X.] - [X.], m.w.[X.] kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht dadurch das Charakteri-stische des konkreten Verletzungstatbestandes verfehlt hat, daß es den Klage-antrag zu 1 im [X.] zu Ziffer 1 in ein Verbot, "zu behaupten oder- 9 -zu verbreiten, wer mit durchgestrichenen Preisen werbe, suggeriere den Kun-den Preisgünstigkeit durch Lockangebote, Ladenhüter und Finten", umformu-liert hat. Die Frage, ob das Informationsblatt so zu verstehen ist, wie es [X.] verstanden hat, und ob der Klageantrag einen entsprechen-den Verbotsausspruch erlaubt, betrifft nicht die Zulässigkeit, sondern die Be-gründetheit der Klage (vgl. [X.], Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 35/89, [X.] 1991,254, 257 = [X.], 216 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I, m.w.[X.]).Diese Frage stellt sich im Streitfall aber deshalb nicht, weil sich die Klage ausanderen Gründen als unbegründet erweist (vgl. nachfolgend unter [X.]) Das Berufungsgericht hat die Klägerin gegenüber beiden [X.]als klagebefugt angesehen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der [X.] gleichfalls keinen Erfolg.Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Klägerin ge-genüber der [X.] zu 1 zur Geltendmachung der [X.] befugtist, weil sie konkret behauptet, durch die dort beschriebene [X.] betroffen zu sein. Der unmittelbar betroffene Mitbewerber, der zudem Verletzer in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht, ist bereits [X.] der §§ 1 und 3 UWG klagebefugt. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnisbesteht entgegen der Ansicht der Revision nicht erst dann, wenn der [X.] durch die angegriffene [X.] unmittelbar verletzt [X.] ist, sondern schon dann, wenn er durch das beanstandete Wettbewerbs-verhalten beeinträchtigt, d.h. im Absatz behindert oder gestört werden kann.Davon ist hier auszugehen, da die Klägerin und die Beklagte zu 1 die gleichenWaren in derselben Stadt angeboten haben und damit eine hinreichendeWahrscheinlichkeit besteht, daß sie sich mit ihrem Leistungsangebot im Markt- 10 -unmittelbar begegnen (vgl. [X.], Urt. [X.], [X.] 1998,1039, 1040 = [X.], 973 - Fotovergrößerungen, m.w.[X.] Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, daß dieKlägerin auch gegenüber der [X.] zu 2 klagebefugt ist, weil sie geltendmacht, diese habe sich an dem wettbewerbswidrigen Verhalten der [X.]zu 1 beteiligt. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, obdie Beklagte zu 2 in [X.] gehandelt hat. Wer als unmittelbarVerletzter gegen einen Verletzer vorgehen kann, ist auch berechtigt, gegeneinen am Wettbewerbsverstoß Beteiligten vorzugehen, selbst wenn der [X.] ohne Wettbewerbsförderungsabsicht gehandelt hat (vgl. [X.], Urt. v.10.10.1996 - [X.], [X.] 1997, 313, 314 f. = WRP 1997, 325- Architektenwettbewerb; [X.], UWG, 2. Aufl. 2001, § 13 Rdn. 6).2. Das angefochtene Urteil kann aber deshalb keinen Bestand haben,weil die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nicht begründet [X.]) Entgegen der Ansicht der Revision ist darin, daß die Beklagte zu 1das von der [X.] zu 2 herausgegebene Informationsblatt in ihren Ge-schäftsräumen und in ihrem Schaufenster ausgehängt hat, keine unzulässigevergleichende Werbung i.S. des § 2 Abs. 1 UWG n.F. (= Art. 2 Nr. 2a [X.] 84/450/[X.] in der Fassung der Richtlinie 97/55/EG des [X.] und des Rates vom 6. Oktober 1997 [ABl EG Nr. L 290,S. 18 = [X.] 1998, 117]) zu sehen. Es fehlt an einem "Vergleich".Es kann offenbleiben, ob das Informationsblatt - wie das Berufungsge-richt angenommen hat - Mitbewerber erkennbar macht oder ob dies - wie die- 11 -Revision geltend macht - nicht der Fall ist. Die beanstandete Werbung istschon deshalb weder eine auf erkennbare Mitbewerber abzielende, [X.] vergleichende Werbung noch ein ungenannte Mitbewerber betreffender,allgemein gehaltener Werbevergleich (vgl. dazu [X.], Urt. v. 14.12.2000- I ZR 147/98, [X.], 688, 689 - Eröffnungswerbung, m.w.[X.]), weil [X.] selbst, hier die Beklagte zu 1, nicht vergleichend einbezogen wird.Daher kann auch offenbleiben, ob die Regelung des § 2 Abs. 2 UWG, die ei-nen Vergleich von Waren oder Dienstleistungen voraussetzt, auch den [X.] erfaßt.Unerläßliches Erfordernis eines jeden Werbevergleichs ist es, daß [X.] einen für den Verkehr erkennbaren Bezug zwischen mindestenszwei Wettbewerbern, zwischen deren Waren oder Dienstleistungen bzw. ihrenTätigkeiten oder sonstigen Verhältnissen herstellt (vgl. [X.], Urt. v. 25.3.1999- I ZR 77/97, [X.] 1999, 1100, 1101 = WRP 1999, 1141 - Generika-Werbung; [X.] aaO § 2 Rdn. 18 m.w.[X.]). Dabei reicht zwar eine nurmittelbar erkennbare Bezugnahme aus. Damit ist aber nicht gemeint, daß [X.] so fernliegende, "nur um zehn Ecken gedachte" Bezugnahme genügt. [X.] allein in der Anpreisung der eigenen Waren oder Leistungen in der [X.] kein Vergleich mit den Waren oder Leistungen von Mitbewerbern zu se-hen ([X.] [X.] 1999, 1100, 1101 - Generika-Werbung, m.w.[X.]). Es fehlt aneiner Gegenüberstellung. Dementsprechend ist aus der bloßen Kritik an Wa-ren, Leistungen oder Werbemethoden von Mitbewerbern regelmäßig nicht be-reits ein Vergleich mit den eigenen Waren oder Leistungen herauszulesen (vgl.[X.] aaO § 2 Rdn. 19). Ein Werbevergleich ist deshalb grundsätzlichdann zu verneinen, wenn eine Werbeaussage so allgemein gehalten ist, daßsich den angesprochenen Verkehrskreisen eine Bezugnahme auf den Wer-- 12 -benden nicht aufdrängt, sondern diese sich nur reflexartig daraus ergibt, daßmit jeder Kritik an Mitbewerbern in der Regel unausgesprochen zum Ausdruckgebracht wird, daß diese Kritik den Werbenden selbst nicht trifft. So liegt derFall hier.Das Berufungsgericht hat zwar rechtsfehlerfrei festgestellt, daß das [X.] an einer bestimmten Werbemethode anderer Handelsbetriebe- der Werbung mit durchgestrichenen Preisen - Kritik übt. Die Revision rügtjedoch mit Erfolg, daß es an einem Vergleich dieser Werbemethode mit der [X.] Weise, in der die Beklagte zu 1 Werbung für ihre Preisangebote betriebenhat, fehlt. Es kann dahinstehen, ob - wie die Revisionserwiderung meint - der-jenige, der in derart massiver Weise das Werbe- und Preisgestaltungsverhal-ten von Wettbewerbern anprangert, damit impliziert, daß er selbst nicht in derbeanstandeten Weise verfährt. Eine vergleichende Werbung setzt voraus, daßder Werbende einen Bezug zwischen Wettbewerbern nicht nur unausgespro-chen zum Ausdruck bringt, sondern ausspricht oder jedenfalls eindeutig nahe-legt. Im Streitfall kann allein daraus, daß die Beklagte zu 1 das [X.] mit ihrem Firmenstempel versehen und es in ihren Geschäftsräumen undin ihrem Schaufenster ausgehängt hat, nicht als ausreichend deutlicher Hin-weis darauf verstanden werden, daß die Beklagte zu 1 nicht mit durchgestri-chenen Preisen wirbt, zumal ein solches Werbeverhalten nicht schlechthin an-geprangert wird, sondern nur, wenn es in unseriöser, unlauterer Weise erfolgt.Weitere Umstände, die einen Vergleich mit den Werbemethoden der [X.]zu 1 ohne weiteres erkennbar machten, sind weder vorgetragen noch [X.] 13 -Von einem Werbevergleich kann auch nicht deshalb ausgegangen wer-den, weil das Informationsblatt - worauf das Berufungsgericht abgestellt hat -nicht nur die angepriesenen Preisvorteile in Zweifel zieht, sondern zugleich zubedenken gibt, welche Vorteile der Kauf im Fachbetrieb bietet. Selbst wenn inder Aufforderung am Ende des [X.] "Vergessen Sie nicht, mit zuberücksichtigen, was Ihnen fachmännische Beratung und Betreuung wert [X.] Hinweis auf die Vorteile eines Kaufes im Fachgeschäft der [X.] zu 1zu sehen wäre, läge darin kein Vergleich mit den kritisierten Werbemethodenanderer Unternehmen. Ein Vergleich der Leistungen von Wettbewerbern setztvoraus, daß diese Leistungen aufeinander bezogen und aneinander gemes-sen, d.h. gegenübergestellt werden. Hierfür reicht es nicht aus, daß - wie [X.] - verschiedenartige Leistungen von Wettbewerbern lediglich gleich-zeitig genannt werden.b) Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht ausanderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO).aa) Die beanstandete Werbung kann nicht unter dem Gesichtspunkt ei-ner pauschalen Herabsetzung ungenannter Mitbewerber nach § 1 UWG alswettbewerbswidrig angesehen werden.Für eine solche rechtliche Prüfung ist allerdings trotz der neuen Bestim-mung des § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG auch weiterhin Raum. Denn die Neuregelungzur vergleichenden Werbung bezieht sich allein auf Werbung, die einen Ver-gleich enthält und einen Mitbewerber erkennbar macht. Fehlt es bereits an ei-nem Vergleich oder an der Erkennbarkeit, gelten für die Fälle pauschaler [X.] die bisherigen Grundsätze weiter. Danach kommt es darauf an, ob- 14 -die angegriffene Werbeaussage sich noch in den Grenzen einer sachlich ge-botenen Erörterung hält oder bereits eine pauschale Abwertung der [X.] oder [X.] darstellt. Letzteres ist nur dann der Fall,wenn über die bloße Kritik hinaus Umstände hinzutreten, die die Kritik in [X.] abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen (vgl.[X.] [X.], 688, 689 - Eröffnungswerbung, m.w.[X.]; [X.] aaO § 2Rdn. 19). Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden.Die Annahme des Berufungsgerichts, der Verkehr verstehe das [X.] dahin, daß es pauschal jeden, der mit durchgestrichenen Preisenwerbe, in die Nähe dessen rücke, der dem Kunden lediglich Preisgünstigkeitsuggeriere, ohne daß diese tatsächlich gegeben sei, ist erfahrungswidrig. [X.] fordert lediglich dazu auf, Angebote, die mit [X.] Preisen beworben werden, mißtrauisch zu prüfen, weil sich dahinter Unse-riosität, ein Lockvogel, Ladenhüter oder Finten verbergen könnten. Es legt na-he, günstige Angebote zu nutzen, sich jedoch erst zu vergewissern, ob diesuggerierte Preisgünstigkeit auch tatsächlich gegeben ist. Nach der allgemei-nen Lebenserfahrung kann nicht angenommen werden, die [X.] verständen dies dahin, daß sämtliche Angebote, die mit durch-gestrichenen Preisen beworben werden, tatsächlich nicht so günstig sind, wiesie zu sein scheinen. Dementsprechend werden auch nicht alle Mitbewerber,die auf diese Weise werben, verdächtigt, sich unlauterer Werbemethoden zubedienen.bb) Das Berufungsgericht hat es - von seinem Standpunkt aus folgerich-tig - offengelassen, ob die angegriffene Werbung irreführend i.S. des § 3 [X.]. Dies nötigt jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] -fungsgericht. Der [X.] kann anhand des unstreitigen Sachverhalts und dereigenen Lebenserfahrung selbst abschließend beurteilen, daß eine Irreführungnicht in Betracht kommt (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Wie bereits ausgeführt [X.], kann nicht angenommen werden, daß der beanstandete Aushang den un-zutreffenden Eindruck erweckt, Werbung mit durchgestrichenen Preisen seiimmer unlauter. Im übrigen ist eine Irreführung weder vorgetragen noch sonstersichtlich und auch von der Revisionserwiderung nicht geltend gemacht [X.].III. Auf die Revision der [X.] war das Urteil des [X.] aufzuheben. Die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisendelandgerichtliche Urteil war zurückzuweisen.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.Erdmann [X.] [X.]Schaffert

Meta

I ZR 69/99

21.06.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2001, Az. I ZR 69/99 (REWIS RS 2001, 2182)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2182

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 182/14 (Bundesgerichtshof)

Wettbewerbsverstoß: Werbung mit einem durchgestrichenen Preis im Internethandel - Durchgestrichener Preis II


I ZR 182/14 (Bundesgerichtshof)


6 U 121/00 (Oberlandesgericht Köln)


I ZR 89/99 (Bundesgerichtshof)


I ZR 167/20 (Bundesgerichtshof)

Wettbewerbsverstoß im Vermittlungsgeschäft für Anzeigenwerbung: Hinreichender Anlass für die Veröffentlichung eines gegen einen Mitbewerber wegen …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.