Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.09.2016, Az. 4 StR 263/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 4920

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Gegenstand

Revision in einer Jugendstrafsache: Verfahrensrüge wegen Verletzung des Verteidigerkonsultationsrechts und des Fragerechts des Erziehungsberechtigten


Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Dezember 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Angeklagte [X.] hat die Kosten seines  Rechtsmittels zu tragen; beim Angeklagten [X.] wird von der  Auferlegung von Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens abgesehen (§§ 74, 109 Abs. 1 JGG); die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger haben beide Angeklagten zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] in den [X.] vom 21. Juni 2016 bemerkt der Senat:

1. Die dritte Verfahrensrüge des Angeklagten A.     Y.      - Verstoß gegen  § 67 Abs. 1 und 2 JGG - ist bezüglich der Verwertung der Vernehmung durch den Haftrichter nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision trägt zu dieser Rüge lediglich den in der Hauptverhandlung vom 27. April 2015 erhobenen Widerspruch gegen die Verwertung der Inhalte der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung durch die Zeugen [X.] sowie die im [X.] vom 5. Oktober 2015 vorgetragene ergänzende Begründung aus dem Schriftsatz vom 1. Oktober 2015 vor. Der in der Hauptverhandlung vom 27. April 2015 erhobene Widerspruch stützte sich zudem lediglich auf die unterlassene Hinzuziehung eines Rechtsanwalts und eine fehlende erneute Belehrung über das Recht auf [X.] vor der Vernehmung zur Sache, nicht aber auf eine Verletzung des § 67 Abs. 1 und 2 JGG (zur Rügepräklusion vgl. [X.], Beschluss vom 20. Oktober 2014  – 5 StR 176/14, [X.]St 60, 38, 43 f.). Der Schriftsatz vom 1. Oktober 2015 gibt, abgesehen davon, dass die Ausführungen auch verspätet wären, im Hinblick auf § 67 JGG lediglich die Angaben des Zeugen [X.] zur fehlenden „Konsultation“ des Er- ziehungsberechtigten wieder. Den in der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2015 erhobenen Widerspruch - Schriftsatz vom 4. Mai 2015 -, der sich auch auf die Verletzung von § 67 JGG durch den Haftrichter stützt, teilt die Revision bei dieser Rüge nicht mit, sondern nur zur zweiten Verfahrensrüge. Dies reicht zur Begründung nicht aus. Es kann nicht Aufgabe des [X.] sein, den Revisionsvortrag aus anderen Unterlagen jeweils an passender Stelle zu ergänzen und dabei auch noch den Sachzusammenhang selbst herzustellen (vgl. [X.], Beschluss vom 7. April 2005  – 5 StR 532/04, [X.], 463 mwN).

2. Soweit der Angeklagte M.       Y.      einen Verstoß gegen § 115  Abs. 1 StPO rügt, weil seine Vorführung vor den Haftrichter nicht unverzüglich erfolgt sei, ist die Rüge schon deshalb unzulässig, weil nicht zutreffend vorgetragen wird. Der Angeklagte wurde nach vorläufiger Festnahme gemäß § 128 StPO vorgeführt; der Haftrichter gab ihm den Haftbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft bekannt (Verfahrensakte Band I Bl. 277). Im Übrigen genügen die Angaben zum Verfahrensablauf in der Revisionsschrift nicht, um überprüfen zu können, ob ein Verstoß gegen das Gebot einer unverzüglichen Vorführung gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 StPO (dazu [X.], Urteil vom 17. November 1989 - 2 StR 418/89, NJW 1990, 1188) vorliegt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Sost-Scheible                        Roggenbuck                        [X.]

                        Bender                                 [X.]

Meta

4 StR 263/16

27.09.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 7. Dezember 2015, Az: 6 KLs 2/15

§ 67 Abs 1 JGG, § 67 Abs 2 JGG, § 344 Abs 2 S 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.09.2016, Az. 4 StR 263/16 (REWIS RS 2016, 4920)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4920

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