Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2016, Az. 3 StR 105/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 8175

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:140716B3STR105.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 105/16
vom
14. Juli 2016
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Erpressung
u.a.
hier:
Revision des Angeklagten M.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 14. Juli 2016 gemäß § 349 Abs. 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten M.

wird das Urteil des [X.] vom 14.
Dezember 2015, auch soweit es den Mitangeklagten S.

betrifft, mit den Feststellungen auf-gehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten M.

der Erpressung sowie des Betrugs, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, schuldig ge-sprochen, eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt und die Verwal-tungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor dem Ablauf eines Jahres [X.] Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen zu erteilen. Den Mitangeklagten S.

hat es wegen Erpressung und Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausge-setzt. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten M.

hat Erfolg. Die Aufhebung des Urteils ist auf den Mitangeklagten S.

zu erstrecken.
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-
3
-
I. Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen begehrten die Angeklagten während der Fahrt in einem Auto, das der sich nicht im Besitz [X.] Fahrerlaubnis befindende Angeklagte M.

führte, von der Zeugin H.

Anzeige wegen Diebstahls bei der Polizei zu erstatten und den Arbeitgeber der Zeugin entsprechend zu informieren, veranlassten sie die Zeugin, ihnen ein Handy, Schmuck und weitere Gegenstände zu übergeben sowie einen [X.] zu unterschreiben.
Sodann fuhren sie zu einem An-
und Verkaufsgeschäft. Dort verkauften sie das Hann-geklagte M.

vorgab, Eigentümer des Mobiltelefons zu sein.
Das [X.] hat dieses Geschehen im ersten [X.] als Erpressung, im zweiten als Betrug, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, gewertet.
II. [X.] hält [X.] Nachprüfung nicht stand.
1. Im ersten [X.] beruhen die die Strafbarkeit nach §
253 StGB begründenen
Feststellungen nicht auf einer tragfähigen Beweis-würdigung. In deren Rahmen hat die [X.] ausgeführt, sie sei von der Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten und der Aussage der Zeugin H.

überzeugt, soweit die jeweiligen Angaben übereinstimmten. Dies ist indes etwa nicht der Fall, soweit es die Motivation der Zeugin bezüglich der Herausgabe der Gegenstände betrifft. Während sich der Angeklagte insoweit h-len zu haben, und sodann insbesondere das Mobiltelefon freiwillig übergeben, hat die Zeugin demgegenüber bekundet, der Angeklagte habe sie bedroht und 2
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ihr das Handy weggenommen, nachdem sie es ausgeschaltet habe. Diesen Widerspruch hat die [X.] nicht nachvollziehbar aufgelöst. Die Urteils-gründe enthalten weitgehend keine Würdigung der erhobenen Beweise, son-dern -
von [X.] bis [X.] -
eine reine Dokumentation der Beweisauf-nahme in der Hauptverhandlung, in der etwa die durch den Verteidiger abge-gebene Einlassung des Angeklagten M.

über zweieinhalb Seiten im Wortlaut wiedergegeben wird (zu den Anforderungen an die Darstellung der Beweiswürdigung in den Urteilsgründen vgl. etwa [X.], Beschluss vom 7.
August 2014 -
3 [X.], juris Rn. 5 mwN). Soweit auf [X.] ff. erho-bene Beweise zu lediglich einzelnen Punkten selektiv gewertet werden, reicht dies nicht aus, um dem Senat deutlich zu machen, aufgrund welcher rechtsfeh-lerfreien Erwägungen das [X.] insgesamt die Überzeugung von dem festgestellten Sachverhalt gewonnen hat.
Hinzu kommt, dass die Urteilsgründe zu der Frage, ob die Zeugin dem [X.] verhalten sich hierzu nicht. In der Beweiswürdigung hat die [X.]
hierzu ausgeführt, sie habe die Überzeugung davon gewonnen, dass die Zeu-gin nicht gegenüber den Angeklagten eingeräumt habe, das Geld des Ange-klagten M.

gestohlen zu haben. Demgegenüber ist in der rechtlichen Würdigung festgehalten, M.

habe ein Rückforderungsanspruch in Hö-e-ser Umstand ist hier jedenfalls für die Frage der Verwerflichkeit der Drohung (§
253 Abs. 2 StGB), eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten, insoweit von Bedeutung, als diese entfällt, wenn der Täter mit einer der Sachlage entspre-chenden Strafanzeige droht (st. Rspr.; vgl. schon [X.], Urteil vom 19.
November 1953 -
3 StR 17/53, [X.]St 5, 254, 260 f.).
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2. Das [X.] hat im 2. [X.] die Annahme eines Betrugsschadens damit begründet, die Inhaberin des An-
und [X.] habe kein Eigentum an dem Mobiltelefon erlangen können. Dies [X.] auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen durchgreifenden Be-denken. Zwar ist ein gutgläubiger Eigentumserwerb nach den §§ 929, 932 BGB gemäß § 935 Abs.
1 BGB ausgeschlossen, wenn die Sache dem früheren
Eigentümer abhandengekommen war. Unter einem Abhandenkommen in die-sem Sinne ist der unfreiwillige Verlust des unmittelbaren Besitzes zu verstehen. Der für die Freiwilligkeit bestimmende Wille ist allerdings nicht [X.], sondern tatsächlicher Natur. Deshalb führt die Besitzaufgabe aufgrund einer Täuschung oder als Folge einer Drohung nicht zu einem Abhandenkom-men, es sei denn, der psychische Zwang kommt einer unwiderstehlichen Ge-walt gleich (st. Rspr.; vgl. schon [X.], Urteile vom 15. November 1951 -
III ZR 21/51, [X.]Z 4, 10, 34 ff.; vom 11. Juni 1953 -
IV ZR 181/52, NJW 1953, 1506, 1507). Ein derartiges Gewicht der von den Angeklagten ausgesprochenen
Drohungen ist nicht festgestellt.
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III. Die Sache bedarf deshalb insgesamt neuer Verhandlung und Ent-scheidung. Dies gilt auch für den Mitangeklagten S.

, denn die aufgezeig-ten sachlichrechtlichen Mängel betreffen in gleicher Weise den Schuldspruch gegen ihn wie denjenigen gegen den Angeklagten M.

(§ 357 StPO).
Becker Schäfer Gericke

Spaniol Tiemann
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Meta

3 StR 105/16

14.07.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2016, Az. 3 StR 105/16 (REWIS RS 2016, 8175)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8175

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 StR 105/16

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