Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2010, Az. AnwZ (B) 30/09

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 6819

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[X.][X.] ([X.]) 30/09 vom 10. Mai 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], [X.] Schmidt-Räntsch, die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. [X.] am 10. Mai 2010 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.] [X.]aden-Württemberg vom 6. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der 69 Jahre alte Antragsteller beantragte im Jahre 2005 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Amtsgericht und [X.]Er be-absichtigte, seine anwaltliche Tätigkeit von seinem Wohnort in der [X.] aus 1 - 3 - zu betreiben und stellte deshalb den Antrag, ihn von der Kanzleipflicht zu be-freien. Gegenüber der Antragsgegnerin vertrat er zunächst die Ansicht, weder zur [X.]estellung eines Zustellungsbevollmächtigten noch zum Abschluss einer [X.]erufshaftpflichtversicherung verpflichtet zu sein. Am 12. Januar 2007 wurde der Antragsteller unter [X.]efreiung von der Kanzleipflicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, allerdings darauf hingewie-sen, dass er einen Zustellungsbevollmächtigten benennen müsse. Die Aushän-digung der Urkunde wurde vom Nachweis einer [X.]erufshaftpflichtversicherung abhängig gemacht. Der Antragsteller wies sodann den Abschluss einer ent-sprechenden Versicherung bei der [X.] nach. Am 28. März 2007 wurde der Antragsteller vereidigt und erhielt die Urkunde über die Zulassung. 2 Mit Schreiben vom 8. August 2007 teilte die [X.]Versicherungs AG der Antragsgegnerin mit, der Versicherungsvertrag sei mit Wirkung vom 28. März 2007, also dem [X.], be-endet worden. Der eigenen Darstellung des Antragstellers nach hatte er Versi-cherungsschutz erlangt, indem er den Antrag mit einem "fiktiven Domizilver-merk" versah; die Kündigung erfolgte, nachdem der Antragsteller es abgelehnt hatte, neben der Prämie auch die Versicherungssteuer zu zahlen. Der [X.] weigerte sich, eine neue [X.]erufshaftpflichtversicherung abzuschlie-ßen. Er behauptete, dies sei ihm aus versicherungsrechtlichen Gründen nicht möglich. 3 Mit Verfügung vom 5. September 2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft und ordnete den [X.] an. Den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der 4 - 4 - [X.] zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen [X.]eschwerde erstrebt der Antragsteller, der weiterhin ausschließlich von der [X.] aus tätig sein möchte, die Aufhebung der Widerrufsverfügung zu erreichen. I[X.] Die sofortige [X.]eschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO a.F., § 215 Abs. 3 [X.]RAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Der [X.] des § 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.]RAO lag im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung vor und ist auch nicht nachträglich weggefallen. 5 1. Gemäß § 51 [X.]RAO ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, eine [X.]erufshaft-pflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner [X.]erufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten [X.] zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes einge-reichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und den übrigen in § 51 [X.]RAO aufgeführten Voraussetzungen entsprechen. Die Haftung für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in anderen [X.] eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder [X.]üros kann ausgeschlossen sein (§ 51 Abs. 3 Nr. 2 [X.]RAO). 6 Der Antragsteller hatte weder im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und Entscheidung einen [X.] abgeschlossen. 7 - 5 - 2. Die Verpflichtung des Antragstellers entfällt nicht deshalb, weil er sei-ne Kanzlei im Ausland - in der [X.] - betreiben will. Wie der Senat bereits ausgesprochen ([X.]GHZ 137, 200, 203 f.) und später bestätigt hat ([X.]GH, [X.]eschl. v. 4. Dezember 2006 - [X.] ([X.]) 106/05), besteht die Verpflichtung, eine Haft-pflichtversicherung nach Maßgabe des § 51 [X.]RAO zu unterhalten, auch im Fal-le einer [X.]efreiung von der Verpflichtung, eine Kanzlei in [X.] zu unter-halten. Der Antragsteller wäre im Falle seiner Zulassung trotz seines Kanzleisit-zes im Ausland berechtigt, seinen [X.]eruf in [X.] auszuüben. Die Vor-schrift des § 51 [X.]RAO dient dem Schutz des rechtsuchenden Publikums, wel-ches darauf soll vertrauen können, dass eventuelle Schadensersatzansprüche gegen den Rechtsanwalt im Rahmen des vorgeschriebenen Versicherungs-schutzes ohne weiteres durchsetzbar sind ([X.]T-Drucks. 12/4993, [X.]). Auch ein Rechtsanwalt, der ausschließlich eine Kanzlei im Ausland unterhält, kann sich im Inland schadensersatzpflichtig machen. 8 3. Der Einwand des Antragstellers, er könne aus Rechtsgründen keinen den Anforderungen des § 51 [X.]RAO entsprechenden Versicherungsvertrag vor-legen, ist unbegründet. Er wird bereits dadurch widerlegt, dass - wie der [X.] selbst einräumt - die [X.] gegenüber der [X.]un-desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ihre [X.]ereitschaft erklärt hat, den früheren Vertrag zu geringeren Prämien wieder in [X.] zu setzen, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass der Antragsteller im Inland weder Wohnsitz 9 - 6 - noch Kanzlei hat. Dass dieses Versicherungsunternehmen am Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung aus aufsichtsrechtlichen Gründen gehindert wä-re, ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller plausibel dargetan. [X.] Schmidt-Räntsch [X.]

Stüer [X.]

Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 06.10.2008 - [X.] 35/07 ([X.]) -

Meta

AnwZ (B) 30/09

10.05.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2010, Az. AnwZ (B) 30/09 (REWIS RS 2010, 6819)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6819

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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