Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2010, Az. IX ZR 127/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6784

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 11. Mai 2010 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 6 Abs. 5; [X.] § 10 Abs. 1 Nr. 3 § 6 Abs. 5 [X.] begründet nach dem Willen des Landesgesetzgebers von [X.] eine auf dem einzelnen Wohnungseigentum ruhende öf-fentliche Last in Höhe der für das gesamte Grundstück entstandenen Benut-zungsgebühren, soweit diese nach der kommunalen Satzung [X.] ausgestaltet sind und hiernach alle Inhaber von [X.] an dem Grundstück gesamtschuldnerisch haften. [X.], [X.]eil vom 11. Mai 2010 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2010 durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil der 9. Zivilkammer des [X.] vom 4. Juni 2009 aufgehoben. [X.] wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Beklagte betreibt aus einer Grundschuld die Zwangsversteigerung eines Wohnungseigentums an einem in [X.] belegenen Grundstück. Die Klägerin meldete in dem Verfahren auf das gesamte Grundstück bezogene [X.] für den [X.]raum vom 1. April 2007 bis zum 4. Dezember 2007 in Höhe von 2.695,16 • als nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 [X.] vorrangig zu [X.] Forderungen an. In dem Teilungsplan des Vollstreckungsgerichts wurden diese Forderungen nur dem Miteigentumsanteil an dem Grundstück entsprechend in Höhe von 288,79 • berücksichtigt. 1 - 3 - Mit ihrer fristgerecht erhobenen Widerspruchsklage (§ 115 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 878 ZPO) begehrt die Klägerin die Änderung des [X.] dahin, dass sie mit ihrer Forderung wegen weiterer 2.406,37 • vor der Forderung der Beklagten zu befriedigen ist. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. 2 Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung. 3 [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Das Amtsgericht habe in seinem Teilungsplan zutreffend lediglich die auf den Miteigentumsanteil bezogenen Be-nutzungsgebühren in der Rangstufe des § 10 Abs. 1 Nr. 3 [X.] berücksichtigt und nicht die gesamte Gebührenforderung. Nach § 6 Abs. 5 des [X.] für [X.] (fortan: [X.]) ruhten zwar die grundstücksbezogenen öffentlich-rechtlichen Benutzungsgebühren als öffent-lich-rechtliche Last auf dem Grundstück. Diese Vorschrift sei aber nicht so aus-zulegen, dass die Last in voller Höhe auf dem jeweiligen Wohnungseigentums-recht ruhe, weil sich dann die Gesamtlast entsprechend der Anzahl der [X.]srechte vervielfältigen würde. Gegenstand der [X.] sei nicht das gesamte Grundstück, sondern nur das Wohnungseigentum im Sinne des § 1 Abs. 2 [X.]. Es könnten daher nicht die [X.] - 4 - tigt berücksichtigt werden, die dem gesamten Grundstück zuzuordnen seien, sondern nur anteilig die auf das Wohnungseigentum bezogenen Gebühren. [X.] sei nicht ausdrücklich im Kommunalabgabengesetz für [X.] normiert. Die in den Satzungen der Klägerin vorgesehene gesamtschuldnerische Haftung sei unerheblich, weil diese nur die persönliche Haftung betreffe, nicht aber die Frage, welche öffentlich-rechtliche Last auf dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ruhe. Ein die Zwangsvollstreckung be-treibender [X.] könne auch anders als ein in Anspruch ge-nommener Gesamtschuldner keinen Rückgriff bei den anderen Gesamtschuld-nern nehmen, weil er zu diesen in keiner Beziehung stehe. Er würde daher kei-nen Ausgleich für den durch eine bevorrechtigte Berücksichtigung von öffentli-chen Lasten erlittenen Nachteil erhalten. I[X.] 1. Die für die Entscheidung maßgebliche Auslegung von § 6 Abs. 5 [X.] unterliegt der Prüfung des [X.]. Nach Art. 111 des [X.] sind die Bestimmungen der §§ 560, 545 Abs. 1 ZPO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden (vgl. [X.], [X.]. v. 19. November 2009 - [X.] ZR 24/09, [X.], 771 Rn. 8). Da sich der [X.] von § 6 Abs. 5 [X.] auf das Gebiet des gesamten Bundes-lands [X.], mithin auf die Bezirke der Oberlandesgerichte [X.], [X.] und [X.] erstreckt, sind die Voraussetzungen von § 545 Abs. 1 Fall 2 ZPO a.F. gegeben. 5 2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten in einem [X.] Punkt rechtlicher Prüfung nicht stand. § 6 Abs. 5 [X.] ist dahin 6 - 5 - auszulegen, dass die grundstücksbezogenen öffentlich-rechtlichen Benutzungs-gebühren in ihrer vollen auf das Grundstück bezogenen Höhe als öffentlich-rechtliche Last auf dem Wohnungseigentumsrecht ruhen und nicht nur in Höhe des Miteigentumsanteils an dem gesamten Grundstück. 7 a) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass nach § 6 Abs. 5 [X.] die grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren als öffentlich-rechtliche Last auf dem Grundstück ruhen und nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 [X.] vor-rangig zu befriedigen sind. [X.]) Nach dieser Vorschrift sind Ansprüche auf die Entrichtung der öffent-lichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rück-ständigen Beträge vorrangig zu befriedigen. Da § 10 Abs. 1 Nr. 3 [X.] den [X.] der öffentlichen Grundstückslast nicht näher definiert, ist für die Beurtei-lung, ob einer Abgabenverpflichtung diese Eigenschaft innewohnt, auf ihre Rechtsgrundlage abzustellen ([X.], [X.]. v. 30. Juni 1988 - [X.] ZR 141/87, NJW 1989, 107, 108; v. 19. November 2009, [X.]O Rn. 7). Aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit muss aus der gesetzlichen Regelung eindeutig hervorge-hen, dass die Abgabenverpflichtung auf dem Grundstück lastet und mithin nicht nur eine persönliche Haftung des Abgabenschuldners, sondern auch eine ding-liche Haftung des Grundstücks besteht ([X.], [X.]. v. 22. Mai 1981 - [X.], [X.], 910, 911; v. 30. Juni 1988, [X.]O; v. 19. November 2009, [X.]O). 8 [X.]) Nach § 6 Abs. 1 [X.] sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Perso-nen dient. Nach § 6 Abs. 5 [X.] ruhen grundstücksbezogene Benutzungs-gebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück. Es besteht mithin - vorbe-haltlich entsprechender Regelungen in den [X.] - eine eindeu-9 - 6 - tige gesetzliche Regelung über eine dingliche Haftung des Grundstücks für sol-che Gebühren. 10 b) [X.] ist demgegenüber die Ansicht des Berufungsgerichts, die gemäß § 6 Abs. 5 [X.] bestehende öffentliche Last sei nur insoweit bevor-rechtigt im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 [X.], als es um die anteilig dem [X.] zuzuordnenden Gebühren gehe. Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung, Teileigentum das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen und zwar jeweils in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Abs. 1 bis 3 [X.]). Zu dem gemeinschaftlichen Eigentum gehört [X.] das Grundstück, auf dem die Räume errichtet sind. Die einzelnen [X.] sind damit stets Miteigentümer des Grundstücks (§ 3 Abs. 1 [X.]; vgl. [X.] [X.] NJW 2009, 1017; OLG [X.] NJW-RR 2009, 1463, 1464; [X.], Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. § 24 Rn. 12). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bedarf es daher für die Annahme einer Gesamthaftung nicht einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung, sondern umgekehrt für eine anteilige Begrenzung der auf dem Grundstück ruhenden öffentlichen Last für Wohnungseigentümer auf ihren Mit-eigentumsanteil an dem Gesamtgrundstück. Eine solche existiert in [X.] nicht. Dass die öffentliche Last auf dem Wohnungseigentum in Höhe der gesamten Abgabenschuld ruht, entspricht auch der Rechtsprechung des für [X.] zuständigen [X.] (NJW-RR 1992, 458, 460; [X.] 2007, 105 Rn. 30), wonach die Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner haf-ten. - 7 - [X.]) In den [X.] der Länder wird zum Teil aus-drücklich angeordnet, dass Wohnungseigentümer nur anteilig entsprechend ihrem Miteigentumsanteil grundstücksbezogene Benutzungsgebühren und [X.] schulden und auch nur in diesem Umfang eine dingliche Last auf dem Grundstück ruht (Art. 5 Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 Satz 1 [X.]; § 6 Abs. 8 Satz 4 2. Halbs., Abs. 9 letzter Halbs. [X.]; § 7 Abs. 10 Satz 3, Abs. 11 Satz 1 [X.]; jeweils für Beiträge). In [X.] besteht für [X.]e Benutzungsgebühren eine gesamtschuldnerische Haftung der [X.] (vgl. [X.] Mannheim ZMR 2006, 818, 819; NJW 2009, 1017, 1019); hingegen ruht eine dingliche Last nur entsprechend dem [X.] auf dem Grundstück (§ 13 Abs. 3 i.V.m. § 27 letzter Halbs., § 21 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.] [X.]). In den Gesetzen anderer Länder fehlt eine derartige Einschränkung (§ 6 Abs. 5 [X.] für Benutzungsgebüh-ren und § 8 Abs. 9 [X.] für Beiträge; § 7 Abs. 7 [X.] für Gebühren und Beiträge; § 6 Abs. 4 Satz 3 [X.] [X.] für Gebühren, anders die dort in § 7 Abs. 6 letzter Halbs., Abs. 2 Satz 5 2. Halbs. getroffene Regelung für Beiträge; § 8 Abs. 5 Satz 6 des S[X.]rländischen Abfall-wirtschaftsgesetzes für Abfallentsorgungsgebühren, anders § 8 Abs. 8 Satz 3, Abs. 12 S[X.]rl[X.] für Beiträge). Aus der Unterschiedlichkeit dieser Regelungen folgt, dass eine Beschränkung ausdrücklich hätte angeordnet werden müssen. 11 (1) Vergleichbare unterschiedliche Regelungen finden sich im früheren Bundesbaugesetz und dem heutigen Baugesetzbuch zu [X.]. Nach § 134 Abs. 1 Satz 3 [X.] in der bis zum 31. Dezember 1976 gel-tenden Fassung hafteten für Erschließungsbeiträge mehrere Beitragspflichtige als Gesamtschuldner; hierzu gehörten auch die Wohnungseigentümer (vgl. [X.] München NJW-RR 1990, 718). In diesem Umfang ruhte auch eine dingli-che Last auf dem Grundstück (§ 134 Abs. 2 [X.]). Diese Regelung war so zu 12 - 8 - verstehen, dass die Erschließungsbeiträge für das gesamte Grundstück als dingliche Last auf dem einzelnen Wohnungseigentum ruhten. Deshalb schlug der Bundesrat anlässlich der Novellierung des [X.] im Jahre 1974 vor, eine Beitragspflicht der Wohnungseigentümer nur entsprechend ih-rem Miteigentumsanteil und auch nur in diesem Umfang eine öffentliche Last auf dem Wohnungseigentumsanteil vorzusehen, um die Gesamthaftung der Wohnungseigentümer zu beseitigen und Erschwernisse, die in der letzten [X.] bei der Begründung von Wohnungseigentum durch das [X.] aufgetreten seien, zu beseitigen (BT-Drucks. 7/2496, [X.]). Die Bundesregierung hat dem Vorschlag zugestimmt (BT-Drucks. 7/2496 S. 83 un-ter [X.]). Diese Fassung ist Gesetz geworden (Gesetz zur Änderung des [X.] vom 18. August 1976, [X.] I S. 2221, 2244) und unverändert in § 134 BauGB übernommen worden (vgl. näher zur Entstehungsgeschichte [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], BauGB 91. Aufl. 2009 § 134 Rn. 7; Bay[X.] ZMR 2007, 316, 318). § 134 BauGB lässt nur eine teilschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer entstehen ([X.] München [X.]O; [X.], [X.]O § 24 Rn. 13). Nur in diesem Umfang entsteht die akzessorische (vgl. [X.], [X.]O § 27 Rn. 2) öffentliche Last. (2) Durch die teilweise § 134 [X.] a.F. und teilweise § 134 BauGB entsprechenden unterschiedlichen Regelungen haben die jeweiligen Landesge-setzgeber bewusst eine unterschiedliche Haftung der Wohnungseigentümer normiert (vgl. [X.]/Grziwotz, [X.] (2008) § 10 Rn. 115 f; [X.] ZWE 2009, 203, 204; s. ferner Bay[X.] [X.]O S. 319). Der Landesgesetzgeber in [X.] hat sich bei der Einfügung von § 6 Abs. 5 [X.] durch das am 17. Oktober 2007 in [X.] getretene Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung (GVBl. 2007, 380) für eine Regelung entschieden, die der in den Ländern [X.], [X.] und S[X.]rland für [X.] - 9 - bühren sowie der in § 8 Abs. 9 [X.] für Beiträge getroffenen entspricht (Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] [X.]. 14/4981, [X.], 74). Die hiermit unter anderem in Bezug genommene Regelung im S[X.]rland wird von der [X.] des für dieses Bundesland zuständigen Oberverwaltungsgerichts dahin ausgelegt, dass ein Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner für die gesam-te Abgabe haftet, wenn im Kommunalabgabenrecht die Schuldnerstellung an das Eigentum an einem Grundstück geknüpft ist und Sonderbestimmungen für Wohnungs- bzw. Teileigentum fehlen (OVG S[X.]rland DÖV 1993, 165). Der [X.] kann nicht dadurch ausgehebelt werden, dass ihm durch eine Auslegung im Sinne von [X.] anderer Län-der eine andere Bedeutung beigemessen wird. Die von der [X.] befürchteten möglichen nachteiligen Konsequenzen für die Beleihungskri-terien der Banken und die Verkehrsfähigkeit von Wohnungseigentum in [X.] hat der Landesgesetzgeber zu verantworten, der eine bessere Sicherung der Kommunen und die Stabilisierung der Einnahmenseite der [X.] Haushalte durch zu erwartende landesweite Mehreinnahmen in zwei-stelliger Millionenhöhe als vorrangig angesehen hat (vgl. [X.]. 14/4981, [X.]). [X.]) Die Vorschrift des § 10 Abs. 8 Satz 1 [X.] steht als höherrangiges Bundesrecht der landesgesetzlichen Regelung nicht entgegen. § 10 Abs. 8 Satz 1 [X.] betrifft nur die schuldrechtliche Haftung der Wohnungseigentümer für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht den Umfang der kraft Gesetzes bestehenden öffentlichen Last auf dem Wohnungs-eigentum. Diese Vorschrift könnte allerdings mittelbar Einfluss auf die dingliche Last haben, wenn durch sie eine landesgesetzliche Regelung über eine ge-samtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer für das gesamte [X.] - 10 - stück betreffende Benutzungsgebühren ausgeschlossen wäre, weil die öffentli-che Last akzessorisch zu der persönlichen Beitrags- bzw. hier Gebührenpflicht ist (vgl. BVerwG NJW 1985, 2658, 2659; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/ [X.], [X.]O § 134 Rn. 22; [X.], [X.]O § 27 Rn. 2, 8). In [X.] und Literatur ist aber geklärt, dass § 10 Abs. 6 und Abs. 8 [X.] einer durch Landesgesetz angeordneten gesamtschuldnerischen persönlichen Haf-tung der Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer des Grundstücks nicht entgegen stehen ([X.] 181, 304, 308 f Rn. 15 ff; [X.]/[X.], [X.] 10. Aufl. § 10 Rn. 310; [X.] in Riecke/[X.], [X.] Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl. § 10 Rn. 496a; [X.] [X.]O; vgl. ferner (vor Inkrafttreten von § 10 Abs. 6 und Abs. 8 [X.]) BVerwG NJW 2006, 791, 792 Rn. 13 ff; KG, NJW 2006, 3647 f; Bay[X.] ZMR 2007, 316, 318; a.[X.], [X.] (2009), 1213, 1214 f; [X.], 750, 752). [X.]) Schließlich erfordern entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weder eine sonst eintretende Vervielfältigung der Gesamtlast entsprechend der Anzahl der Wohnungseigentumsrechte noch fehlende Rückgriffsmöglichkeiten eine abweichende Auslegung. 15 (1) Die öffentliche Last endet mit dem Erlöschen der Gebührenschuld (vgl. [X.], 283, 285; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/ [X.], [X.]O § 134 Rn. 23, 24; [X.], [X.]O § 27 Rn. 8 jeweils zu [X.]n). Werden mehrere Wohnungseigentumsrechte versteigert und der [X.] jeweils rechtzeitig (§ 45 Abs. 1, § 37 Nr. 4 [X.]) angemeldet, wird die in der Regel wegen eines der 4. [X.] angehörenden Rechts oder wegen einer in die 5. Klasse des § 10 [X.] gehörenden Anspruchs statt-findende Zwangsversteigerung bei der ersten Versteigerung zu einer Befriedi-16 - 11 - gung des Gebührengläubigers führen, weil seine Forderung im geringsten Ge-bot zu berücksichtigen ist (vgl. [X.], [X.]O § 27 Rn. 18). Bei den [X.] der weiteren Wohnungseigentumsrechte ist die öffentliche Last dann nicht mehr zu berücksichtigen. 17 (2) Sofern die Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner haften, wovon das Berufungsgericht ausgeht, bestehen Ansprüche des von der [X.] betroffenen Eigentümers nach § 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, die sich der betreibende Gläubiger aus einem persönlichen Titel gegen den [X.] pfänden und überweisen lassen kann. Handelt es sich um einen Grundschuldgläubiger, wird er in der Regel über einen solchen Titel ver-fügen oder ihn sich jedenfalls unschwer beschaffen können. Die danach eintre-tende Belastung der [X.] überschreitet die verfassungsrechtli-che Opfergrenze nicht. II[X.] Die angefochtene Entscheidung ist damit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache mangels Entscheidungsreife an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 18 1. Das Berufungsgericht hat von seinem Standpunkt aus zutreffend noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Benutzungsgebühren [X.] ausgestaltet sind. Hierfür ist der Inhalt der maßgeblichen Satzungen der Klägerin festzustellen und zu würdigen (vgl. hierzu [X.], [X.]. v. 30. Juni 19 - 12 - 1988 - [X.] ZR 141/87, NJW 1989, 107 ff; OLG S[X.]rbrücken WM 2008, 179 f; [X.] [X.] 2010, 17 f; AG Dortmund ZMR 2008, 999 f). 20 2. Die streitgegenständlichen Benutzungsgebühren sind zum überwie-genden Teil vor Inkrafttreten der Regelung in § 6 Abs. 5 [X.] am 17. Okto-ber 2007 entstanden. Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt hieraus [X.] nicht, dass nur solche Benutzungsgebühren als öffentliche Lasten im [X.] des § 10 Abs. 1 Nr. 3 [X.] anerkannt werden können, die nach diesem [X.] entstanden sind. Maßgeblich ist vielmehr, ob zum [X.]punkt des [X.] die Zwangsversteigerung bereits angeordnet war ([X.] [X.]O S. 18 f; a.A. AG Münster [X.] 2009, 230, 234, wonach alle erst nach dem 17. Oktober 2007 entstehenden Benutzungsgebühren öffentliche Lasten [X.]). Der Bundesgesetzgeber hat zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 [X.] dies in § 62 Abs. 1 [X.] entsprechend geregelt. a) Der Landesgesetzgeber hat für § 6 Abs. 5 [X.] in Art. XI des Ge-setzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung keine Übergangsvor-schrift vorgesehen. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung werden [X.] auch Benutzungsgebühren aus der [X.] vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung von der Einstufung als öffentliche Last erfasst ([X.] [X.]O). Aus Gründen des Vertrauensschutzes kann aber die Norm nicht unbegrenzt auf alle noch nicht erfüllten rückständigen Gebührenansprüche angewendet wer-den. Hierfür gelten begrenzend die Grundsätze über die echte und unechte Rückwirkung von Gesetzen. Eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung liegt dann vor, wenn ein Gesetz nachträglich in abgewickelte, der [X.] angehörende Tatbestände eingreift ([X.] 11, 139, 145 f; [X.], [X.]. v. 26. Januar 2005 - [X.], [X.], 1428). Eine unechte Rückwirkung ist hingegen dann gegeben, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht [X.] - 13 - geschlossene Sachverhalte einwirkt und damit Rechtspositionen für die Zukunft entwertet ([X.] 101, 239, 263; [X.], [X.]. v. 26. Januar 2005, [X.]O). [X.] der Zulässigkeit können sich aber auch hier aus dem Grundsatz des [X.] ergeben; diese sind etwa dann überschritten, wenn die [X.] des Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen ([X.] 101, 239, 263; [X.], [X.]. v. 26. Januar 2005, [X.]O). b) Wenn die in § 6 Abs. 5 [X.] getroffene Neuregelung so ausgelegt würde, dass sie auch auf bereits durch eine Beschlagnahme begründete Rechtspositionen Einfluss hätte, so läge hierin zwar keine unzulässige echte Rückwirkung, weil es sich vor Verteilung des [X.] noch um keinen abgeschlossenen Tatbestand handelt. Gleichwohl ist eine solche Ausle-gung aus Gründen des Vertrauensschutzes ausgeschlossen. War zum [X.]-punkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits die Beschlagnahme zugunsten des die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubigers wirksam geworden (§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 [X.]), hatte dieser bereits ein schutzwürdiges Vertrauen dahin erworben, dass seine Rechtsposition nicht durch die nachträg-liche Begründung einer vorrangigen Belastung beeinträchtigt wird. Dieses Inte-resse überwiegt gegenüber dem der Kommunen an einer effektiven Durchset-zung des [X.] durch die nachträgliche Begründung einer Si-cherheit für rückständige Gebühren. 22 c) Zum danach maßgeblichen [X.]punkt der Anordnung der [X.] hat das Berufungsgericht noch keine Feststellungen getroffen. So-weit die Zwangsversteigerung bei Inkrafttreten von § 6 Abs. 5 [X.] am 17. Oktober 2007 noch nicht angeordnet war, sind grundstücksbezogene Be-nutzungsgebühren in vollem Umfang im Rang des § 10 Abs. 1 Nr. 3 [X.] zu berücksichtigen. War die Anordnung dagegen vor diesem [X.]punkt getroffen 23 - 14 - worden, können nur die ab dem 17. Oktober 2007 entstandenen [X.] werden. Ganter [X.] [X.]

[X.] Pape Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 11.06.2008 - 95 C 27/08 - LG [X.], Entscheidung vom 04.06.2009 - 9 S 174/08 -

Meta

IX ZR 127/09

11.05.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2010, Az. IX ZR 127/09 (REWIS RS 2010, 6784)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6784

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