Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.06.2010, Az. 30 W (pat) 9/09

30. Senat | REWIS RS 2010, 5805

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "jogging/Jogging" – Warenähnlichkeit – Markenidentität - Verwechslungsgefahr


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 305 00 957

hat der 30. Senat ([X.]) des [X.] in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2010 durch die Richterin Winter als Vorsitzende sowie die Richterin [X.] und [X.] Paetzold

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle vom 11. November 2008 insoweit aufgehoben, als der Widerspruch aus der Marke 303 01 470 hinsichtlich der angegriffenen Waren „[X.], Fruchtsäfte“ zurückgewiesen wurde. Für diese Waren wird wegen dieses Widerspruchs die Löschung der Marke 305 00 957 angeordnet.

Gründe

I.

1

Gegen die für die Waren der Klassen 3, 5 und 32

2

„Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; kohlensäurehaltige Wässer, [X.], Fruchtsäfte, Biere“

3

am 19. August 2005 eingetragenen und am 23. September 2005 veröffentlichten Wortmarke 305 00 957

4

„jogging“

5

ist unter anderem von der Inhaberin der folgenden Marken Widerspruch - beschränkt auf die Waren der Klassen 5 und 32 - erhoben worden

6

1. aus der am 22. April 1988 eingetragenen Wortmarke 1 121 067

7

„Jogging“

8

geschützt für die Waren der Klasse 29 „Käse“,

9

2. aus der am 28. April 2003 eingetragenen Wortmarke 303 01 470

„Jogging“

geschützt für zahlreiche Waren der Klasse 29 und 30, unter anderem für „[X.]“.

Die Markenstelle hat mit Beschluss vom 11. November 2008 die teilweise Löschung der angegriffenen Marke wegen dieser Widersprüche hinsichtlich der angegriffenen Waren „diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost“ wegen Verwechslungsgefahr angeordnet und die Widersprüche im Übrigen wegen erheblichen [X.] zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt mit der Begründung, mit Rücksicht auf verschiedene Entscheidungen des [X.] könne die Beurteilung der [X.] durch die Markenstelle keinen Bestand haben. In der mündlichen Verhandlung hat die Widersprechende ihren Widerspruch hinsichtlich der Waren „kohlensäurehaltige Wässer, Biere“ zurückgenommen und stellt (sinngemäß) den Antrag,

den Beschluss des [X.] vom 11. November 2008 insoweit aufzuheben, als der Widerspruch aus der Marke 303 01 470 für die Waren „[X.], Fruchtsäfte“ zurückgewiesen wurde, und die Eintragung der angegriffenen Marke 305 00 957 für diese Waren ebenfalls zu löschen.

Der Markeninhaber hat mit Schriftsatz vom 10. Juni 2010 beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält die beiderseitigen Waren für unähnlich, zumal sie in verschiedenen Klassen eingeordnet seien. Auch sei seine in Kleinbuchstaben beanspruchte Marke nicht völlig identisch mit den mit großem Anfangsbuchstaben bzw. in Versalien registrierten Widerspruchsmarken.

Den Termin zur mündlichen Verhandlung hat er nicht wahrgenommen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist im für die Entscheidung maßgeblichen Umfang zulässig und begründet.

Zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke 303 01 470 besteht auch hinsichtlich der noch angegriffenen Waren „[X.], Fruchtsäfte“ Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.].

Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt ([X.] in [X.] Rspr. vgl. [X.], 865, 866 - [X.]; [X.], 598, 599 - Kleiner Feigling; [X.], 783, 784 - [X.]/[X.]); [X.], 906 - [X.]; GRUR 2010, 235 - [X.]/AIDA).

Entgegen der Meinung des Markeninhabers sind die Vergleichsmarken identisch, da beide als Wortmarken eingetragen und damit sowohl in Klein- wie in Großschreibung geschützt sind (vgl. [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl. 2009, § 9 Rdn. 155 m. w. N.).

Mit Rücksicht darauf kann die Verwechslungsgefahr nur bei unähnlichen Waren ausgeschlossen werden, zumal wenn der Widerspruchsmarke durchschnittliche Kennzeichnungskraft zugebilligt wird, wie dies die Markenstelle zu Recht angenommen hat; denn ein beschreibender Sinngehalt in Bezug auf „[X.]“ kommt der Widerspruchsmarke nicht zu. Zwischen den noch angegriffenen Waren „Fruchtsäfte“ und „[X.]“ besteht gegenüber „[X.]“ zumindest durchschnittliche Ähnlichkeit. [X.] kann als Fruchtjoghurt Fruchtsaft oder [X.] enthalten, etwa wenn er als [X.] angeboten wird. Damit liegen Übereinstimmungen in der Beschaffenheit und im Verwendungszweck, möglicherweise auch hinsichtlich der Herstellungsstätten vor (vgl. auch [X.]. [X.]. 26 W (pat) 151/02 - Fitella, veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts).

Die Beschwerde musste nach alledem hinsichtlich der noch angegriffenen Waren Erfolg haben.

Angesichts dessen ist die Beschwerde hinsichtlich der weiteren Widerspruchsmarke 1 121 067 gegenstandslos.

Zu einer einseitigen Kostenauferlegung zu Lasten einer der Verfahrensbeteiligten bestand kein Anlass, so dass die Grundregel des § 71 Abs. 1 S. 2 [X.] bleibt.

Meta

30 W (pat) 9/09

17.06.2010

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.06.2010, Az. 30 W (pat) 9/09 (REWIS RS 2010, 5805)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5805

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

26 W (pat) 36/13 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Viva Bio/VIVA" - Warenidentität – zur Kennzeichnungskraft - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine …


30 W (pat) 104/11 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Multased/MULTABEN (Wort-Bild-Marke)/MULTABEN" – zur Kennzeichnungskraft – zur rechtserhaltenden Benutzung – zur Warenidentität und …


25 W (pat) 505/20 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "LEO‘S/Leo" – Kennzeichnungskraft – klangliche hochgradige Zeichenähnlichkeit – zur Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit – …


26 W (pat) 161/09 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren - "Francini/GRANINI" - keine gesteigerte Kennzeichnungskraft durch überragende Verkehrsbekanntheit - keine Verwechslungsgefahr in klanglicher …


26 W (pat) 566/10 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Meevio/FEBIO" – Warenidentität und –ähnlichkeit – keine Verwechslungsgefahr


Referenzen
Wird zitiert von

28 W (pat) 528/21

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.