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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 16/08 vom 27. Februar 2008 in der [X.]Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 27. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der als —Rechtsbeschwerde bzw. außerordentliche [X.] bezeichnete Rechtsbehelf, mit dem der Antragsteller der Sache nach eine Untätigkeitsbeschwerde verfolgt, wird als unzulässig verworfen. Der [X.] kann in [X.] nur auf Vorlage nach § 79 Abs. 2 GBO tätig werden. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Ohnehin ist er nicht befugt, in laufende Verfahren erst- oder zweitinstanzlicher Gerichte einzugreifen. Der Gegenstandswert für das Verfahren bei dem [X.] beträgt 3.000 •. [X.] [X.] Lemke
Schmidt-Räntsch Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom - 20 W 399/06 -
Meta
27.02.2008
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2008, Az. V ZB 16/08 (REWIS RS 2008, 5305)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5305
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