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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
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PDF anzeigen[X.]in dem [X.] des [X.] hat am 12. Juli 2000 beschlossen:Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Januar 2000 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldig-ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch wenn die von der Beschuldigtenbegangenen rechtswidrigen Taten für sich gesehen dem unteren [X.] zuzuordnen sind, hat das angefochtene Urteil nachvollziehbar darge-legt, warum die Beschuldigte gleichwohl aufgrund zu erwartender erheblicherrechtswidriger Taten für die Allgemeinheit gefährlich erscheint. Dabei kommtbesondere Bedeutung der Feststellung der sachverständig beratenen [X.] zu, der Krankheitsverlauf habe sich - wie in wiederholten Drohungenmit dem Einsatz eines von ihr versteckten und tatsächlich aufgefundenen [X.] gegenüber einer ihr zufällig auf der Straße begegnenden Frau und ge-genüber Kindern manifestiert - in einer Weise zunehmend gesteigert, daß er-- 3 -hebliche Anhaltspunkte dafür bestünden, die Beschuldigte werde zukünftigauch Aggressionstaten gegenüber Menschen begehen.Den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB), welcher der [X.] nach § 63 StGB aus den vom [X.] ange-stellten Erwägungen hier nicht entgegensteht, wird - insbesondere angesichtsdessen, daß die Beschuldigte bereits seit August 1999 im psychiatrischenKrankenhaus untergebracht ist - bei den nach §§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB zutreffenden Entscheidungen gleichwohl besondere Aufmerksamkeit zu [X.] (vgl. [X.] 70, 297).Schäfer [X.]Wahl Boetticher Kolz
Meta
12.07.2000
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2000, Az. 1 StR 253/00 (REWIS RS 2000, 1671)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1671
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