Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2003, Az. 4 StR 456/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 842

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[X.] StR 456/03vom6. November 2003in dem [X.] des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 6. November 2003 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil [X.] vom 18. Juni 2003 mit [X.] - mit Ausnahme derjenigen zum äußerenTatgeschehen - aufgehoben.2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und deren Voll-streckung zur Bewährung ausgesetzt. Die gegen dieses Urteil gerichtete [X.] des Beschuldigten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibtohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Feststellungen zur rechtswidrigen Tatrichtet; insoweit bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen auf-rechterhalten. Hinsichtlich der Unterbringungsanordnung hat das Rechtsmitteljedoch Erfolg.- 3 -Das [X.] hat die vom Beschuldigten begangene Tat entgegenden Einwendungen der Revision rechtsfehlerfrei als versuchte rechtswidrigeschwere Brandstiftung gemäß § 306 a Abs. 1 Nr. 1, § 22 StGB gewertet. [X.] Feststellungen ergeben, daß das vom Beschuldigten entzündetePapier geeignet war, auf die Türblätter der Toilettenkabinen und damit auf we-sentliche Teile des Gebäudes überzugreifen (vgl. [X.], Beschluß vom 18. Ok-tober 1994 - 1 [X.] ist das [X.] auch zu der Überzeugung ge-langt, daß die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt [X.] "schizophrenen Geisteskrankheit", mithin einer krankhaften seelischenStörung im Sinne des § 20 StGB, aufgehoben war, und das Krankheitsbild un-verändert fortbesteht. Gleichwohl kann der [X.] nicht bestehenbleiben, weil die [X.] die weiter vorausgesetzte Gefährlichkeitspro-gnose nicht ausreichend begründet hat.Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine au-ßerordentlich beschwerende Maßnahme. Deshalb darf sie nur angeordnetwerden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, daß der Be-schuldigte infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erheblicherechtswidrige Taten begehen werde ([X.]R StGB § 63 Gefährlichkeit 11 und26). Dies hat das [X.] dem Sachverständigen folgend zwar für gegebenangesehen, da wegen des "symptomatischen Zusammenhangs zwischenKrankheit und Tatgeschehen sowie der Dauerhaftigkeit der Geisteskrankheitvon einer Gefährlichkeit des Beschuldigten ausgegangen werden müsse". [X.] bei ihm "keine allgemeine Tendenz zu Regelverstößen zu [X.], könne sich [X.] jederzeit wiederholen".- 4 -Damit ist lediglich die bloße Möglichkeit, nicht jedoch die vom Gesetzvorausgesetzte bestimmte Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer erhebli-cher rechtswidriger Taten belegt. Der Beschuldigte ist weder vor der [X.] Februar 2000 noch danach strafrechtlich in Erscheinung getreten, [X.] Erkrankung seit 1987 besteht und die aus ihr folgenden, das [X.] Beschuldigten beeinflussenden Wahnvorstellungen nicht nur bei der [X.] aufgetreten sind. Bei dieser Sachlage durfte sich die [X.] nichtdarauf beschränken, die Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Taten alleinaus der aktuellen Beurteilung des [X.] durch den Sachver-ständigen herzuleiten. Vielmehr hätte die Entwicklung des Beschuldigten unterdem Einfluß seiner Erkrankung eingehender als geschehen, insbesondere inBezug auf sein Aggressionsverhalten, dargestellt werden müssen. Ob und inwelcher Weise der Beschuldigte über die [X.] hinaus Auffälligkeiten zeig-te, ergeben die Urteilsgründe nicht. Eine eingehende Erörterung und Würdi-gung des Verhaltens des Beschuldigten vor und nach der Tat war auch [X.] erforderlich, weil die [X.] im Rahmen einer Unterbringung begangenwurde. Eine solche Tat ist jedenfalls dann, wenn sie ihre Ursache (auch) in [X.] die Unterbringung für den Betreffenden bestehenden Situation hat, fürdie Anordnung einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 63 StGB nur einge-schränkt- 5 -verwertbar ([X.] NStZ 1998, 405; [X.]R aaO Gefährlichkeit 26). Auch [X.] sich die [X.] nicht auseinandergesetzt. [X.]

Meta

4 StR 456/03

06.11.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2003, Az. 4 StR 456/03 (REWIS RS 2003, 842)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 842

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