Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2008, Az. III ZR 293/07

III. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2119

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[X.] [X.] vom 4. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 4. September 2008 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Das am 10. Juli 2008 verkündete Urteil wird wegen eines offen-sichtlichen redaktionellen Versehens dahingehend berichtigt, dass auf Seite 12 (Rn. 16) die Worte "nicht gefolgt werden" am Ende der Zeile 15 und durch Silbentrennung fortgeführt in Zeile 16 er-satzlos entfallen. [X.] [X.] Herrmann

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.], Entscheidung vom 15.11.2007 - 11 U 144/06 -

Meta

III ZR 293/07

04.09.2008

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2008, Az. III ZR 293/07 (REWIS RS 2008, 2119)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2119

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