Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2012, Az. VIII ZR 378/11

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3938

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 378/11
Verkündet am:

15. August 2012

Ermel,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 355; EG[X.] Art. 245; [X.] § 14
Der Verwender einer Widerrufsbelehrung kann sich auf die Schutzwirkungen des §
14 Abs.
1 [X.] berufen, wenn er das in Anlage
2 zu §
14 Abs.
1 [X.] geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung verwendet hat.
[X.], Urteil vom 15. August 2012
-
VIII ZR 378/11 -
OLG [X.] in [X.]

[X.]

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli
2012
durch den Vorsitzenden [X.], [X.]
Frellesen, die Richterin Dr.
[X.] sowie
die Richter Dr.
[X.] und Dr.
Bünger
für Recht erkannt:
Die Revision
der Beklagten gegen
das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom 8. Dezember 2011 wird [X.].
Die Beklagte
hat die Kosten des Revisionsverfahrens
zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin, eine Leasinggesellschaft, nimmt die Beklagte nach fristlo-ser
Kündigung eines Kraftfahrzeugleasingvertrages auf Zahlung restlicher [X.] und Schadensersatz
in Anspruch.
Die Parteien schlossen
am 2./10. November 2006 für die Dauer von 54 Monaten einen anschließend in Vollzug gesetzten Leasingvertrag über einen PKW [X.]. Der Leasingantrag enthält auf einer gesonderten Seite eine
von der Beklagten unterzeichnete
Widerrufsbelehrung, die mit dem Muster gemäß Anlage 2 zu §
14 Abs. 1 und 3 [X.] in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung inhaltlich übereinstimmt.
Nachdem ab Juni 2009 die mit 640

kündigte die Klägerin
den Leasingvertrag mit Schreiben vom 3. September 2009 fristlos und 1
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-
3
-

Die Beklagte
widerrief am
22. Februar 2010 ihre Vertragserklärung.
Die Klägerin beansprucht für rückständige Leasingraten, einen Restwert-ausgleich sowie [X.] die Zahlung von insgesamt
19.341,37

nebst Zinsen. Ihre
Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom [X.] beschränkt auf den
Grund des Anspruchs zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht (OLG [X.], Urteil vom 8. Dezember 2011
-
9 [X.], juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung
-
soweit für das Re-visionsverfahren von Bedeutung
-
im Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin, die den Leasingvertrag auf Grund des Verzugs der Beklag-ten mit der Zahlung der Leasingraten wirksam gekündigt habe, stünden sowohl die beanspruchten Leasingraten als auch der nach Maßgabe der [X.] zutreffend ermittelte [X.] und der Ersatz der angefal-lenen [X.] zu. An dem Bestand des Vertrages habe der von der Beklagten erklärte Widerruf nichts geändert, weil die Widerrufsfrist am 22.
Februar 2010 abgelaufen gewesen und der Widerruf deshalb nicht wirksam sei.
Denn ein Widerrufsrecht, das sich zumindest aus §§
500, 495, 355 [X.] ergeben habe,
habe die Beklagte am 22.
Februar
2010 nicht mehr wirksam ausüben können, weil
die ihr erteilte Widerrufsbelehrung, auch wenn sie den 3
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-
4
-
Anforderungen des §
355 [X.]
nicht voll gerecht geworden sei, die [X.]
spätestens mit dem Vollzug des Leasingvertrages im Jahre 2006
in [X.] gesetzt
habe. Zwar
sehe die Widerrufsbelehrung, bei
der die Klägerin exakt den damaligen Text der [X.] nach Anlage 2 zu §
14 [X.] in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung verwandt habe,
zum [X.] der Widerrufsfrist lediglich vor, dass die
Frist "frühestens mit Erhalt dieser Beleh-rung"
beginne, was nach der Rechtsprechung des [X.] unzu-reichend sei und die Widerrufsfrist nicht in Gang
setze. Dies
könne jedoch nicht
gelten, wenn
sich der
Unternehmer der [X.] gemäß Anlage 2 zu §
14 [X.] bediene und sie wörtlich und vollständig übernehme.
Art.
245 EG[X.] habe als
Ermächtigungsgrundlage zum Erlass dieser Rechtsverord-nung auch eine nicht perfekte und deswegen fehlerhafte [X.]
ge-deckt,
bei der der
Fehler -
wie hier
-
nur geringfügig sei und den Rahmen der durch die [X.] erstrebten Typisierung nicht
überschritten habe.
Zumindest könne sich die Klägerin auf den durch die
[X.]-Informations-pflichten-Verordnung
und deren §
14 begründeten Vertrauenstatbestand beru-fen, wenn und soweit sich die falsche Belehrung -
wie vorliegend
-
tatsächlich nicht ausgewirkt habe. Denn die Beklagte, die allenfalls von einem Beginn der Widerrufsfrist mit der noch im Jahre 2006 erfolgten Übergabe oder Zulassung
des Fahrzeugs
habe ausgehen können, habe zu keinem Zeitpunkt vor der Kün-digung des [X.] gemacht, den [X.]; ebenso wenig habe sie
behauptet,
im [X.]e des Jahres 2006 oder sonst zu einem Zeitpunkt vor der Kündigung des Vertrages durch die Klägerin einen Widerruf beabsichtigt
zu haben.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
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-
5
-
Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Klägerin den Leasingvertrag aufgrund des Zahlungsverzugs der Beklagten wirksam gemäß Abschnitt [X.] der Leasingbedingungen gekündigt hat
und dass sie das Leasingfahrzeug anschließend im Einklang mit Abschnitt [X.] verwertet und abgerechnet hat. Dagegen wendet sich die Revision nicht. Sie macht lediglich geltend, dass das Berufungsgericht die Wi-derrufserklärung der
Beklagten zu Unrecht als verspätet angesehen habe. Die von der Klägerin
verwendete Widerrufsbelehrung
nach dem Muster der Anlage 2 zu §
14 der [X.] (idF von Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei [X.] vom 2. Dezember 2004 [[X.]l. I S. 3102; im Folgenden: [X.]])
genüge nicht den Anforderungen des
§ 355 Abs. 2 Satz 1 [X.]
aF.
Zu einer solchen Abweichung sei der Verordnungsgeber nicht ermächtigt gewesen. Die
Klägerin
könne sich
auch nicht
auf ein schutzwürdiges Vertrauen in die Wirksamkeit der [X.] berufen. Hiermit kann die Revision indessen
nicht durchdringen. Die Klägerin kann sich für die Wirksamkeit der von ihr erteil-ten Widerrufsbelehrung vielmehr auf die in § 14 Abs. 1 [X.] geregelte Gesetzlichkeitsfiktion stützen, so dass ihre Belehrung danach als ordnungsge-mäß gilt und die Widerrufsfrist bei Absendung der Widerrufserklärung am 22.
Februar 2010 abgelaufen war.
1. Auf das vorliegende Vertragsverhältnis finden das [X.], das [X.] und die [X.] in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden [X.] (Art. 229 § 22 Abs. 2 EG[X.]). Die hier jedenfalls nach §§
500, 495 Abs. 1, § 355 Abs. 2 [X.] aF zu erteilende Widerrufsbelehrung hat zwar den Anforderungen des in §
355 Abs. 2 Satz 1 [X.] geregelten Deut-lichkeitsgebots nicht genügt. Denn eine Belehrung, die sich -
wie hier -
hinsicht-lich des Beginns der Widerrufsfrist auf die Aussage beschränkt, dass die Frist 8
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-
frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginnt, ist -
wie durch die Rechtspre-chung des [X.] inzwischen geklärt ist -
nicht in der erforderli-chen Weise eindeutig und umfassend, weil
die Verwendung des Wortes "frü-hestens"
es dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen
([X.], Urteile vom 9. Dezember 2009 -
VIII ZR 219/08, [X.], 721 Rn. 13, 15; vom 1. Dezember 2010 -
VIII ZR 82/10, [X.], 86 Rn. 12; vom 2. Februar 2011 -
VIII ZR 103/10, [X.], 474 Rn. 14; vom 28. Juni 2011 -
XI [X.], [X.], 1799 Rn. 34; vom 1. März 2012 -
III ZR 83/11, juris, Rn. 15).

Gleichwohl hat dieser Mangel nicht zur Folge gehabt, dass die [X.] gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 [X.] aF wegen einer nicht ordnungsgemä-ßen Belehrung der Beklagten über ihr Widerrufsrecht nicht erloschen wäre. Die erteilte Belehrung gilt vielmehr gemäß § 14 Abs. 1 [X.] (aufgehoben mit Wirkung ab 11. Juni 2010 durch Art. 9 Nr. 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der [X.] sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs-
und [X.] vom 29. Juli 2009 [[X.]l. I [X.]355])
als ordnungsgemäß.
Nach dieser Bestimmung genügt
die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 [X.] aF und den diesen ergänzenden Vorschriften des [X.], wenn -
wie hier
-
das Muster der Anlage 2
zu §
14 Abs.
1 [X.]
in Textform verwandt wird.
2. Allerdings ist
in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum
umstrit-ten, ob die in § 14 Abs. 1 [X.] für die in Bezug genommene Musterbeleh-rung angeordnete Gesetzlichkeitsfiktion noch von der dafür in Art.
245 Nr.
1 EG[X.] geschaffenen Ermächtigungsgrundlage gedeckt wird,
ob § 14 Abs.
1 [X.]
und die [X.]
mangels hinreichender Ermächti-gungsgrundlage und eines dann zugleich gegebenen Verstoßes gegen die ge-10
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7
-
setzlichen Belehrungsanforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF nichtig sind und ob sich dies auf ein Vertrauen des Verwenders in die Ordnungsmäßig-keit der [X.] auswirken kann.
a) Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass Art. 245 Nr. 1 EG[X.]
aF, der die Ermächtigung enthält, Inhalt und Gestaltung der dem Verbraucher unter anderem gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF mitzuteilenden Belehrung über das Widerrufsrecht festzulegen, bereits nach seinem Wortlaut nichts dafür hergebe, dass
die Exekutive die gesetzlichen Anforderungen an den Umfang der Belehrung nach [X.] sollte herabsetzen
dürfen. Er habe vielmehr den Verordnungsgeber an die Voraussetzungen gebunden, die das Bürgerliche Gesetzbuch für den Inhalt der Widerrufsbelehrung zwingend vorgegeben habe. Zudem verdiene ein mit der [X.] [X.] Vertrauensschutz des Verwenders keinen Vorrang vor den gleichermaßen schutzwürdigen Belangen des Verbrauchers an der Erteilung einer dem Gesetz entsprechenden Belehrung ([X.], [X.], 929, 931; [X.], Urteil vom
28. September 2010 -
5 U 57/10, juris Rn. 69 f.;
vgl. auch
Münch-Komm[X.]/[X.], 5. Aufl., §
355 Rdnr.
57; jeweils mwN; [X.]/[X.], [X.], [X.]. 2003, Art.
245 EG[X.] Rn.
13; [X.]/[X.], [X.], [X.]. 2004, § 495 Rn. 35).
Die gegenteilige Auffassung versteht die Verordnungsermächtigung da-hin, dass dem
Verordnungsgeber das Recht eingeräumt worden sei, den Um-fang der Belehrung im Interesse des Verbrauchers zu ergänzen, bei bestimm-ten Informationen aber auch im Interesse einer Typisierung einschränkend zu konkretisieren ([X.]/[X.], [X.], 69.

Aufl., § 14 [X.] Rn.
6;

Bodendiek, [X.], 1, 3;
ähnlich OLG Koblenz, NJW 2006, 919, 921 [zu §
14 Abs. 4 [X.]]).
Sie
will im Übrigen die von § 14 Abs. 1 [X.] ausgehenden Schutzwirkungen lediglich
dann versagen, wenn sich ein Mangel
12
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der Belehrung
im Einzelfall konkret zu Lasten des Verbrauchers ausgewirkt hat ([X.], [X.], 849; [X.]/[X.], aaO; AnwK-[X.]/Ring, 2005, § 14 [X.] Rn. 12).
b) In den bisher entschiedenen Fällen konnte der Senat die Frage offen lassen
(vgl. Senatsurteil vom 2. Februar 2011 -
VIII ZR 103/10, aaO Rn.
21 mwN). Er entscheidet sie nunmehr dahin, dass
der Verwender einer Widerrufs-belehrung
sich auf die Schutzwirkungen des
§
14 Abs. 1 [X.] berufen kann, wenn er das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 [X.] geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung ver-wendet hat.
Die Gesetzlichkeitsfiktion, die der Verordnungsgeber der [X.] durch § 14 Abs. 1 [X.] beigelegt hat, wird trotz der hier in Rede stehenden Abweichung vom Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF (dazu vorstehend unter II
1) von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 245 Nr. 1 EG[X.] gedeckt.
aa) Die Verordnungsermächtigung ist
im Zuge der Beratungen des Rechtsausschusses des [X.] zum Schuldrechtsmodernisie-rungsgesetz geschaffen
worden. In den Materialien findet sich folgende Be-gründung
(BT-Drucks. 14/7052, [X.]08):
"Der Ausschuss ist sich bewusst, dass es Unternehmern angesichts der zunehmenden Informationspflichten zunehmend schwerer fällt, dieser "[X.]", die freilich zum Schutz des Verbrauchers unabding-bar ist, fehlerfrei nachzukommen. Die korrekte Abfassung der Wider-rufsbelehrung und ihre korrekte Verbindung mit den [X.] ist indessen für den Unternehmer wie auch für den Verbrau-cher von entscheidender Bedeutung. Es hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass immer wieder Rechtsstreitigkeiten darüber entstehen, ob ein Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über das Widerrufs-
oder Rückgaberecht belehrt hat. Dem Ausschuss erscheint es daher aus Gründen der Vereinfachung für die Geschäftspraxis der Unternehmer, aber auch der Rechtssicherheit und Entlastung der Rechtspflege zweckmäßig, im [X.] den gesetzlich erforderlichen Inhalt 14
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-
und die Gestaltung der Belehrung einheitlich festzulegen. Dem dient die "

[X.]) Der Gesetzgeber hat hiernach dem Verordnungsgeber zwar den [X.] erteilt, bei einem Gebrauchmachen von der Ermächtigung den gesetzlich erforderlichen Inhalt einer Widerrufsbelehrung in korrekter Weise in die von ihm zu gestaltende Belehrung einfließen
zu lassen und darüber eine ordnungsge-mäße Information des Verbrauchers über dessen
Widerrufsrecht zu gewährleis-ten. Der vorrangig mit der Ermächtigung und dem darin enthaltenen Gestal-tungsauftrag verfolgte Zweck, die Geschäftspraxis der Unternehmer zu verein-fachen sowie Rechtssicherheit herzustellen und in der Folge die Rechtspflege zu entlasten, würde jedoch verfehlt, wenn sich der Unternehmer auf die Gesetz-lichkeitsfiktion der von ihm verwendeten [X.] nicht berufen könnte. Das gilt umso mehr, als dem Verordnungsgeber aufgetragen war, neben dem Interesse des Verbrauchers an einer korrekten Belehrung auch das Interesse an einer Vereinfachung und Vereinheitlichung der Belehrungsgestaltung und ihrer Handhabung zu berücksichtigen, was zugleich gewissen Standardisierun-gen zu Zwecken der Handha[X.]arkeit und Verständlichkeit Raum gibt. Dass der Verordnungsgeber, der davon ausgegangen ist, die Musterwiderrufsbelehrung brauche nicht umfassend über jedes Detail bei jeder denkbaren Fallgestaltung zu belehren, sondern müsse dem Verbraucher nur grundsätzlich seine Rechte verdeutlichen (vgl. BT-Drucks. 16/3595, [X.]), den ihm eröffneten Gestaltungs-spielraum bei Abfassung der [X.] überschritten hätte, ist deshalb nicht ersichtlich. Zudem sollte er, um das vom Gesetzgeber mit der [X.] verfolgte Programm effektiv verwirklichen zu können, näm-lich den Gebrauch von Widerrufsbelehrungen zu vereinfachen und rechtssicher zu machen, auch berechtigt sein, die von ihm einheitlich festzulegende Wider-rufsbelehrung einem Streit über ihre Ordnungsmäßigkeit zu entziehen und ihr 16
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dazu etwa die gewählte Gesetzlichkeitsfiktion beizulegen. Dem ist er mit §
14
Abs. 1 [X.] und dem darin in Bezug genommenen Belehrungsmuster in rechtlich zulässiger Weise nachgekommen.
[X.]
Dr. Frellesen
Dr. [X.]

Dr. [X.]
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.02.2011 -
4 O 248/10 D -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 08.12.2011 -
9 [X.] -

Meta

VIII ZR 378/11

15.08.2012

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2012, Az. VIII ZR 378/11 (REWIS RS 2012, 3938)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3938

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VIII ZR 378/11

VIII ZR 82/10

VIII ZR 103/10

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