Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.11.2022, Az. 5 StR 464/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2022, 7092

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Gegenstand

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen tätlichen Angriffs auf Polizeibeamte


Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 1. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Entgegen der Auffassung des [X.] handelt es sich jedenfalls bei [X.] um eine erhebliche rechtswidrige Tat im Sinne des § 63 Satz 1 StGB. Auch tätliche Angriffe gegen Polizeibeamte können derartige erhebliche Anlasstaten sein, was bereits die gesetzgeberische Wertung des § 114 StGB nahelegt (vgl. hierzu bereits [X.], Urteil vom 13. Dezember 2021 – 5 [X.] Rn. 27). Zwar ist bei der Gewichtung von Bedrohungen und einfachen körperlichen Attacken gegen Polizeibeamte in den Blick zu nehmen, dass diese darin ausgebildet sind, professionell mit Konfliktsituationen umzugehen, und zumeist über besondere Hilfs- und Schutzmittel verfügen (vgl. auch [X.], Urteil vom 19. Januar 2019 – 5 [X.]). Dies bedeutet aber nicht, dass Polizeibeamte nicht zu den durch § 63 StGB geschützten potentiellen Opfern gehören würden und ihnen zugefügte körperliche Schäden allein aufgrund ihrer beruflichen Stellung weniger erheblich wären.

Dies verdeutlicht hier gerade Fall 5 der Urteilsgründe eindrücklich. Der Beschuldigte, der nach den Feststellungen in Kenntnis des gegen ihn ausgesprochenen Hausverbots immer wieder eine bestimmte Polizeidienststelle aufsuchte und sich [X.] gewaltsam gegen seine Verbringung aus dem Dienstgebäude zur Wehr setzte, schlug mit einer Metallkrücke gezielt gegen das Knie eines Polizeibeamten, so dass dieses infolge der starken Prellung sofort anschwoll und der Beamte humpelte. Den Stoß mit einer zweiten Krücke gegen einen anderen Polizeibeamten konnte jener nur durch eine schnelle Reaktion abwehren. Im nachfolgenden Gerangel des Beschuldigten mit insgesamt drei Polizeikräften erlitt der bereits durch den ersten Angriff Verletzte einen Kreuzbandriss im Knie, der medizinisch versorgt werden musste. Insgesamt war er sechs Wochen dienstunfähig.

Gericke     

  

Mosbacher     

  

Resch

  

von Häfen     

  

Werner     

  

Meta

5 StR 464/22

22.11.2022

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 1. Juli 2022, Az: 523 KLs 6/22

§ 63 S 1 StGB, § 114 StGB, § 223 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.11.2022, Az. 5 StR 464/22 (REWIS RS 2022, 7092)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7092

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Wird zitiert von

1 StR 106/23

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