Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2003, Az. V ZB 1/03

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3671

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[X.]/03vom27. März 2003in der [X.]:nein[X.]Z:[X.]: ja[X.] § 927a)Eine juristische Person kann im Wege des Aufgebotsverfahrens mit ihrem [X.] einem Grundstück, das sich seit mehr als 30 Jahren im Eigenbesitz eines an-deren befindet, nicht ausgeschlossen werden, wenn sie nicht aufgelöst ist und ih-re Organe festzustellen sind.b)Eine erweiternde Auslegung, nach der ein Aufgebot auch ohne Einhaltung dieserVoraussetzungen bei Grundstücken im [X.] möglich ist, kommt [X.] nicht in Betracht, wenn es sich um ein ehemals volkseigenes Grundstückhandelt, dessen wahrer Eigentümer enteignet worden ist.[X.], [X.]. v. 27. März 2003 - [X.] - [X.]AG [X.] 2 -- 3 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 27. März 2003 durch [X.] des [X.] Dr. [X.] und [X.][X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der [X.] vom 2. Dezember 2002 wird [X.] der Antragstellerin zurückgewiesen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wirdauf 3.000 GründeI.Gegenstand des Aufgebotsverfahrens ist das im Grundbuch von [X.], Flur 2, Flurstück 364, gebuchte Grundstück. Dieses stand bis [X.] 1981 im Eigentum von [X.]und wurde 1981 enteig-net, wobei in das Grundbuch Eigentum des Volkes und als Rechtsträger derRat der [X.]eingetragen wurden. Seit dem 3. April 1997 istdie [X.] [X.] ([X.]) [X.] eingetragen.Die Antragstellerin trägt vor, das Grundstück sei von der im [X.] Eigentümerin nicht in Besitz genommen, sondern stets als Teil- 4 -des an das Grundstück angrenzenden Anwesens ihres von ihrem Vater [X.] Großvaters angesehen und behandelt worden. Nach [X.] sei [X.] einschließlich des aufzubietenden Grundstücks im Auftrag und inVollmacht ihres Großvaters von [X.]verwaltet worden.Nachdem der Vater der Antragstellerin im Jahre 2000 mit einem Rück-übertragungsantrag nach dem [X.] am Fehlen seiner dinglichenBerechtigung und mit einem Aufgebotsantrag an dem fehlenden Nachweis [X.] von 30 Jahren gescheitert war, hat die Antragstellerin, [X.] ihr Vater seine Rechte übertragen hat, erneut ein Aufgebotsverfahren be-antragt. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen einge-legte sofortige Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. [X.] sich die zugelassene Rechtsbeschwerde.[X.] Ansicht des [X.] ist der Antrag zurückzuweisen,weil die [X.] als Eigentümerin eingetragen ist und ein Aufgebotsverfahrennur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 927 Abs. 1 Satz 3 [X.] an-geordnet werden dürfe. Es könne auch nicht darauf abgestellt werden, daß derfrühere Eigentümer [X.]verstorben oder verschollen sei. Dieser Ge-sichtspunkt könne nur bei einer analogen Anwendung der Vorschrift [X.] finden. Einer solchen Analogie stehe aber entgegen, daß es ange-sichts der Sondervorschriften für das [X.] an einer planwidrigen [X.].[X.] -Die hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde ist [X.] Nach § 927 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann der Eigentümer eines Grund-stücks zwar im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlos-sen werden, wenn das Grundstück 30 Jahre im Eigenbesitz eines anderen ge-standen hat. Das genügt aber nach § 927 Abs. 1 Satz 3 [X.] nur, wenn beiStellung des Antrags entweder kein Eigentümer oder ein Nichteigentümer (Se-natsurt. v. 25. November 1977, [X.], [X.], 194, 195) im [X.] eingetragen ist. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Im Grundbuchist nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] die[X.] als Eigentümerin eingetragen. Daß diese Eintragung unrichtig wäre,trägt die Antragstellerin nicht vor. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich, da [X.] der [X.] nach § 7 Abs. 5 VZOG zugeordnet werden konnte. [X.] wahre Eigentümer im Grundbuch eingetragen, setzt ein Aufgebot aber au-ßer dem Eigenbesitz auch voraus, daß der Eigentümer gestorben oder ver-schollen ist. Bei juristischen Personen kann das nur bei deren Auflösung an-genommen werden ([X.]/[X.], [X.], [1995] § 927 Rdn. 11; [X.], [X.] [1951], 18, 24). Es mag auch erwogen werden können, eine juristischePersonen als verschollen anzusehen, wenn nicht festzustellen ist, wer ihre [X.] und wie diese Personen zu erreichen sind. Das bedarf aber keiner Ent-scheidung. Diese Voraussetzungen liegen bei der [X.] nicht vor.2. Auf diese Voraussetzungen kann entgegen der Ansicht der Antrag-stellerin nicht verzichtet werden. Dies wäre nur im Wege einer erweiterndenAuslegung möglich. Eine solche Auslegung der Vorschrift setzt voraus, daß dieAnwendung der Erfordernisse des § 927 Abs. 1 Satz 3 [X.] auf Fälle wie den- 6 -vorliegenden den Vorstellungen des Gesetzgebers widerspricht (Pa-landt/[X.], [X.], 62. Aufl., Einl. v. § 1 Rdn. 38). Das ist indessen, wie [X.] zu Recht festgestellt hat, nicht der [X.]) Der Gesetzgeber hat in § 927 [X.] das Aufgebot gegen den einge-tragenen wahren Eigentümer bewußt nur für den Fall zugelassen, daß er ver-storben (oder verschollen) ist. Zu seinen Lebzeiten und ohne verschollen zusein könne das Grundbuch auch mit seiner Mitwirkung in Ordnung gebrachtwerden (Motive [X.], S. 329 f. zu § 873). An diesem Zweck ist § 927 Abs. 1Satz 3 [X.] ausgerichtet.b) Auch die besondere Lage in dem in Artikel 3 des [X.]genannten Gebiet rechtfertigt keine andere Beurteilung.aa) Hier war und ist es zwar oft schwierig, den Eigentümer eines Grund-stücks festzustellen. Das gibt aber keine Veranlassung, § 927 Abs. 1 [X.] er-weiternd auszulegen. Die Schwierigkeiten ergeben sich bei in [X.] Grundstücken in der weit überwiegenden Zahl der Fälle daraus, daßdie Aktualisierung der Grundbücher in der [X.] vernachlässigt worden ist [X.] in zahlreichen Grundbüchern als Eigentümer noch inzwischenverstorbene oder juristische Personen eingetragen sind, die nicht bestehenoder zumindest keine funktionsfähigen Organe haben. In diesen Fällen sind dieweiteren Voraussetzungen für das Aufgebotsverfahren nach § 927 Abs. 1Satz 3 [X.] regelmäßig erfüllbar. Ist der im Grundbuch eingetragene wahreEigentümer aber weder verstorben noch verschollen, haben sich auch im [X.] keine Schwierigkeiten ergeben, mit diesem Kontakt aufzunehmenund die Besitz- und Eigentumslage zu klären. Es besteht deshalb kein Grund,- 7 -in solchen Fällen von den Vorgaben des § 927 Abs. 1 Satz 3 [X.] abzugehen.Der Gesetzgeber hat dies jedenfalls nicht zum Anlaß genommen, die [X.] über das Aufgebot zu erweitern. Er hat sich vielmehr ganz bewußt da-gegen entschieden und stattdessen ein anderes, die Eigentumsrechte scho-nenderes Instrument entwickelt: den gesetzlichen Vertreter des Eigentümers(BT-Drucks. 12/6228 [X.] f. gegen BT-Drucks. 12/5553 S. 188, 212 f.). Er hatdieses [X.] mit dem [X.] vom14. Juni 1992 ([X.]l. I S. 1257) zwar zunächst nur für staatlich verwaltete(§ 11b [X.]) und für [X.] (Art. 233 § 16 Abs. 3 EG[X.]in der bis zum 20. Dezember 1993 geltenden Fassung) vorgesehen, mit [X.] vom 20. Dezember 1993 ([X.]l. [X.]. 2182) aber in Art. 233 § 2 Abs. 3 EG[X.] auf alle Grundstücke im [X.] ausgedehnt. Mit § 114 SachenRBerG hat er allerdings zugunsten [X.] ein besonderes Aufgebotsverfahren zum Ausschlußvon Miteigentumsanteilen nach § 459 ZGB eingeführt. Er hat aber keine be-sonderen Vorschriften über das Aufgebot gegen den Grundstückseigentümererlassen, sondern die Befugnisse des gesetzlichen Vertreters (oder Pflegers)des Grundeigentümers in § 17 SachenRBerG bewußt eingeschränkt, um einenleichtfertigen Umgang mit den Rechten des Grundstückseigentümers zu [X.] (BT-Drucks. 12/5992 S. 116 zu § 16 E). Eine Ausweitung der Möglich-keit des Aufgebots gegen den Eigentümer, wie sie der Antragstellerin [X.], würde die Rechte des Grundstückseigentümers nicht sichern, [X.] gerade deshalb gefährden, weil in der früheren [X.] fremde Grundstückeoft in Besitz genommen wurden, ohne daß der Grundstückseigentümer darüberinformiert worden wäre oder sich hiergegen hätte wehren können. Eine solcheGefährdung der Rechte des Grundstückseigentümers lag dem [X.] 8 -bb) Bei ehemals volkseigenen Grundstücken kommt hinzu, daß nicht [X.] von Volkseigentum als solche Schwierigkeiten bereitete, sonderndie Feststellung, wem welches ehemals volkeigene Grundstück auf Grund [X.] des [X.] und der diesen ausfüllendenVorschriften zugefallen ist. Diesen Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber durchdie Einführung einer gesetzlichen Verfügungsbefugnis des heutigen § 8 VZOGRechnung getragen. Seit deren Einführung durch das Gesetz vom 22. März1991 ([X.]l. [X.]) ist eine Verfügung über jedes ehemals volkseigeneGrundstück auch zu einem Zeitpunkt möglich geworden, in dem die Zuord-nungslage nicht durch einen Zuordnungsbescheid eindeutig geklärt war.IV.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.[X.] [X.] [X.] Schmidt-Räntsch

Meta

V ZB 1/03

27.03.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2003, Az. V ZB 1/03 (REWIS RS 2003, 3671)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3671

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