Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2012, Az. V ZB 38/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5589

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 38/12
vom

14. Juni 2012

in dem [X.]

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Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Juni 2012 durch [X.] [X.], die Richter [X.] und Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den [X.]schluss des 20. Zivilsenats des [X.] vom 12. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des [X.] wird auf

Gründe:
I.
Die im [X.]schlusseingang aufgeführten Grundstücke bilden zusammen den [X.]. Auf den zugehörigen [X.] ist in [X.] (Eigentümer) jeweils folgendes eingetragen:
"[X.] zu [X.], [X.], [X.]. und
[X.] und zwar:
A.
die Markgenossen zu [X.]zu 57/100 Anteile
B.
die Markgenossen zu [X.]zu 71/300 Anteile
C.
die Markgenossen zu [X.]. zu 15/100 Anteile
D.
die Markgenossen zu [X.]zu 13/300 Anteile"

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Nachfolgend sind die Markgenossen zu [X.], [X.] und
[X.]. jeweils namentlich aufgeführt, nicht jedoch die zu [X.] .
In der Satzung der [X.] vom 31. Januar 2008 heißt es, dass der [X.] auf eine Schenkung des [X.] [X.] im Jahr 1360 zurückgehe. Die [X.] habe eigene Rechte und Pflichten. Alle Markgenossen seien Miteigentümer des [X.]es. Die Markgenossen von [X.] seien im Einzelnen nicht bekannt und würden bis auf weiteres von der Stadt [X.].

der Antragstellerin

vertreten. Sie hätten das Recht, ihr Miteigentum formgerecht nachzuweisen und sich in das Grundbuch eintragen zu lassen. Nach Ablauf von zwei Jahren sei die Stadt [X.].

soweit die ge-setzlichen Voraussetzungen vorlägen

berechtigt, die unbekannten Markge-nossen von [X.] im Wege des [X.] ausschließen zu [X.]. Der anschließenden Eintragung der Stadt [X.]. als Markgenosse im Grundbuch werde zugestimmt.
Nach Ablauf
der zweijährigen Frist hat die Antragstellerin beantragt, das [X.] zum Ausschluss der unbekannten Markgenossen von
[X.] durchzuführen. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen; die dagegen gerichtete [X.]schwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag weiter.

II.
Das [X.]schwerdegericht meint, die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, den Anteil der Markgenossen zu [X.]
seit mindestens dreißig Jahren im Eigenbesitz zu haben. Sie sei nach ihrem eigenen Vortrag bisher als Vertreterin der unbekannten Markgenossen aufgetreten, also nicht wie ein Ei-2
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gentümer. Ein [X.] scheitere weiter daran, dass die [X.], welche rechts-
und grundbuchfähig sei, im Grundbuch als Eigentü-merin eingetragen sei. Auch soweit man nur auf die Anteile der Markgenossen zu [X.] abstelle, seien Eigentümer im Grundbuch eingetragen, nämlich diese Markgenossen. Dass sie tot oder verschollen seien, könne nicht [X.] werden.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig (§
71 FamFG). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Es kann dahinstehen, wer materiell-rechtlich Eigentümer des Mark-waldes
[X.]. ist, die [X.] oder die einzelnen Markgenos-sen, und welches [X.] zwischen letzteren bestünde. Denn das [X.]schwerdegericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstelle-rin nicht antragsberechtigt ist, weil sie nicht glaubhaft gemacht hat, den Grund-besitz

anteilig

seit dreißig Jahren im Eigenbesitz zu haben.
a) Nach § 443 FamFG, § 927 Abs. 1 Satz 1 BGB kann nur derjenige das Aufgebot zum Ausschluss des Grundstückseigentümers beantragen, der das Grundstück seit dreißig Jahren im Eigenbesitz hat. [X.] ist nach §
872 BGB, wer eine Sache als ihm gehörend besitzt. Das Merkmal, das den [X.]sitz zum Eigenbesitz macht, ist mithin der Wille, die Sache wie ein Eigentümer zu beherrschen; sein Ausdruck im Rechtsverkehr ist die Eigentumsbehauptung, der Anspruch, die Sache selbständig und andere Personen ausschließend zu besitzen (Senat, Urteil vom 29. März 1996

[X.], [X.], 245, 257).

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2. Eigenbesitz der Antragstellerin kann nach ihrem der Prüfung des [X.] allein unterliegenden Vortrag in den [X.], wie er sich aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergibt (§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nicht festgestellt wer-den. Denn danach hat die Antragstellerin die Rechte der unbekannten Markge-nossen von [X.] seit [X.] wahrgenommen. Diese [X.] steht der Annahme von Eigenbesitz entgegen. Daran ändert nichts, dass die wirtschaftliche Verwertung des [X.]es gegenüber den Bürgern von [X.]
Sache der Antragstellerin war, und dass diese selbst ei-nen Anteil am Holzertrag erhalten hat. Auch der Umstand, dass Einnahmen und Lasten aus dem [X.] im Haushalt der Antragstellerin geführt und erfasst wurden, spricht
für sich allein nicht für Eigenbesitz der Antragstellerin. Dagegen sprechen jedenfalls deutlich die Regelungen in § 2 Nr. 2 und in §
12 Nr. 1-3 der Satzung der [X.] vom 31. Januar 2008. Darin heißt es, dass alle Markgenossen von [X.]
, die im Einzelnen nicht bekannt sind, Miteigen-tümer des Grundbesitzes sind und bis auf weiteres von der Antragstellerin, die das Stimmrecht für sie ausübt, vertreten werden. Mit ihrer Zustimmung zu der Satzung (vgl. deren § 14) hat die Antragstellerin zu
erkennen gegeben, dass sie den Grundbesitz

anteilig

nicht wie ein Eigentümer, sondern für andere besit-zen will.
Daran muss sie sich festhalten lassen, mag sie auch früher

wie 1962 in einem bei dem [X.] geführten Rechtsstreit

eine [X.] Ansicht vertreten haben.
3. Für die Antragsberechtigung der Antragstellerin ist ein dreißigjähriger Eigenbesitz nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die [X.] dem [X.] zugestimmt hat (§ 12 Nr. 6 der Satzung). Denn zum einen ist das [X.] nicht auf den Ausschluss der [X.], sondern auf den der Markgenossen von [X.]
gerichtet; deren Zustimmung liegt nicht vor. Zum anderen steht die Zustimmung unter dem Vorbehalt, dass 9
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die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens vorliegen. Daran fehlt es -
wie ausgeführt
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jedoch.
IV.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. In dem Verfahren über Rechtsmittel gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Einleitung eines Auf-gebotsverfahrens stehen sich der Antragsteller und die auszuschließenden Ei-gentümer nicht wie in einem kontradiktorischen Verfahren gegenüber (vgl. [X.], [X.]schluss vom 29. Januar 2009

[X.], [X.], 756, 759 Rn.
30). Die Pflicht zur Gerichtskostentragung ergibt sich aus dem Gesetz.
Die [X.]stsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 131 Abs. 4, §
30 Abs. 1 KostO.
Krüger
[X.]
Schmidt-Räntsch

[X.]
Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.01.2011 -
4 [X.] 10/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 12.01.2012 -
20 W 169/11 -

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Meta

V ZB 38/12

14.06.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2012, Az. V ZB 38/12 (REWIS RS 2012, 5589)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5589

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