Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2002, Az. XII ZR 257/99

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3753

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[X.]/99vom10. April 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 10. April 2002 durch die [X.], [X.], Prof. Dr. [X.], Dr. [X.] und [X.]:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats desHanseatischen [X.] vom 4. August 1999 [X.] angenommen.Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 20.578 • (= 40.247,33 DM)Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat [X.] auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO a.F. in der [X.] Beschlusses des [X.] vom 11. Juni 1980 - 1 [X.] 1/79 - [X.]E 54, 277).Nach Auffassung des [X.] ist mit der rechtskräftigenAbweisung des im [X.] widerklagend geltend gemachten Begehrensfestzustellen, das Mietverhältnis zwischen den Parteien sei spätestens seit dem21. Februar 1994 beendet, als kontradiktorisches Gegenteil auch die Feststellung,das Mietverhältnis bestehe nach dem 21. Februar 1994 fort, in [X.]. Es kann dahinstehen, ob mit dieser Formulierung die [X.] zutreffend umschrieben wird. Das [X.] geht jedenfalls inseiner Hilfsbegründung zu Recht davon aus, daß das [X.] unabhängig vonder Frage der Bindungswirkung des Urteils im [X.] Œ zutreffend die [X.] 11. April 1997 für unwirksam erachtet und dem Mietzinsverlangen der [X.] hat. Diese Annahme trägt schon für sich genommen die Entscheidung,die Berufung des Beklagten insoweit zurückzuweisen.Gerber[X.][X.][X.]Vézina

Meta

XII ZR 257/99

10.04.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2002, Az. XII ZR 257/99 (REWIS RS 2002, 3753)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3753

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