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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 190/07 vom 29. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Mai 2007 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Oktober 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist. Gegen die Verurteilung wegen schwerer Vergewaltigung (§ 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB) hätte sich der Angeklagte, der im Übrigen Gewalt angewandt hat (vgl. BGHSt 14, 81), nicht anders als geschehen verteidigen können. Durch die nicht mehr schuldange-messene, zu milde (vereinbarte) Strafe ist der Angeklagte nicht [X.].
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. [X.]
von Lienen [X.]
Meta
29.05.2007
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2007, Az. 3 StR 190/07 (REWIS RS 2007, 3640)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3640
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