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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 164/09 vom 9. März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 9. März 2010 beschlossen: Auf die als Gegenvorstellung zu behandelnde Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger wird der [X.]uss vom 4. Februar 2010 wie folgt geändert: Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 141.957,75 •. Die weitergehende Gegenvorstellung wird zurückgewiesen. Gründe: Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Streitwert in [X.] nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Anträge sind für die Kläger im vorliegenden Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde indes nicht gestellt worden. Für einen solchen Fall bestimmt § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG, dass die Beschwer des Rechtsmittelführers maßgebend ist. Die Kläger sind durch das Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 19. August 2009 jeweils in Höhe von 141.957,75 • beschwert. Sie hatten mit dem Ziel Be-rufung eingelegt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung
1 - 3 - von 133.957,75 • verurteilen zu lassen. Mit diesem Antrag sind sie ebenso wie mit ihrem Hilfsantrag gescheitert. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG ist dessen Wert hinzuzusetzen. Er beträgt 8.000 •. Auf die Begründung des Streitwertbe-schlusses des Berufungsgerichts vom 19. August 2008 wird insofern verwiesen. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist der Wert der Beschwer weder wegen der subjektiven Klagehäufung auf der [X.] zu verdreifachen noch wegen subjektiver Klagehäufung auf der Klägerseite anschließend noch einmal zu verdoppeln. Bei Klagen von Streitge-nossen oder deren Inanspruchnahme findet eine Wertaddition nicht statt, wenn die verfolgten Ansprüche wirtschaftlich identisch sind (vgl. [X.], 306, 309; [X.], 152, 153 f; [X.], [X.]. v. 23. Juni 1983 - [X.], NJW 1984, 927, 928; v. 23. Mai 1989 - [X.], NJW-RR 1989, 1206; v. 23. Oktober 1990 - [X.], NJW-RR 1991, 186; v. 25. November 2003 - [X.], NJW-RR 2004, 638, 639; [X.], Anspruchsmehrheiten im Streitwert-recht, S. 164 ff, 195 f). Von wirtschaftlicher Identität ist bei gegen Gesamt-schuldner gerichteten gleichen Ansprüchen auszugehen (vgl. [X.], 306, 309; [X.], 152, 154; [X.], [X.]. v. 23. Oktober 1990 aaO; [X.]/[X.], 3. Aufl. § 5 Rn. 4; [X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl. § 5 Rn. 8; [X.], aaO [X.]). Der Grund dafür liegt darin, dass der Kläger die von den mehreren Beklagten geforderte Leistung aus Gründen des materiellen Rechts insgesamt nur einmal verlangen kann ([X.], 152, 154). Nichts anderes gilt bei Gesamtgläubigerschaft. Im Streitfall sind die Beklagten als Gesamt- 2 - 4 - schuldner in Anspruch genommen worden. Die Kläger konnten die Leistung auch nur einmal fordern, da sie beide dieselben Ansprüche der [X.] im Wege der Notgeschäftsführung durchsetzen wollten. [X.] [X.]
Pape [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.06.2008 - 35 O 25663/05 - [X.], Entscheidung vom 19.08.2009 - 15 U 4120/08 -
Meta
09.03.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2010, Az. IX ZR 164/09 (REWIS RS 2010, 8672)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 8672
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