Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2013, Az. I ZB 72/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6465

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I
ZB
72/12
vom
18. April 2013
in der
Rechtsbeschwerdesache
-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 18.
April 2013 durch [X.]
Dr.
Bornkamm und [X.], Prof. Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff und Dr.
Koch
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des 30.
Senats ([X.]) des [X.] vom 29.
Oktober 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000

festgesetzt.
Gründe:
[X.] Die Anmelderin hat am 25. September 2007 beim Deutschen Patent-
und Markenamt die Eintragung der Wortfolge

Fakten statt Akten
als
Marke für folgende Waren und Dienstleistungen beantragt:
Computersoftware (gespeichert), insbesondere für das Vertragsmanagement; Unternehmensberatung (Beratung bei Einführung, Konfiguration, Betrieb); EDV-Beratung (Beratung bei technischen Problemen rund
um Einführung und Be-trieb); Programmierung von Software für das Vertragsmanagement.
Die Markenstelle des Deutschen Patent-
und Markenamts hat die Anmel-dung am 17.
August 2009 wegen Fehlens der
Unterscheidungskraft zurückge-wiesen.
1
2
-
3
-
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben ([X.], Beschluss vom 29.
Oktober 2012 -
30
W
(pat)
42/11, juris).
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihren
Eintragungsantrag
weiter.
I[X.]
Das [X.] hat angenommen, die angemeldete Wortfol-ge
sei nach §
8 Abs.
2 Nr.
1 [X.] von der Eintragung als Marke ausge-schlossen, weil ihr jegliche
Unterscheidungskraft fehle. Es hat hierzu ausge-führt:
Der Wortfolge Fakten statt Akten

in Bezug auf die
angemeldeten
Waren und Dienstleistungen nicht schon von Haus aus jede Unterscheidungs-kraft abgesprochen werden. Die Wortfolge habe jedoch ihre von Haus aus be-stehende
Unterscheidungskraft verloren, weil sie
zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Eintragung im
hier
betroffenen Bereich des IT-gestützten [X.] als Werbespruch verwendet und vom ange-sprochenen Publikum daher nicht als betrieblicher
Herkunftshinweis,
sondern als werbeübliche Anpreisung verstanden
werde.
II[X.] Die zulässige Rechtsbeschwerde
ist begründet. Die Annahme des [X.]s, bei der Prüfung, ob
einem Zeichen für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen
jegliche Unterscheidungskraft fehle
und es daher von der Eintragung nach §
8 Abs.
2
Nr.
1 [X.] ausgeschlossen sei, sei
auf das Verkehrsverständnis im Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung des Zeichens als Marke
abzustellen, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Gemäß §
8 Abs.
2
Nr.
1 [X.] sind Marken, denen für die Waren oder Dienstleistungen
jegliche Unterscheidungskraft fehlt, von der Eintragung 3
4
5
6
7
8
-
4
-
ausgeschlossen. Ist die Marke nach §
8 Abs.
2 Nr.
1 [X.] von der Eintra-gung ausgeschlossen, wird die Anmeldung gemäß §
37 Abs.
1 [X.]
zu-rückgewiesen und die Marke nach §
41 Satz
1 [X.] nicht in das Register eingetragen. Ist die Marke entgegen §
8 Abs.
2
Nr.
1 [X.] eingetragen worden, wird die Eintragung gemäß §
50 Abs.
1 [X.] auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht.
2. Nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.] ist [X.] sowohl im Eintragungsverfahren (§
37 Abs.
1, §
41 Satz
1 [X.]) als auch im [X.]

50 Abs.
1 [X.]) bei der Prüfung, ob
einem
Zeichen
für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen
jegliche Un-terscheidungskraft fehlt
oder gefehlt hat und es daher von der Eintragung nach §
8 Abs.
2
Nr.
1 [X.] ausgeschlossen ist oder entgegen §
8 Abs.
2
Nr.
1 [X.] eingetragen worden ist, auf das Verkehrsverständnis im Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung des Zeichens als Marke abzustellen (zum Eintragungsverfahren
[X.], Beschluss vom 15.
Januar 2009 -
I
ZB
30/06, [X.], 411 Rn.
14 = [X.], 439 -
STREETBALL; zum Nichtigkeits-verfahren
[X.], Beschluss vom 9.
Juli 2009 -
I
ZB
88/07, [X.], 138 Rn.
48 = [X.], 260 -
Rocher-Kugel, mwN; vgl. zum [X.] [X.], Beschluss vom 13.
Mai 1993, [X.], 744, 745 -
MICRO CHAN-NEL, mwN; vgl. weiter zum absoluten Schutzhindernis der bösgläubigen Mar-kenanmeldung [X.], Beschluss vom 27.
April 2006 -
I
ZB
96/05,
[X.]Z 167, 278 Rn.
42 -
FUSSBALL WM 2006; Beschluss vom 2.
April 2009 -
I
ZB
8/06, [X.], 780 Rn.
11 = [X.], 820 -
Ivadal; vgl. ferner [X.] in Strö-bele/[X.], [X.], 10.
Aufl., §
8 Rn.
15
und 18; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
37 Rn.
3, §
50 Rn.
5; [X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
8 Rn.
32; Fezer,
Markenrecht, 4.
Aufl., §
37 [X.] Rn.
18; [X.], Markenrecht, Bd.
1, 2.
Aufl., §
37 [X.] Rn.
4; [X.], [X.]
-
5
-
ken-
und Kennzeichenrecht, 2.
Aufl., Rn.
574; Bingener in Fezer, Handbuch der Markenpraxis, 2.
Aufl., Markenverfahren DPMA Rn.
282).
Das Abstellen auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung des Zeichens statt auf den Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens wird vor [X.] damit begründet, dass es sich bei dem Eintragungsverfahren um
ein auf schnelle Erledigung einer Vielzahl von Anmeldungen gerichtetes Registrie-rungsverfahren
handelt, in dessen Rahmen für eingehende, langwierige Ermitt-lungen kein Raum ist ([X.], Beschluss vom 13.
Mai 1993
-
I
ZB
8/91, [X.], 744, 745 -
MICRO [X.]; vgl. auch [X.], Beschluss
vom 23.
Mai 1984 -
I
ZB
6/83, [X.]Z 91, 262, 270 -
Indorektal). Zwischen der Anmeldung des Zeichens und der Entscheidung über die Eintragung des Zeichens können

insbesondere wenn gegen die Eintragungsentscheidung Rechtsbehelfe einge-legt
werden -
mehrere Jahre liegen. Wäre der Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens maßgeblich, müssten bei der Entscheidung über die Eintragung des Zeichens oft schwierige Ermittlungen zum Vorliegen von [X.] am Anmeldetag angestellt werden. Kommt es
dagegen auf den
Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung des Zeichens
an, kann das Vorliegen von [X.] schneller und zuverlässiger festgestellt werden
(vgl. Strö-bele
in [X.]/[X.]
aaO
§
8 Rn.
15).
Der Anmelder muss danach sowohl im Eintragungsverfahren als auch im [X.] nach der Anmeldung des Zeichens und vor der Entschei-dung über die Eintragung des Zeichens entstandene Eintragungshindernisse

wie hier den Verlust der Unterscheidungskraft des Zeichens -
gegen sich gel-ten lassen.

3. Nach der neueren Rechtsprechung
des Gerichtshofs der [X.] zur Gemeinschaftsmarkenverordnung ist dagegen für die Prüfung 10
11
12
-
6
-
eines auf Art.
51 Abs.
1 Buchst.
a [X.] aF (Art.
52 Abs.
1 Buchst.
a [X.] nF) gestützten Antrags auf Nichtigerklärung allein der Zeitpunkt der Anmeldung maßgeblich ([X.], Beschluss vom 5.
Oktober 2004 -
C-192/03, [X.]. 2004, [X.], juris Rn.
37 bis 41 -
Alcon/[X.] [BSS]; Beschluss vom 23.
April 2010

[X.]/09, [X.] 2010,
439 Rn.
41 bis 46 -
[X.]/[X.] [[X.]]). Nach Art.
51 Abs.
1 Buchst.
a [X.] aF (Art.
52 Abs.
1 Buchst.
a [X.] nF) wird die Gemeinschaftsmarke auf Antrag beim Amt für nichtig erklärt, wenn sie entgegen den Vorschriften des Art.
7 [X.]
eingetragen worden ist. Gemäß Art.
7 Buchst.
b [X.]
sind Marken, die keine Unterscheidungskraft ha-ben, von der Eintragung ausgeschlossen.
Nach Ansicht des Gerichtshofs lässt sich nur
mit dieser
Auslegung von Art.
51 Abs.
1 Buchst.
a [X.] aF (Art.
52 Abs.
1 Buchst.
a [X.] nF) vermeiden, dass ein Verlust der Eintragungsfähigkeit einer Marke umso wahrscheinlicher wird, je länger das Eintragungsverfahren dauert ([X.], [X.] 2010, 439 Rn.
47 bis 54 -
[X.]/[X.] [FLUGBÖRSE]). Daraus folgt, dass auch für die Prüfung, ob die Anmeldung einer Marke gemäß Art.
38 Abs.
1 [X.] aF (Art.
37 Abs.
1 [X.] nF) zurückzuweisen ist, weil sie nach Art.
7 [X.]
und insbesondere wegen Fehlens der
Unterscheidungskraft nach Art.
7 Buchst.
b [X.]
von der Eintragung ausgeschlossen ist, allein der Zeitpunkt der Anmeldung maßgeblich ist. Denn nur mit dieser Auslegung von Art.
38 Abs.
1 [X.] aF (Art.
37 Abs.
1 [X.] nF) lässt sich vermeiden, dass ein Verlust der Eintragungsfähigkeit einer Marke umso wahrscheinlicher wird, je länger das Eintragungsverfahren dauert.
Der Anmelder muss danach
weder im Eintragungsverfahren noch im [X.]
eine nach dem Zeitpunkt der Anmeldung eingetretene nachteilige Veränderung der Marke, wie den Verlust ihrer Unterscheidungskraft oder ihre Umwandlung in eine gebräuchliche Bezeichnung, gegen sich gelten 13
14
-
7
-
lassen (vgl. [X.], [X.] 2010, 439 Rn.
53 -
[X.]/[X.] [FLUGBÖRSE]).

4. Der Senat hält im Blick auf diese Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Für die im Eintragungsverfah-ren (§
37 Abs.
1, §
41 Satz
1 [X.]) und im [X.]

50 Abs.
1 [X.]) vorzunehmende Prüfung, ob
einem Zeichen für die [X.] Waren oder Dienstleistungen
jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder ge-fehlt hat und es daher von der Eintragung nach §
8 Abs.
2
Nr.
1 [X.] aus-geschlossen ist oder entgegen §
8 Abs.
2
Nr.
1 [X.] eingetragen worden ist, ist auf das Verkehrsverständnis im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens abzustellen. Dafür spricht nicht nur das Interesse des Anmelders, durch die Dauer des [X.] keine Nachteile zu erleiden. Hinzu kommt das Interesse der Allgemeinheit
an einer grundsätzlich einheitlichen Auslegung dieser miteinander übereinstimmenden
Regelungen der
Gemeinschaftsmarken-verordnung einerseits und des Markengesetzes andererseits
(vgl. [X.], GRUR 2011, 472, 477). Diese Interessen des Anmelders und der Allgemeinheit sind -
jedenfalls in ihrer Gesamtheit
-
höher zu bewerten
als das Interesse an einer schnellen Erledigung einer Vielzahl von Anmeldungen.
5. Es ist keine
Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] nach Art.
267 Abs.
1 Buchst.
b und Abs.
3 AEUV zu der Frage einzuho-len, ob die Bestimmungen der [X.]
dahin auszulegen sind, dass für die Prüfung, ob ein Zeichen gemäß Art.
3 Buchst.
b [X.]L wegen Fehlens der Unterscheidungskraft von der Eintragung
ausgeschlossen ist oder im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung unterliegt, allein der Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens maßgeblich
ist.
15
16
-
8
-
a) Eine Vorlage wäre ausgeschlossen, wenn der Gerichtshof diese Frage nicht
entscheiden
könnte. Nach Erwägungsgrund
6 Satz
1 [X.]L sollte es den Mitgliedstaaten weiterhin freistehen, Verfahrensbestimmungen für die Ein-tragung, den Verfall oder die Ungültigkeit der durch Eintragung erworbenen Marken zu erlassen. Bei der Regelung des für die Beurteilung der Unterschei-dungskraft einer Marke im Eintragungsverfahren (§
37 Abs.
1, §
41 Satz
1 Mar-kenG) und im [X.] (§
50 Abs.
1 [X.]) maßgeblichen Zeit-punkts könnte es sich um eine solche
Verfahrensbestimmung handeln, auf die sich die [X.] nicht erstreckt (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO §
8 Rn.
16; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
37 Rn.
4, §
50
Rn.
6). Die Regelung könnte allerdings
auch als eine von der [X.] erfass-te sachlich-rechtliche Bestimmung anzusehen sein, weil sie den Erwerb und die Aufrechterhaltung einer eingetragenen Marke betrifft und die Verwirklichung des mit der
Angleichung verfolgten Ziels nach Erwägungsgrund
8 Satz
1 [X.]L voraussetzt, dass für den Erwerb und die Aufrechterhaltung einer eingetrage-nen Marke in allen Mitgliedstaaten grundsätzlich gleiche Bedingungen gelten
(vgl. [X.], GRUR 2011, 472, 476; vgl. weiter zur Feststellungslast [X.], Beschluss vom 22.
Januar 2013 -
33
W
(pat)
103/09, juris Rn.
116
ff.). Das kann aber offenbleiben.
b) Eine Vorlage ist schon
deshalb nicht geboten, weil im Blick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Gemeinschaftsmarkenverordnung jeden-falls kein vernünftiger Zweifel
daran besteht, dass der Gerichtshof diese Frage bejahen würde
(vgl. aber zur Frage, ob Art.
3 Abs.
3 Satz
1 [X.]L dahin auszulegen ist, dass es auch dann auf den Zeitpunkt der Anmeldung der Marke -
und nicht auf den Zeitpunkt ihrer Eintragung -
ankommt, wenn der Markenin-haber im Rahmen der Verteidigung gegen einen Antrag auf Ungültigerklärung der Marke geltend macht, dass die Marke jedenfalls über drei Jahre nach der Anmeldung, aber noch vor der
Eintragung infolge
ihrer Benutzung Unterschei-17
18
-
9
-
dungskraft erlangt habe, [X.], Beschluss vom 22.
Januar 2013

33
W
(pat)
103/09, juris Rn.
97
ff.). Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, sind gemäß Art.
3 Abs.
1 Buchst.
b [X.]L von der Eintragung
aus-geschlossen oder unterliegen im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung. Diese Regelung, die durch §
8 Abs.
2
Nr.
1 und
§
37 Abs.
1, §
41 Satz
1, §
50 Abs.
1 [X.] ins [X.] Recht umgesetzt worden
ist, entspricht Art.
7 Buchst.
b [X.] und
Art.
38 Abs.
1, Art.
51 Abs.
1 Buchst.
a
[X.] aF (Art.
37 Abs.
1, Art.
52 Abs.
1 Buchst.
a
[X.] nF). Es ist daher nicht zweifelhaft, dass der Gerichtshof für die Prüfung, ob ein Zeichen gemäß Art.
3 Buchst.
b Mar-kenRL wegen Fehlens der Unterscheidungskraft von der Eintragung ausge-schlossen ist oder im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung unterliegt, ebenso wie für die entsprechende Prüfung bei Art.
7 Buchst.
b [X.]
allein den
Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens für maßgeblich erachten würde.
-
10
-

IV. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben
und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§
89 Abs.
4 Satz
1 [X.]).

Bornkamm
Pokrant
Schaffert

Kirchhoff
Koch

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 29.10.2012 -
30 W(pat) 42/11 -

19

Meta

I ZB 72/12

18.04.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2013, Az. I ZB 72/12 (REWIS RS 2013, 6465)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6465

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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