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Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei nicht fristgerechter Vorlage der Anhörungsrügeentscheidung
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Die Beschwerdeführer haben ihre Verfassungsbeschwerde innerhalb der Beschwerdefrist nicht ausreichend begründet. Sie hätten den Beschluss des [X.] vom 4. Dezember 2013 über die von ihnen erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 27. August 2013 gemäß § 93 Abs. 1 [X.] innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe dem [X.] vorlegen oder zumindest seinen wesentlichen Inhalt mitteilen müssen. Die Vorlage mit Schriftsatz vom 10. Februar 2014 war verspätet.
Rügt ein Beschwerdeführer ausschließlich einen Gehörsverstoß durch eine fachgerichtliche Entscheidung - hier durch den Beschluss des [X.] über die Nichtzulassung der Revision -, muss er innerhalb der Beschwerdefrist auch den Beschluss über die Zurückweisung der Anhörungsrüge vorlegen. Dies ist zum einen geboten, um zu belegen, dass der Rechtsweg ordnungsgemäß erschöpft wurde, sofern sich dies nicht - wie hier - bereits aus der rechtzeitig vorgelegten Anhörungsrügeschrift ergibt. Der Vorlage des Beschlusses über die Zurückweisung der Anhörungsrüge oder jedenfalls der fristgerechten Mitteilung seiner wesentlichen Gründe bedarf es in dieser Konstellation aber auch deshalb, um das [X.] von der Nichtabhilfe und den fachgerichtlichen Erwägungen zu dem gerügten Gehörsverstoß in Kenntnis zu setzen (vgl. dazu [X.], Beschlüsse der [X.] des Zweiten Senats vom 14. November 2012 - 2 BvR 2915/10 -, juris, Rn. 2 f. und vom 30. Mai 2013 - 2 BvR 885/13 -, juris, Rn. 2). Es entspricht der Funktionsteilung zwischen [X.] und [X.], dass das [X.] möglichst erst auf der Grundlage der fachgerichtlichen Beurteilung des einfachen Rechts die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen entscheidet - hier also erst in Kenntnis der fachgerichtlichen Sicht zu den in Rede stehenden Gehörsverstößen und ihrer Entscheidungserheblichkeit für das Ausgangsverfahren.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
07.04.2014
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend BVerwG, 27. August 2013, Az: 4 B 22/13, Beschluss
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 07.04.2014, Az. 1 BvR 447/14 (REWIS RS 2014, 6524)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6524
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